…zufallen, wird man vor allem folgende Fragen zu beantworten haben: Wer entscheidet über die Höhe der Bezüge (mit wem wurde die Gehaltsvereinbarung abgeschlossen)? Wer entscheidet über die Teilnahmeberechtigung an einem allfälligen Erfolgsbonus- und Aktienerwerbsplan des Konzerns? Wer trägt das Risiko für eine Lohnzahlung im Nichtleistungsfall…
…zu nehmen sein (vgl. LStR 2002 Rz 924): Wer entscheidet über die Höhe der Bezüge (mit wem wurde die Gehaltsvereinbarung abgeschlossen)? Wer entscheidet über die Teilnahmeberechtigung an einem allfälligen Erfolgsbonus- und Aktienerwerbsplan des Konzerns? Wer trägt das Risiko für eine Lohnzahlung im Nichtleistungsfall? Wem gegenüber…
§ 12 UmgrStG; § 6 Z 14 lit. b EStG 1988; UmgrStR 2002 Rz 1276, 1279 iVm EStR 2000 Rz 2595 ff und §§ 23, 24 UmgrStG; § 24 Abs. 7 EStG 1988, UmgrStR 2002 Rz 1506, 1507 iVm EStR 2000 Rz 5718. 5.2. Sachverhalt Beispiel a): Seit…
Im Rahmen der Entschuldungsmaßnahmen für Griechenland wurden im März 2012 bestehende griechische Staatsanleihen gegen neue Wertpapiere eingetauscht. Dieser Tausch gründet sich auf nationales griechisches Recht, das auch für österreichische Erwerber Anwendung findet. Dieses Rechtsgeschäft erfolgt zwangsweise und daher auch dann, wenn der Anleger nicht den…
Im Rahmen eines auf Artikel 25 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens gestützten Verständigungsverfahrens wurde Einigung erzielt, dass sich die Aufteilung der Besteuerungsrechte bei Dienstnehmern von Kapitalgesellschaften ungeachtet einer allfälligen Beteiligung des Dienstnehmers an der Gesellschaft stets nach Artikel 15 des Abkommens richtet. 19. März 1992…