…gehandelt hat; vieles spricht dafür, dass eine illegale Gestaltung vorliegt. Denn nach Auffassung des BM für Finanzen kann die Qualifizierung eines von einer ausländischen Gesellschaft überwiesenen Betrages als Gewinnausschüttung nicht davon abhängen, wie diese Vorgänge im Rechnungswerk der ausländischen Gesellschaft dargestellt worden sind. Der Begriff…
…derartigen Höhe, dass das zuständige österreichische Finanzamt einen Teil (zB 50%) als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, wogegen die Geschäftsführerbezüge von der Steuerbehörde des ausländischen DBA-Partnerstaates zu 100% als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt und gemäß Artikel 15 des DBA zur Gänze besteuert werden, könnte hiedurch…
Werden zwei in Österreich ansässigen Gesellschafter-Vorständen einer österreichischen Aktiengesellschaft von der deutschen Zweigniederlassung 2 PKWs auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt und erblickt die deutsche Betriebsprüfung darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an die beiden Gesellschafter, dann steht Artikel 10a des DBA-Deutschland einer steuerlichen…
…besteht für den Ansässigkeitsstaat (hier: Deutschland) die Verpflichtung zur Entlastung von der Doppelbesteuerung solange der Quellenstaat bei der Erhebung seiner Steuern nicht gegen das Abkommen verstößt. Deutschland wäre daher genötigt - soweit Deutschland anerkennt, dass nach österreichischem Recht keine verdeckte Ausschüttung vorliegt - die Bezüge gemäß Artikel…
…auf österreichischer Seite nicht gefolgt werden können und sollten daher die betreffenden Beträge mit österreichischer Körperschaftsteuer belastet bleiben, müsste zur Vermeidung einer sonst eintretenden Doppelbesteuerung mit Deutschland ein Verständigungsverfahren geführt werden. 1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…der Folge einer verdeckten Einlage in die Schwestergesellschaft dar. Die verdeckte Ausschüttung in die Schweiz unterliegt der 25%igen österreichischen Kapitalertragsteuer, die allerdings in der Folge auf Grund von Artikel 10 DBA-Schweiz nach den Vorschriften der Durchführungsvereinbarung, AÖF Nr. 73/1975, durch die schweizerische…
…und auf ihrer Grundlage durch § 94a EStG vor einer österreichischen Quellenbesteuerung abgeschirmt. Der bloße Umstand, dass der Gewinntransfer wegen der bereits im EAV eingegangenen Ausschüttungsverpflichtung keines Gewinnverteilungsbeschlusses bedarf, lässt keine Umgehungsverdachtsgründe aufkommen, die es rechtfertigen könnten, diese Ausschüttungen als "offenkundige verdeckte Ausschüttungen" im Sinn von …
Es ist richtig, dass die in der "Mutter-Tochter-Richtlinie" vorgesehene vollständige Steuerentlastung konzerninterner Gewinnausschüttungen nicht nur für offene, sondern auch für verdeckte Gewinnausschüttungen gilt. Demzufolge sieht auch § 94a EStG eine derartige Entlastung von der Kapitalertragsteuer auch für den Fall verdeckter Gewinnausschüttungen vor; in diesem…
…an einer von dieser gegründeten Tochtergesellschaft nicht möglich ist. Selbst wenn daher das gesamte Konstrukt im Interesse von Steuerausländern aufgebaut worden sein mag, kann hierdurch keine internationale Schachtelbefreiung für die österreichische Holdinggesellschaft herbeigeführt werden. 26. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…
…aus diesem Sachverhaltsbild keine Umstände erkennbar, die für die Annahme eines Missbrauchs sprechen könnten. Wenn nun diese deutsche Muttergesellschaft die Gewinnausschüttung nicht unmittelbar bezieht, weil sie die Beteiligung dauerhaft von einer ihr zu 100% gehörenden deutschen Holdinggesellschaft halten lässt, dann sind aus diesem Umstand ebenfalls…
…eine Vollentlastung von der österreichischen KESt erwirkt werden, wenn hierbei jeglicher Missbrauchsverdacht widerlegt werden kann (z.B. dadurch, dass nachgewiesen wird, dass hinter der deutschen Briefkastengesellschaft durchwegs operativ tätige Kapitalgesellschaften in EU-Staaten stehen). Anmerkung : Fast gleichlautend mit EAS 746 15. Juni 1996 Für den…
…gebracht, dass gegen eine steuerentlastete Ausschüttung von Gewinnen einer österreichischen Tochtergesellschaft an sie keine Bedenken bestehen. Denn ob entlastungsberechtigte operative EU-Gesellschaften unmittelbar oder unter Zwischenschaltung einer niederländischen Holdinggesellschaft eine Österreich-Beteiligung halten, ist für den Grad des potenziellen Mißbrauchs der EU-Mutter-Tochterrichtlinie unerheblich…
… 50d Abs. 3 dEStG zur Anwendung komme, weil die österreichische Holding keine Wirtschaftstätigkeit entfalte und weil zudem für ihre Einschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, dann wird dieses Argument aus EU-rechtlicher Sicht nur dann gerechtfertigt sein, wenn Deutschland damit eine missbräuchliche Steuerumgehung unterbinden…
…93/13/0076) handelt, lässt annehmen, dass eine der beiden vorgenannten Gegebenheiten vorliegt und dass aus diesem Grund weder eine Entlastung nach § 94a EStG noch eine nach dem DBA-Luxemburg möglich ist. 12. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Erfolgt bei einer inländischen GesmbH eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, so führt die damit verbundene Zuteilung von Freianteilen für die Gesellschafter zu steuerbaren, gemäß § 3 Abs. 1 Z. 29 EStG gleichzeitig aber steuerfreien Einkünften. Die Steuerfreiheit kommt nicht nur den österreichischen, sondern auch den ausländischen Gesellschaftern…
…Verhältnis anzuwenden. In dem beschriebenen Fall kann daher keine Vollentlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer auf der Grundlage des rückwirkend ab 1.1.2000 revidierten österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch genommen werden. 28. November 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Steuerrecht entwickelten Zurechnungsgrundsätze gelten sowohl für ausländische wie für inländische Zwischengesellschaften. Bezieht aber eine inländische Holdinggesellschaft Dividenden aus Zypern und leitet sie diese sodann auf Grund der erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Gesellschaftsbeschlüsse als Gewinnausschüttung an ihren israelischen Gesellschafter weiter und wird nun von Parteienseite Funktionslosigkeit dieser inländischen…
…Dividenden wurden sodann anlässlich der Ausschüttung durch die österreichische Familienholding ein zweites Mal ebenfalls unmittelbar in den Händen der Familiengesellschafter dem KESt-Abzug unterworfen. Bei dieser Sukzessivbesteuerung wurde eine Vermeidung der Doppelbesteuerung auf der Grundlage von Artikel 23 DBA durch den Ansässigkeitsstaat als opportun erachtet…
…400). Wird die schweizerische Holdinggesellschaft in der Folge liquidiert und fließt der erzielte Gewinn von 400 mit je 200 als Liquidationserlös den beiden österreichischen Gesellschaften zu, dann stellt sich dies für diese Gesellschaften als ein schachtelbefreiter Veräußerungsvorgang dar. Wird der Liquidationserlös auf schweizerischer Seite als…
…ist. Grundsätzlich kann sowohl eine offene wie eine verdeckte Gewinnausschüttung immer nur den Gesellschaftern der die Ausschüttung vornehmenden Kapitalgesellschaft zugerechnet werden. Dies auch dann, wenn die Zahlung nicht in das Vermögen der Gesellschafter, sondern in jenes von dritten Personen eingeht und gleichgültig ob die Gesellschaftsbeteiligung…