…von der Personengesellschaft gehaltene Beteiligungen (so wie alle anderen Wirtschaftsgüter dieser Personengesellschaft) für steuerliche Belange unmittelbar im wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschafter stehen, die Quellensteuerentlastung zu gewähren. Im Interesse einer richtlinienkonformen Auslegung von § 94a EStG bestehen daher keine Bedenken, wenn das Unmittelbarkeitserfordernis bei Beteiligung von Personengesellschaften…
…die es rechtfertigen könnten, diese Ausschüttungen als "offenkundige verdeckte Ausschüttungen" im Sinn von § 2 der VO BGBl. Nr. 56/1995 zu werten. Denn der Gewinntransfer auf Grund des EAV wirkt sich genauso wenig wie eine offene Ausschüttung auf Grund eines Gewinnverteilungsbeschlusses einkommensmindernd aus und bietet…
Bezieht ein in Österreich ansässiger Hauptgesellschafter einer ausländischen GmbH Geschäftsführerbezüge in einer derartigen Höhe, dass das zuständige österreichische Finanzamt einen Teil (zB 50%) als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, wogegen die Geschäftsführerbezüge von der Steuerbehörde des ausländischen DBA-Partnerstaates zu 100% als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt…
…60% als Gesellschafterin einer österreichischem GmbH auf und wird dieses Treuhandschaftsverhältnis sowohl gegenüber den österreichischen wie auch gegenüber den amerikanischen Steuerbehörden offengelegt, dann ist die formal an die spanische Gesellschaft fließende Gewinnausschüttung der österreichischen GmbH steuerlich als der US-Gesellschaft zugeflossen zu werten. Bei Gewinnausschüttungen…
Beteiligt sich eine deutsche Bank an einer deutschen GmbH & Co KG, die an der Spitze eines Weltkonzerns steht, als echter stiller Gesellschafter, und hat die deutsche KG die Finanzmittel der Bank ua. auch ihrer österreichischen Tochter-KG unter Anlastung der Gewinnbeteiligung der deutschen Bank zur…
…ist auf solche bloß mittelbare Beteiligungen der deutschen GmbHs nicht anwendbar. Da aber auch Artikel 10a Abs. 2 lit. a DBA-Deutschland eine unmittelbare Beteiligung verlangt, kommt in diesem Fall auch nicht die KESt-Ermäßigung nach lit. a auf 5% sondern nur jene nach lit…
Weitet eine deutsche GmbH & Still ihre Geschäftstätigkeit auf Österreich aus und werden Anteile (zwecks Beteiligung als atypisch stille Gesellschafter) in Österreich vertrieben, dann hängt die Frage, ob die österreichischen Investoren mit den von der GmbH & Still erzielten Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen von der österreichischen Besteuerung…
…des § 102 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht zum Nachteil des deutschen stillen Gesellschafters angewendet werden darf. Eine Veranlagung des oder der deutschen still Beteiligten zur 34-prozentigen Körperschaftsteuer kann daher nur dann stattfinden, wenn dies zu einer Steuerentlastung führt (zB wegen hoher Refinanzierungsaufwendungen)…
…Umstand ebenfalls keine Rechtsmissbrauchsumstände erkennbar. Damit steht unter solchen Umständen § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995, einer unmittelbaren Kapitalertragsteuerentlastung anlässlich der Ausschüttung an die genannte deutsche Holdinggesellschaft nicht entgegen. 6. Mai 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…sich bei den Zinsen, die der österreichischen GmbH zugehen, nicht um "Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben" (§ 23 Z 2 EStG 1988), weil in diesen Zeiträumen die österreichische GmbH - mangels Transparenz der deutschen GmbH - nicht als Gesellschafter…
…Gesellschafterin der deutschen KG ist indessen nicht berechtigt, ohne weiteres auf der Grundlage von Artikel 10 DBA-Österreich/Schweiz einen Anspruch auf Vollentlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer geltend zu machen, da sie 20% des Kapitals der österreichischen GmbH nicht - wie in Artikel 10 verlangt - unmittelbar…
Beteiligt sich eine US-Kapitalgesellschaft als echter stiller Gesellschafter an einer gewerblich tätigen österreichischen Mitunternehmerschaft (an einer GmbH & STILL), dann besteht für die in Österreich beschränkt steuerpflichtige US-Gesellschaft gemäß § 102 Abs. 1 Z 2 EStG Veranlagungspflicht; die von den Gewinnanteilen einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf…
…dass nach österreichischem Recht keine verdeckte Ausschüttung vorliegt - die Bezüge gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Deutschland von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen. Der Fall wird aber nach ho. Beurteilung wegen der doch auch nach österreichischem Recht bestehenden Abgrenzungsunschärfen bei der Beurteilung der Angemessenheitsfrage nicht…
…Kapitalgesellschafts-Gesellschafterin der deutschen KG nicht ohne weiteres berechtigt ist, auf der Grundlage von Artikel 10 DBA-Österreich/Schweiz einen Anspruch auf Vollentlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer geltend zu machen, da sie 20% des Kapitals der österreichischen GmbH nicht - wie in Artikel 10 verlangt - unmittelbar…
…atypisch stille Gesellschafter beteiligen, dann gilt zunächst als Grundsatz, dass die inländischen Betriebstätten des Unternehmens auch Betriebstätten der ausländischen stillen Gesellschafter darstellen, mit der Folge, dass die Abkommen mit allen genannten Staaten Österreich das Besteuerungsrecht an den Einkünften der stillen Gesellschafter zuweisen. Bei jenen Staaten…
…ihre Gewinnausschüttung an die Personengesellschaft dem - bei der Veranlagung anrechenbaren - Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen, weil die französische Kapitalgesellschaft im Sinn von § 94 Z 2 EStG 1988 nicht "unmittelbar" an der inländischen GmbH beteiligt ist und nicht gegenüber österreichischen Kapitalgesellschaften in vergleichbaren inländischen Gestaltungen bevorzugt werden kann…
…GmbH zugerechnet wird. Wird diese in Deutschland bereits vorbesteuerte deutsche Gewinnausschüttung in der Folge von der österreichischen GmbH an den österreichischen Gesellschafter weiter ausgeschüttet und hierbei der 25-prozentigen österreichischen KESt unterworfen, dann würde hinsichtlich dieses in der Ausschüttung enthaltenen deutschen Kapitalertrages eine Doppelbesteuerung eintreten…
…einen Kredit, dann stellen die hierfür von der GR-KG an die Ö-KG gezahlten Zinsen in Anwendung der bei Personengesellschaften maßgebenden Transparenzmethode "Sondervergütungen" der D-GmbH dar, die dieser in ihrer österreichischen Personengesellschaftsbetriebstätte zugehen. Als Sondervergütungen bilden die Zinsen sowohl nach österreichischem wie auch…
…notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Aus dem EuGH-Urteil vom 6.12.2007 in der Rs C-298/05, Columbus Container Services BVBA & Co, ergibt sich keine unmittelbare Auswirkung auf die DBA-Anwendung in dem eingangs beschriebenen Besteuerungsfall. Denn einerseits liegt in Österreich keine Niedrigbesteuerung vor…
…Kapitalertragsteuer ist sodann in Österreich nach Maßgabe des Artikels 23 Abs. 2 DBA-Deutschland auf die von den österreichischen Gesellschaftern erhobene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen. Was nun den zu über 80% beteiligten deutschen Gesellschafter anlangt, so unterliegt sein Anteil an den deutschen Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen…