…diesen Zeiträumen steht daher das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Zinsen gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland der Republik Österreich zu und ist in der Bundesrepublik Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Diese Zinsen können daher auch nicht den Gewinnen der deutschen Personengesellschaftsbetriebstätten hinzugerechnet werden. Bundesministerium für Finanzen…
…weder als Bank tätig ist noch sonst Darlehen geschäftsmäßig vergibt, an einer österreichischen Personengesellschaft beteiligt, und gewährt sie dieser Personengesellschaft ein Darlehen, so ist im allgemeinen davon auszugehen, dass die Ursache der Darlehensgewährung in der Gesellschafterposition und nicht "im Gewerbebetrieb des Gesellschafters" (Abschn. 78 Abs…
…eine in Österreich ansässige natürliche Person an die ihr gehörende deutsche Kapitalgesellschaft ein unverzinsliches Darlehen, wobei die Unverzinslichkeit am Fremdverhaltensgrundsatz gemessen unüblich ist, dann unterliegt ein fremdüblicher Zinsertrag der österreichischen Besteuerung. Und zwar auch dann, wenn die von der deutschen Kapitalgesellschaft stammenden Kapitalerträge nicht zu…
…die Kreditgewährungen nicht zum Betriebsgegenstand der inländischen OHG zählen. Demzufolge ist es aus österreichischer Sicht nicht möglich, dass sich die Gesellschafter mit steuerlicher Wirkung Zinsen für diese Innentransaktion zahlen. Diese Betrachtungsweise bedarf allerdings im jeweiligen Einzelfall einer von Parteienseite herbeizuführenden Abstimmung mit der deutschen Steuerverwaltung…
…nicht in Wahrheit eine Schenkung vorliegt. Falls auch dies zu verneinen ist, dann wird aber jedenfalls im Verzicht auf die Verzinsung eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung des in Deutschland lebenden Verwandten gegeben sein. 20. April 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…die GmbH ihrem Gesellschafter nach den Grundsätzen des Fremdverhaltens zu zahlen hat, ebenfalls im Verrechnungspreisweg an die schweizerische Betriebstätte weiterzubelasten. Ob unter den gegebenen Umständen Gefahr besteht, dass seitens der österreichischen Finanzverwaltung der Vorgang nicht als Gesellschafterdarlehen, sondern als Zuführung von verdecktem Stammkapital angesehen wird…
…Gesellschaft gegenüber ihrer inländischen Schwestergesellschaft über Verlangen der gemeinsamen schweizerischen Muttergesellschaft auf eine Darlehensforderung verzichten, stellt der hiedurch der Schwestergesellschaft auf gesellschaftsrechtlicher Ebene zuerkannte wirtschaftliche Vorteil eine verdeckte Ausschüttung der verzichtenden Gesellschaft an ihre schweizerische Muttergesellschaft mit der Folge einer verdeckten Einlage in die Schwestergesellschaft…
Ist eine deutsche Personengesellschaft an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt und werden die Anteile an der deutschen Personengesellschaft von den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern (denen keine Inländereigenschaft im Sinn des § 6 Abs. 2 ErbStG 1955 zukommt) im Schenkungsweg an Personen übertragen, die ebenfalls keine "Inländer" im…
Ist eine deutsche Personengesellschaft an inländischen Personengesellschaften beteiligt und werden die Anteile an der deutschen Personengesellschaft von den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern (denen keine Inländereigenschaft im Sinn des § 6 Abs. 2 ErbStG zukommt) im Schenkungsweg an Personen übertragen, die ebenfalls keine "Inländer" im vorgenannten Sinn…
…ist, an eine griechische Kommanditpersonengesellschaft (GR-KG), deren 100-prozentige Kommanditistin wiederum die Ö-KG ist, einen Kredit, dann stellen die hierfür von der GR-KG an die Ö-KG gezahlten Zinsen in Anwendung der bei Personengesellschaften maßgebenden Transparenzmethode "Sondervergütungen" der D-GmbH dar, die…
…an der sie 90% der Anteile hält, ein Darlehen und wird diese Kapitalüberlassung weder in Italien noch in Österreich als verdeckte Einlage, sondern in beiden Staaten als eine fremdübliche konzerninterne Kreditgewährung gewertet, dann ist bei Zugrundelegung des "Fremdverhaltensgrundsatzes" zu erwarten, dass von der Muttergesellschaft ihrer…
…dieser an die deutsche GesmbH & Co KG weiterbelastet werden. In diesem Fall hätte der Vorgang in wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die österreichische OHG lediglich Durchlaufcharakter und würde weder als Entnahme- noch als Darlehensvergabe anzusehen sein. Die gleiche Betrachtung muss gelten, wenn die Mittel seitens der inländischen…
…der die deutsche KG gehört, in Nicht-DBA-Staaten (oder in DBA-Staaten mit beschränkten Zinsenquellenbesteuerungsrechten) ansässig, wird - wenn ihnen dieser bestimmende Einfluss auf die Gestion der KG nicht zukommt - keine anteilige beschränkte Steuerpflicht hinsichtlich der an die deutsche KG fließenden und zur Gänze in…
…DBA-FL von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen ist; ist an dieser liechtensteinischen Gesellschaft eine in Liechtenstein ansässige natürliche Person zu 100% unmittelbar beteiligt, so kann dieser Abkommensausschluss bereits aus diesem Grund nicht eintreten. 21. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…anwendbar, sodass das Besteuerungsrecht an den in den österreichischen Personengesellschaftsbetriebstätten erzielten Veräußerungsgewinnen durch das DBA Österreich-Ungarn nicht der österreichischen Besteuerung entzogen wird. Sollte der Veräußerungsvorgang auf ungarischer Seite unter den gegebenen Umständen nicht auf Grund des DBA Deutschland-Ungarn von der Besteuerung freigestellt werden…
…dann, wenn das Darlehen von dem österreichischen Gesellschafter als Darlehensgläubiger der schweizerischen GmbH-Niederlassung gewährt worden ist (und kein Fall einer verdeckten Einlage vorliegt). Allerdings unterliegen die Zinsenzahlungen in den Händen des in Österreich ansässigen GmbH-Gesellschafters im Inland der Einkommensbesteuerung; der Betriebstättenvorbehalt des Art…
…Abgabepflichtige von ihren in Deutschland ansässigen Eltern einen 20-prozentigen Anteil an einer deutschen Bau-GmbH im Schenkungsweg erhalten und wurde dieser Anteil in der Folge von der Geschenknehmerin veräußert, wobei laut erklärungsgemäßer Veranlagung in Österreich der Veräußerungserlös insgesamt (ohne Abzug von Anschaffungskosten) als Veräußerungsgewinn…
…des Geschenkgebers der österreichischen Schenkungssteuerpflicht. Ob und in welchem Umfang Deutschland die Vorgänge der Schenkungssteuerpflicht unterwirft, richtet sich nach deutschem Steuerrecht; diesbezügliche Auskünfte müssten auf deutscher Seite eingeholt werden. Handelt es sich bei der deutschen KG um eine reine Beteiligungs-KG, deren Beteiligungsgesellschaften Personengesellschaften mit…
…an der ausschließlich in Deutschland ansässige Gesellschafter beteiligt sind, in eine österreichische GesmbH umgegründet, dann erfasst der in § 16 Abs. 2 UmgrStG vorgesehene Aufwertungszwang auch die Anteile jener Gesellschafter, die an der GesmbH nur unwesentlich beteiligt sind. Denn im Fall einer späteren Veräußerung der Kapitalanteile…
…deutsche Aktiengesellschaft an einer inländischen GesmbH hält, in eine andere deutsche Aktiengesellschaft eingebracht, so ist Österreich gemäß Artikel 7 DBA-Deutschland verpflichtet, diesen Vorgang von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Wenn sich in diesem Zusammenhang Artikel 7 des Abkommens in seinem Wortlaut auf "Personen mit Wohnsitz…