…Quellenzuteilung des Art. 16 DBA Deutschland zu begründen. So beschränkt sich Art. 16 Abs. 2 DBA Deutschland auf Fälle geschäftsführender Organe, in denen also eine unmittelbare unternehmerische Verantwortung für die allgemeine Geschäftspolitik getragen wird (vgl. Vogel/Lehner, DBA6, Art. 16 Rz 17). Dies ist allerdings…
…sein. Sollte sich herausstellen, dass das gesamte unternehmerische Risiko des Kraftwerksprojektes in den Händen des Stammhauses liegt und die Aufgabe des E-Werkes lediglich in der ihm vom Stammhaus zugewiesenen Aufgabe der Stromerzeugung und Einspeisung in das deutsche Stromnetz besteht (bloße "Auftragsproduktion"), dann wäre es…
…GmbH) arbeiten. Es wird daher von einem wesentlichen Indiz für das Vorliegen einer Aktivleistung ausgegangen werden, wenn die entsandten Arbeitnehmer (anders als im Fall einer Personalvermietung) den unternehmerischen Weisungen und der Aufsicht der D-GmbH unterliegen. Gegen das Vorliegen einer Aktivleistung spricht allerdings, wenn die…