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EAS 3272Inländische ARGE mit deutschem Partner
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0106-IV/4/201220.04.2012

…die Dauer von zunächst 5 Jahren angemietet wird, so erscheint es unstrittig, dass dem deutschen Unternehmen für die Erbringung seiner Leistungen eine inländische Betriebstätte zur Verfügung steht. Auch wenn eine solche ARGE als Einzweck-ARGE anzusehen ist, gelten ihre Betriebstätten als Betriebstätten der ARGE-Partner…

EAS 3129Leistungserbringung durch Subauftragnehmer
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0529-IV/4/201008.03.2010

…insoweit gleichgelagerter österreichischer und deutscher Auffassung - die allerdings von anderen Staaten nicht geteilt wird - können Betriebstätten des Subauftragnehmers nicht gleichzeitig Betriebstätten des Hauptauftragnehmers darstellen (siehe auch EAS 3121 und EAS 3046). Erlangt die deutsche A-GmbH allerdings ihre Aufträge über ein in Österreich unterhaltenes Büro…

EAS 3045Vorlaufkosten eines inländischen Musicalgastspieles
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0670-IV/4/200924.03.2009

…Darnach tritt eine Steuerpflicht in Österreich nur dann ein, wenn im Inland eine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Deutschland unterhalten wird. Eine 6 Monate übersteigende Anmietung einer inländischen Bühne würde als solche Betriebstätte zu werten sein. Für die Gewinnzuordnung sind die Grundsätze des…

EAS 459Schweizerische Theaterproduktion für inländische Veranstalter
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftP 261/3/1-IV/4/9420.06.1994

Schließt ein österreichischer Veranstalter mit einem schweizerischen Unternehmen (Produzent) eine Vereinbarung ab, nach der der schweizerische Produzent mit einem von ihm unter Vertrag genommenen Ensemble die Inszenierung einer Theateraufführung erarbeitet, die sodann in Österreich dargeboten wird, dann unterliegen die hiefür dem schweizerischen Produzenten (als Mitwirkendem…

EAS 3135Hotelgästeunterhaltung durch ein deutsches Musiktrio
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0324-IV/4/201017.02.2010

Engagiert ein österreichischer Hotelier einen deutschen Alleinunterhalter und ein deutsches Musiktrio für die Gästeunterhaltung und ist davon auszugehen, dass die in Deutschland ansässigen und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Unterhaltungskünstler nicht als Dienstnehmer, sondern als gewerblich Tätige ihre inländischen Unterhaltungsdarbietungen erbringen, trifft den…