…geht dieser Arbeitnehmer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses mit dem türkischen Arbeitgeber (Ende Mai) ab 1. Juni 1994 ein Dienstverhältnis mit dem österreichischen Unternehmen ein, wobei aus diesem Anlass sein abkommensgemäßer Wohnsitz endgültig nach Österreich verlegt wird, so steht das Besteuerungsrecht an den vom türkischen Arbeitgeber…
…wobei das Hauptarbeitsgebiet fortan auf türkischem Staatsgebiet gelegen ist und nur 4 bis 5 Aufenthalte bei der Konzerngesellschaft in Wien vorgesehen sind, dann sind die auf die Arbeit in der Türkei entfallenden Bezüge gemäß Artikel 15 des österreichisch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommens von der österreichischen Besteuerung freizustellen…
…diesen Personenkreis den sog. "Ortskräftevorbehalt" vorsehen. Dieser Vorbehalt ist in der DBA-Türkei nicht enthalten. Daher sind sämtliche Dienstnehmer der türkischen Botschaft in Wien von der österreichischen Einkommensbesteuerung - unter Progressionsvorbehalt - befreit. 6. August 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: