…DBA, wenn vermögensverwaltende Einkünfte vergleichbarer deutscher gemeinnütziger Einrichtungen steuerfrei gestellt werden, die gleichen Einkünfte österreichischer gemeinnütziger Einrichtungen aber besteuert werden. Denn nach Artikel 24 Abs. 1 DBA ist eine unterschiedliche Behandlung ansässiger und nichtansässiger gemeinnütziger Vereine nicht untersagt und das Betriebstättendiskriminierungsverbot des Artikels 24 Abs…
…rund 90.000 Euro unterzogen wurden und besteht auf Grund des österreichisch-deutschen DBA Anspruch auf Rückerstattung dieses Abzugsbetrages, dann ist es Aufgabe des österreichischen Vereins, die hierfür erforderliche und von deutscher Seite abverlangte Ansässigkeitsbescheinigung zu beschaffen. Der Umstand, dass dem österreichischen Verein Gemeinnützigkeitsstatus zukommt…
…diplomatischem Weg) Österreich um Herbeiführung einer diesbezüglichen Reziprozitätsregelung ersucht. Die Reziprozität wäre erfüllt, wenn vergleichbare Einrichtungen auf dem ausländischen Staatsgebiet mit gemeinnützigen Einrichtungen dieses Staates gleichbehandelt werden und falls hiebei Steuerleistungen anfallen, entweder eine Freistellung erfolgt oder zumindest keine wesentlich höhere Belastung zu tragen ist…
… dieser Vertrag untersagt eine unterschiedliche Besteuerung von österreichischen und deutschen Staatsangehörigen; er untersagt aber nicht nach anderen Kriterien zu unterscheiden, zB nach der Ansässigkeit (Sitz oder Geschäftsleitung bei juristischen Personen) oder darnach, ob die Gemeinnützigkeit Österreich oder - wie im vorliegenden Fall - dem Ausland zugute kommt…
…auf die Nutzung des unbeweglichen Vermögens entfallende Entgeltkomponente wird daher im gegebenen Zusammenhang (5-tägige wissenschaftliche Großveranstaltung eines gemeinnützigen Vereins) vernachlässigbar sein. Denn auch die Großveranstaltung des Vereins selbst findet in einem Gebäude statt und ist damit ebenfalls durch die Nutzung von unbeweglichem Vermögen mitveranlasst…