Betreut ein in Italien ansässiger selbständiger Konsulent den österreichischen, deutschen und schweizerischen Markt für ein Unternehmen in San Marino, dann unterliegen die bezogenen Konsulentenhonorare nur dann der Besteuerung in Österreich, wenn der Konsulent unter Nutzung einer österreichischen Betriebstätte tätig wird. Einer vom sanmarinesischen Auftraggeber in…
Mit diplomatischen, berufkonsularischen oder vergleichbaren Vorrechten ausgestattete Personen werden in Österreich nur nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht einer Besteuerung unterzogen (VwGH v. 29.1.65, 0202/63 und Einkommensteuerrichtlinien 1984 Abschn. 10 Abs. 6). Ab 1993 wurde die beschränkte Steuerpflicht für Zinsen im…
Verrechnet die österreichische Muttergesellschaft ihrer kroatischen Tochtergesellschaft Beratungs- Schulungs- und ähnliche Leistungen und werden diese Leistungen nicht in einer kroatischen Betriebstätte der österreichischen Muttergesellschaft erbracht, dann dürfen die diesbezüglichen Zahlungen nach Artikel 7 i.V. mit Art. 5 DBA-Kroatien in Kroatien nicht besteuert werden…
…angesehen, dann ist entscheidend, ob in Ungarn eine "feste Einrichtung" im Sinn von Artikel 14 DBA-Ungarn begründet wurde, die dieser Einkünfteerzielung dient. Ein vom ungarischen Ministerium zur Verfügung gestelltes Büro wäre jedenfalls eine solche "feste Einrichtung". Wird weiters im wesentlichen die gesamte Tätigkeit, die…
Honorare, die eine österreichische Kapitalgesellschaft an einen in Kroatien ansässigen Dienstnehmer ihrer kroatischen Tochtergesellschaft dafür zahlt, dass er von Kroatien aus eine Beratungstätigkeit für die österreichische Gesellschaft erbringt, sind gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 14 des DBA-Kroatien in Österreich von der Besteuerung freizustellen und…