…deutscher Staatsbürger seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt und nach jahrelangem Rechtsstreit mit den deutschen Finanzbehörden schlussendlich obsiegt, sind die ihm - nach Wohnsitzverlegung nach Österreich - zufließenden deutschen Einkommensteuerrückzahlungen keine in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte; denn sie können nicht als Einkünfte aus Leistungen (erfolgreiche Führung des deutschen Rechtsmittelverfahrens)…
…kann nicht zur Anwendung kommen, da dieser nur für Vermögensübergänge auf inländische gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen ist. Der Umstand, dass im reziproken Fall Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht Steuerfreiheit gewähren würde, falls von Österreich Gegenseitigkeit bestätigt wird, vermag keine Steuerfreistellung des Vorganges in Österreich zu rechtfertigen…
… die ggstl. Zinsen bilden unter den gegebenen Umständen (wenn dies auch aus deutscher Sicht so gesehen wird) keine Gewinnbestandteile der inländischen Betriebstätte der D-GmbH. Zieht man in Betracht, dass Griechenland die griechische Personengesellschaft als Körperschaft besteuert und folglich mangels Durchgriffs auf die D-GmbH…
…Liechtenstein nehmen, nicht die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen, keine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ausüben und vom Ertrag ihres Vermögens oder anderen ihnen aus dem Ausland zufließenden Bezügen leben, auf Antrag anstelle der Vermögens- und Erwerbssteuer eine Steuer nach dem Aufwand erhoben werden. Wird dem Antrag, über den…
…dann steht das Besteuerungsrecht daran ausschließlich Deutschland zu. Zwar löst nach österreichischem innerstaatlichen Recht der Zufluss im Jahr 2004 Steuerpflicht aus (Rz 19 ESt-RL 2000); diese kann sich allerdings auf Grund des DBA-Deutschland nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes auswirken. Im gegebenen Zusammenhang sind…
…nicht vor, weil beide Staaten auf die deutsche Sozialversicherungspension dieselbe Abkommensbestimmung, nämlich Artikel 10, zur Anwendung bringen. Die deutsche Sozialversicherungspension ist daher in Österreich (unter Progressionsvorbehalt) zur Gänze von der Besteuerung freizustellen. 11. Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…nbsp; Wurde von in Deutschland ansässigen Gesellschaftern gemeinsam mit einem österreichischen Gesellschafter in Österreich eine GmbH & CO KG errichtet, die das Verlagsgeschäft betreibt und Lizenzeinkünfte aus Deutschland, der Schweiz, Großbritannien, USA, Frankreich und Portugal bezieht, dann finden die von Österreich mit der Schweiz, Großbritannien, USA…