… dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die berufliche Tätigkeit für den tschechischen Arbeitgeber ausschließlich auf tschechischem Staatsgebiet und eine für den deutschen Arbeitgeber ausschließlich auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wird. Diese Rechtslage ergibt sich einerseits aus Artikel 15 Abs. 1 DBA-CSSR und andererseits aus Artikel…
…13, entschieden, dass ein Beamter seine Tätigkeit nicht "in der Verwaltung" ausübt, wenn er seine Dienste aufgrund einer Dienstleistungsüberlassung tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringt. Auf deutscher Seite werden daher die dem Beamten zufließenden Bezüge nicht als Bezüge aus öffentlichen Kassen dem Art. 10…
…und wenn das österreichische Unternehmen über keine besonderen festen örtlichen Einrichtungen in Deutschland verfügen sollte. Denn die Bevollmächtigung eines Mitarbeiters zur Auftragsakquisition wird idR dem Erfordernis der Z 10 lit. a des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-BRD ("Vertreterbetriebstätte") genügen. In einem Fall der vorliegenden…
…geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Denn Österreich würde als Ansässigkeitsstaat des Geschäftsführers das Besteuerungsrecht nur dann an andere Staaten abzugeben haben, wenn die Tätigkeit Betriebstätten des Geschäftsführers in anderen DBA-Partnerstaaten zuzuordnen wäre. 4. Februar 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…
…gewerblicher Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die internationale Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den Aktivbezügen nicht nach der Kassenstaatsregel, sondern nach der Regelung des Artikels 15 richtet, die für alle Arbeitgeber gilt, denen kein öffentlich-rechtlicher Status zukommt. Ob im individuellen Einzelfall Arbeitnehmer bei einem…
…Abs. 2 BAO unbeschränkte Steuerpflicht wegen der Begründung des inländischem gewöhnlichem Aufenthaltes eintreten könnte. Denn der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige unter Benutzung einer im Ausland gelegenen Wohnung lediglich seine Tätigkeit im Inland ausübt (BFH-Urteil vom 25. Mai 1988…
…österreichischen Unternehmens gelegen ist und der Dienstvertrag lediglich eine Arbeitszeit von 3 x 8 Stunden pro Woche vorsieht und sonach die dienstliche Anwesenheit am österreichischen Arbeitsort nur 3 mal wöchentlich erforderlich ist. Der einschränkende Hinweis, dass bei einer Verrichtung von Arbeiten auch an anderen Orten…
…2000. Es wäre mit den Auslegungsgrundsätzen der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23.5.1969 unvereinbar, wenn Deutschland ohne Rechtsgrund dem Arbeitgeberbegriff in Artikel 9 Abs. 2 des Abkommens einen anderen Sinn beimisst, als ihm nach dem Recht beider Staaten zukommt, da Deutschland hiedurch eine Doppelbesteuerung auslöste…
…15 des OECD-Musters entsprechenden Abkommensregelung - das Besteuerungsrecht bei Aufenthalten unter 183 Tagen nur dann verloren geht, wenn der Arbeitgeber in Österreich ansässig wäre; dies ist aber nicht der Fall. Für jene Bezugsteile, die auf eine Tätigkeit in Deutschland entfallen, müsste daher eine Besteuerung in…
Besteht in Deutschland und in Österreich je eine GmbH & Co KG und nimmt der in Deutschland ansässige Geschäftsführer der beiden GmbHs seine Aufgaben für beide GmbHs überwiegend von Deutschland aus wahr, dann unterliegt dennoch der von der österreichischen GmbH gezahlte Geschäftsführerbezug der ausschließlichen österreichischen Besteuerung…
…von der Besteuerung freizustellen sind. Der die Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmende deutsche Konsulent erzielt von der deutschen GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei dann, wenn die Tätigkeit von einem Arbeitszimmer in der inländischen GmbH aus ausgeübt wird, diese Einkünfte einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sind. Dies hat zur Folge…
… auch an solchen, die auf Tätigkeiten auf deutschem Staatsgebiet entfallen; z.B. Beratung anläßlich eines Geschäftsabschlusses bei einem deutschen Kunden (wenn die Mitwirkung bei dem Geschäftsabschluß funktionell nicht mehr der deutschen Ausbildungsstätte zuzurechnen ist). Nur soweit Einkünfte funktionell einer auf deutschem Staatsgebiet unterhaltenen Betriebstätte zuzurechnen…
Ist der in Deutschland ansässige Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH zu 25% an dieser GesmbH beteiligt und hält er sich in Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion etwa an 1 Tag pro Woche in Österreich auf, so unterliegen die Geschäftsführerbezüge gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland der ausschließlichen Besteuerung…
…bis Ende Oktober als Tätigkeit eines selbständigen Unternehmensberaters (im Subauftragsverhältnis zu einer österreichischen Nachfolgegesellschaft des seinerzeitigen Arbeitgebers) fortgesetzt wird, dann unterliegen die von Jänner bis April gezahlten Dienstnehmereinkünfte der Besteuerung in der Schweiz. Ob die in der Folge als selbständiger Unternehmensberater bezogenen Honorare der schweizerischen…
Reisen in Österreich ansässige und grundsätzlich für die österreichische Zweigniederlassung einer deutschen AG tätige Dienstnehmer tageweise (nicht mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres) in das deutsche Stammhaus, um dort an Schulungen und Workshops teilzunehmen, so lösen auch Aufenthalte in Deutschland von nicht mehr als…
…wie etwa bei einer Finanzvorständin) gleichermaßen gegen die Begründung einer Betriebsstätte spricht. Daher ist diese Frage aus heutiger Sicht auf internationaler Ebene noch ungeklärt. Alleine der Umstand, dass die Homeoffice-Tätigkeit auf Wunsch der Mitarbeiterin erfolgt, ist für die Beurteilung einer Betriebsstätte in einem solchen…
Eine deutsche GmbH, die einen Außendienstmitarbeiter mit Reisetätigkeit zu österreichischen Kunden fast ausschließlich in Österreich beschäftigt, ohne hier aber über eine Lohnsteuerbetriebstätte zu verfügen, ist nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet; die an den Mitarbeiter gezahlten Bezüge sind im Veranlagungsweg in Österreich der Einkommensbesteuerung zu unterziehen…
…67 EStG begünstigt zu versteuern. Andernfalls liegen Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG vor. Auch die Zahlung der Abfertigung zu einem späteren Zeitpunkt ist steuerlich dann unschädlich, wenn dies sachlich begründet ist (vgl. LStR 1992 Rz 733 bzw. Rz 745 für den Fall…
…ausreichend sein, die Arbeitstage nach dem Überwiegen der österreichischen und deutschen Arbeitszeiten entsprechend zuzuordnen. Allfällige weitere Vereinfachungen bei der Steueraufteilung müssten mit dem zuständigen österreichischen und deutschen Finanzamt abgesprochen werden. Da die deutsche Kapitalgesellschaft ihren Mitarbeiter in einer österreichischen Betriebstätte beschäftigt, ist sie gemäß § 47…
…c des österreichisch-polnischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht vor, dass dann, wenn Dienstnehmer von einem österreichischen Unternehmen für länger als 1 Jahr nach Polen entsandt werden, das Lohnbesteuerungsrecht von Österreich auf Polen übergeht. Wird der österreichische Prokurist allerdings stets nur für Zeiträume von…