… 50d Abs. 3 dEStG zur Anwendung komme, weil die österreichische Holding keine Wirtschaftstätigkeit entfalte und weil zudem für ihre Einschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, dann wird dieses Argument aus EU-rechtlicher Sicht nur dann gerechtfertigt sein, wenn Deutschland damit eine missbräuchliche Steuerumgehung unterbinden…
…erwirbt, die landwirtschaftliche Betriebe in Australien unterhält und bewirtschaftet, und wird die deutsche KG aus österreichischer Sicht als Holding-KG mit bloß vermögensverwaltender Funktion eingestuft, wohingegen die australische Limited Partnership (einer österreichischen KG vergleichbar) mit den erzielten landwirtschaftlichen Einkünften als betrieblich tätig beurteilt wird, dann…
…solchen Fall ein Anspruch auf Steuerfreistellung in Österreich ergeben. Da sonach die Zwischenschaltung der deutschen Holdinggesellschaft zwar zu einer Lukrierung der deutschen Körperschaftsteuervorbelastung und auf der Grundlage der Mutter-Tochter-Richtlinie zu einer Vermeidung der deutschen Quellenbesteuerung führt, nicht jedoch eine Verminderung österreichischer Steuern bewirkt…
…Beteiligungsveräußerungen zu umgehen (steuerneutraler Übergang der Inlandsbeteiligung von der österreichischen Holding 3 auf die deutsche Holding 2 im Rahmen einer Umwandlung, sodann handelsrechtliche - nicht steuerrechtliche - Aufwertung in Deutschland und schließlich - steuerfreie - Ausschüttung an die Holding 1; Holding 2 kann ihre "Auslandsbeteiligung" nach deutschem Steuerrecht steuerfrei…
…10.12.1997, 93/13/0185, wurde im Fall einer niederländischen Holdinggesellschaft festgestellt: "Wenn etwa die Gesellschaft am Erwerbsleben nicht in der erklärten Art und Weise teilnimmt oder nicht zwischengeschaltet sinnvolle Funktionen erfüllt, sind die Ergebnisse der entfalteten Tätigkeit nicht der Gesellschaft, sondern den tatsächlichen…
…Recht dergestalt, dass es Italien freigestellt wäre, den Fremdverhaltensgrundsatz anzuwenden oder zu missachten. Ist aber in Italien - notfalls unter Mithilfe der italienischen Gerichte - die Durchsetzung von Artikel 9 und damit der steuerliche Betriebsausgabenabzug fremdüblicher Zinsen herbeiführbar, dann würde sich Österreich einer "unfairen Steuerpraxis" bedienen, wenn…
…ihr zu 100% gehörenden deutschen Holdinggesellschaft halten lässt, dann sind aus diesem Umstand ebenfalls keine Rechtsmissbrauchsumstände erkennbar. Damit steht unter solchen Umständen § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995, einer unmittelbaren Kapitalertragsteuerentlastung anlässlich der Ausschüttung an die genannte deutsche Holdinggesellschaft nicht entgegen. 6…
…zu 100% gehörenden deutschen Holdinggesellschaft halten lässt, dann sind aus diesem Umstand ebenfalls keine Rechtsmissbrauchsumstände erkennbar. Damit steht unter solchen Umständen § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 einer unmittelbaren Kapitalertragsteuerentlastung anlässlich der Ausschüttung an die genannte deutsche Holdinggesellschaft nicht entgegen (EAS 2606…
…dass die österreichischen GmbH-Gewinnausschüttungen dieser Briefkastengesellschaft zuzurechnen sind; vielmehr sind sie im "Durchgriff" durch diese Gesellschaft den dahinterstehenden Investoren zuzurechnen. Ob es sich bei der deutschen Holdinggesellschaft um eine solche funktionslose Briefkastengesellschaft handelt, die einen "Durchgriff" auf die dahinterstehenden Gesellschafter erfordert oder ob sie…
…die von einer Briefkastengesellschaft nicht wahrgenommen werden können. Durch eine Zwischenschaltung einer solchen Holdinggesellschaft kann daher nicht die abkommensgemäß Österreich überlassene 15-prozentige Quellenbesteuerung für Gewinnausschüttungen an in der Schweiz ansässige natürliche Personen umgangen werden. Wird daher auf österreichischer Seite die mit 25% erhobene Kapitalertragsteuer…
…1 Z 7 KStG 1988 führen) betrifft. Die vorstehenden Ausführungen gehen davon aus, dass die von der maltesischen Gesellschaft an die maltesische Holdinggesellschaft ausgeschütteten Gewinne aus Gewinnen herrühren, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise funktional von der ausschüttenden operativen maltesischen Gesellschaft erzielt wurden und daher ihr und…
…und eine Betriebsuntergesellschaft (CTO-AS) aufgespalten ist, dann kann in einer solchen Gestaltung, bei der estnische operative Gewinne aus dem Coal Terminal Geschäft über eine estnische Holdinggesellschaft in die Hände der österreichischen Ö-AG gelangen, kein Missbrauchsverdacht aufkommen. Wendet man die VO BGBl. II Nr…
…ausreichende Gewähr gegen einen steuerumgehenden Gewinntransfer in das Drittausland zu bieten. Es erscheint daher nicht sachgerecht und daher auch nicht rechtsrichtig, in einem derartigen Fall auf der Grundlage der "Bilanzbündeltheorie" in den 5 Mitarbeitern der Personengesellschaft "eigene Arbeitskräfte" der Holdinggesellschaft (im Sinn von § 2 Abs…
…Abs. 4 KStG 1988 - steuerfrei. Allerdings nicht deshalb, weil Italien die Zinsen und Beteiligungserträge der M-Holding ausreichend hoch besteuert "hätte" (falls sie nach Sitzverlegung zugeflossen wären), sondern weil - nach der oben dargelegten Annahme - das Gesamtbild der Verhältnisse keinen Schädlichkeitscharakter erkennen lässt. Bundesministerium für Finanzen…
…wird, weil diesfalls die Steuerfreiheit auch bei unmittelbarem Halten und Veräußern durch die österreichische Muttergesellschaft gegeben wäre. Ob diese Unschädlichkeit auch dann bejaht werden kann, wenn sich zwischen die ausländische Tochtergesellschaft eine weitere österreichische Enkel-Holdinggesellschaft schiebt, kann nicht in verallgemeinernder Form bestätigt werden. Denn…
…zu 100% gehörenden niederländischen Holdinggesellschaft halten lässt, dann sind aus diesem Umstand ebenfalls keine Rechtsmissbrauchsumstände erkennbar. Damit steht unter solchen Umständen § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 einer unmittelbaren Kapitalertragsteuerentlastung anlässlich der Ausschüttung an die genannte niederländische Holdinggesellschaft nicht entgegen (siehe in…
…hinter" einer die Dividenden empfangenden Holdinggesellschaft eine operativ tätige, zu 100% beteiligte Muttergesellschaft steht, bei der für sich betrachtet die Voraussetzungen für eine Quellensteuerentlastung vorliegen (EAS 2606, 3244). Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft an der Holding mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten…
Sind zwei österreichische Kapitalgesellschaften seit 1995 an einer schweizerischen Holdinggesellschaft zu je 50% beteiligt, die ihrerseits 49% an einer saudiarabischen Gesellschaft hält, und veräußert die schweizerische Gesellschaft im Jahr 2004 oder später je 24,5% ihrer "Saudi-Arabien-Anteile" an die beiden österreichischen Gesellschaften…
…diesem Fall für sich allein betrachtet unschädlich. Sollte sich indessen erweisen, dass zB die Geschäftstätigkeit der zypriotischen Gesellschaft von Österreich aus geleitet wird (zB durch die österreichischen Minderheitsgesellschafter der österreichischen Holding-Gesellschaft), dann läge der Ort der Geschäftsleitung der zypriotischen Gesellschaft in Österreich und es…
Sind an einer österreichischen Immobilienholding-KG (vermögensverwaltende KG) deutsche Anleger im Rahmen ihrer gewerblichen Betriebe beteiligt (mögen dies Kapitalgesellschaften, betrieblich tätige Personengesellschaften oder betriebsführende Einzelpersonen sein), so unterliegen diese Anleger nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb der inländischen Besteuerung…