…werden, oder ob es sich tatsächlich um ein stilliegendes und daher funktionsloses Büro handelt. Der bloße Umstand, dass in diesem Büro keine Dienstnehmer tätig sind und es "de facto nie besetzt ist" bedeutet nicht notwendigerweise, dass keine Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO vorliegt. Denn…
…zB Italien wegen unterschiedlicher Fristberechnung nicht mehr Artikel 20 anwenden, sondern italienische Steuerbefreiung auf Grund von Artikel 19 DBA-Italien annehmen (siehe zu dem Verhältnis der beiden Artikel EAS 1425) könnte auch hier de facto Doppelnichtbesteuerung eintreten, wenn sowohl Italien (in Anwendung des Kassenstaatsprinzips) als…
Wird der Geschäftsführer einer schweizerischen AG auch zum Geschäftsführer einer österreichischen Tochter-GesmbH dieser schweizerischen AG bestellt, so ist zunächst von Parteienseite klarzulegen, ob diese Funktionsübernahme im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses zur österreichischen GesmbH erfolgt oder nicht. Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen…
…Absatz 7). Daran ändert sich auch nichts, wenn in der deutschen Wohnung des Geschäftsführers ein Raum als Betriebstätte der österreichischen Gesellschaft in Deutschland zu werten ist. Deutschland muss angesichts dieser Verständigungsregelung die Bezüge gemäß Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 15 des DBA…
…Steuerpflicht einer progressiven Lohnabzugsbesteuerung zugeführt werden müssen. Die Tatsache, dass die Ausübung der Geschäftsführerfunktion eine dauernde - wenn auch immer wieder unterbrochene - Anwesenheit mit Nächtigung in Österreich erfordert, spricht sehr dafür, dass die Aufenthalte des deutschen Geschäftsführers in Österreich unter Umständen erfolgen, die im Sinn von …
…entwickelten und vom VwGH übernommenen Auffassung den Ort der Arbeitsausübung eines GmbH-Geschäftsführers im Sitzstaat der Gesellschaft als gegeben anzunehmen. Dies vor allem im Hinblick auf die Ansicht der Gerichtshöfe, dass der Arbeitsort dort gelegen sei, wo die Weisungen des Geschäftsführers in Empfang genommen werden…
…Geschäftsführer deutscher Kapitalgesellschaften tätig sind; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß es sich hiebei nicht um wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligte Geschäftsführer handelt. Sobald das paraphierte neue DBA-Deutschland in Wirksamkeit tritt, wird allerdings eine Rechtsänderung eintreten und das Besteuerungsrecht Deutschland zufallen. Denn Geschäftsführer…
Bezüge, die ein in Deutschland ansässiger Geschäftsführer einer österreichischen GmbH von dieser GmbH erhält, unterliegen gemäß Artikel 16 Abs. 2 DBA-Deutschland der österreichischen Besteuerung und sind gemäß Artikel 23 Abs. 1 lit. a des Abkommens in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Diese Zuteilung des…
Die in EAS 1328 vertretene Auffassung, dass der Arbeitsort eines Geschäftsführers einer deutschen GmbH, dessen Aufgabengebiet auf die Leitung der österreichischen Zweigniederlassung dieser GmbH eingeschränkt ist, dessen Weisungen daher nur in dieser Zweigniederlassung in Empfang genommen werden, in eben dieser Zweigniederlassung gelegen ist, wurde von…
…der auf die übernommene Geschäftsführerfunktion für die österreichische GmbH entfällt, wobei es unerheblich ist, ob die maßgebende Tätigkeit in Deutschland oder in Österreich ausgeübt worden ist. Dies deshalb, weil im Fall von GmbH-Geschäftsführern nach dem DBA-Deutschland-1954 der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich am…
…ist es wohl richtig, dass zufolge einer österreichisch-deutschen Verständigung aus dem Jahre 1986 (AÖFV. Nr. 31/1987) die Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unter die Zuteilungsregel des Artikels 9 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), sondern unter jene des Artikels 8 Abs. 1 (Einkünfte aus…
…unmittelbaren steuerlichen Folgen führt. Sollte in einem solchen Fall von den beiden Steuerverwaltungen anerkannt werden, dass sich für die Dauer der Geschäftsführungstätigkeit der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlagert hat (dies erscheint aber unwahrscheinlich, wenn nicht die überwiegende Arbeitskraft für die inländische Gesellschaft eingesetzt wird)…
…Ausdruck kommende Auffassung des BMF, dass die seinerzeit auf bloßer Auslegung beruhende Besteuerungsberechtigung des Ansässigkeitsstaates der Kapitalgesellschaft zurückzutreten hat, wenn es sich um "betriebstättenleitende Geschäftsführer" handelt, betrifft die Rechtslage vor dem im Jahr 2003 wirksam gewordenen DBA-Deutschland vom 24. August 2000 und ist damit…
Übernimmt ein in Österreich ansässiger Kommanditist einer österreichischen GesmbH & Co KG über Ersuchen der übrigen Gesellschafter der österreichischen KG vorübergehend (6 Monate) die Geschäftsführung einer deutschen GesmbH, deren Anteile die österreichische GesmbH & Co KG kurz zuvor erworben hat, unterliegen die hiefür von der österreichischen KG…
…abgesichert angesehen werden, dass insoweit an den Bezügen des Geschäftsführers das Besteuerungsrecht Deutschland zusteht. Bisher nicht mit der deutschen Seite abgesprochen ist allerdings die Frage, was zu geschehen hat, wenn der deutsche Gesellschaftergeschäftsführer auf österreichischem Staatsgebiet nicht in seiner Funktion als GMBH-Geschäftsführer, sondern in…
…nicht durch zwischenzeitig gegenteilige österreichisch-deutsche Verständigungen überholt. Dies gilt insbesondere auch für die Nichtanwendbarkeit der 183-Tage-Klausel, da nach deutscher Auffassung der Geschäftsführer einer deutschen GmbH nach wie vor stets als Arbeitnehmer der deutschen GmbH einzustufen ist (Hinweis auf AÖFV. Nr. 70/1998…
Wurde von einer österreichischen GmbH ein in Italien wohnhafter Italiener als einer der Geschäftsführer dieser inländischen GmbH bestellt, wobei seine Aufgaben einerseits im Inland in der Überwachung und Prüfung der administrativen Belange (Buchhaltung und Bilanzerstellung sowie finanzielle Gebarung) und andererseits im Ausland in Verhandlungen und…
…kommende gegenteilige Auffassung des BMF, dass die seinerzeit auf bloßer Auslegung beruhende Besteuerungsberechtigung des Ansässigkeitsstaates der Kapitalgesellschaft zurückzutreten hat, wenn es sich um "betriebstättenleitende Geschäftsführer" handelt, betrifft die Rechtslage vor dem im Jahr 2003 wirksam gewordenen DBA-Deutschland vom 24. August 2000 und ist damit…
Ist eine in Deutschland ansässige Person Dienstnehmer-Geschäftsführer sowohl an einer deutschen wie auch an einer österreichischen GmbH, dann ist die österreichische GmbH jedenfalls verpflichtet, Kommunalsteuer sowie den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für ihren Geschäftsführer-Dienstnehmer zu entrichten. Weder aus der EWR-Verordnung 1408/71, die…
…Recht noch auch nach Abkommensrecht die Arbeitgebereigenschaft zugemessen werden kann. Übernimmt daher der in Deutschland ansässige Dienstnehmer einer französischen Kapitalgesellschaft neben seinen Aufgaben in der deutschen Zweigniederlassung künftig auch die Aufgabe der Geschäftsführung in der österreichischen Zweigniederlassung, dann bleibt die französische Kapitalgesellschaft sein Arbeitgeber. Die…