…die Maschine verlässt und durch österreichisches Personal ersetzt wird. Nur insoweit, als das in Italien ansässige Bordpersonal auf reinen italienischen Inlandsflügen (Anfangs- und Endpunkt des Fluges liegen in Italien) eingesetzt wird, sind die Bezüge in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Keine Freistellungsverpflichtung besteht für den…
…reinen italienischen Inlandsflügen (Anfangs- und Endpunkt des Fluges liegen in Italien) eingesetzt wird, sind die Bezüge in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Keine Freistellungsverpflichtung besteht für den Einsatz des italienischen Bordpersonals auf allfälligen österreichischen Inlandsflügen (Art. 15 Abs. 1 DBA-Italien; die Freistellungsverpflichtung nach Abs…
…das ausländische Bordpersonal die beschränkte Steuerpflicht, die sich auf den "Verwertungstatbestand" des § 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 gründet (mit der Frage des Verwertungstatbestandes im Fall von Piloten befasst sich eingehend insb. EAS 2997). Sollte keine steuerlich anzuerkennende Arbeitskräftegestellung vorliegen und die Steuerpflicht des…