…Deutschland gedeckt ist. Hiezu muss dem österreichischen Arbeitgeber jedenfalls eine von der deutschen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Fahrer vorliegen. Als Nachweis für die sachgerechte Bezugsaufteilung zwischen Österreich und Deutschland kann weiters eine Kopie über die korrespondierende steuerliche Erfassung in Deutschland dienen. 28. März 2000…
Beschäftigen inländische Transportunternehmen in Kroatien ansässige (und in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegende) Fernfahrer, die ausschließlich auf ausländischen Transportrouten zum Einsatz kommen, dann unterliegen die an die Fahrer ausgezahlten Arbeitslöhne dem inländischen Lohnsteuerabzug. Denn die Fernfahrer erbringen auch auf ihren Auslandsfahrten ihre Arbeitsleistungen ihrem…
…nicht anwendbar, weil kein deutscher, sondern ein österreichischer Arbeitgeber gegeben ist (EAS 867 und EAS 1628). Durch Artikel 15 des DBA-Deutschland 2000 tritt hinsichtlich dieser Gegebenheiten keine Änderung ein. Das neue Abkommen ist im Übrigen noch nicht ab 1. Jänner 2002 anzuwenden, da der…
…deutscher, sondern ein österreichischer Arbeitgeber vorliegt. Seitens des Finanzamtes sollte (im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen) als Bestätigung für die sachgerechte Arbeitslohnaufteilung zwischen Österreich und Deutschland ein Nachweis über die steuerliche Erfassung der von der österreichischen Besteuerung freizustellenden Einkünfte in Deutschland abverlangt werden. 22…
…Tag, an dem diese Kraftfahrer die Route zwischen Kufstein und Brenner auf österreichischem Staatsgebiet zurücklegen, als Tag des Aufenthaltes in Österreich. Wenn in der zitierten Regelung des OECD-Kommentars im Zusammenhang mit der dort enthaltenen Aufzählung von nicht beruflich bedingten Aufenthaltstagen bloße Transitaufenthalte ausgenommen werden…
…trotz Erzielung über italienische Betriebstätten dem italienischen Steuerzugriff entzogen sind. Allerdings erfasst Artikel 8 DBA-Italien nur Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im "internationalen Verkehr". Soweit die Luftfahrzeuge auf einer reinen Binnenstrecke in Italien eingesetzt sind (Anfangs- und Endpunkt des betreffenden Fluges liegen in…
…Dienste einer dänischen Spedition, die in Österreich über keine Niederlassung oder sonstige Betriebstätte verfügt, und führt sie im Rahmen ihrer Berufsausübung KFZ-Fahrten in Österreich, Deutschland und Dänemark aus, dann unterliegen die von der dänischen Firma gezahlten Arbeitslöhne der österreichischen Besteuerung, die im Wege einer…
… 98 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 gründet (mit der Frage des Verwertungstatbestandes im Fall von Piloten befasst sich eingehend insb. EAS 2997). Sollte keine steuerlich anzuerkennende Arbeitskräftegestellung vorliegen und die Steuerpflicht des Bordpersonals in Abrede gestellt werden, müsste die Fallgestaltung im Einvernehmen mit dem…
…Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freigestellt und der polnischen Besteuerung zugewiesen. Wird bei diesem Unternehmen ein in Österreich ansässiger Buslenker als Dienstnehmer angestellt, so unterliegt sein Arbeitslohn nach Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens grundsätzlich in Österreich der Besteuerung. Eine Besteuerung in Polen - und korrespondierend dazu…
…vorliegenden Fall betroffenen Staaten festzustellen, dass alle von Österreich mit diesen Staaten abgeschlossenen DBA eine im Wesentlichen dem Art. 8 des OECD-Musterabkommens entsprechende Bestimmung über die Besteuerung von Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr enthalten, welche vorrangig gegenüber dem…