…B Z. 3 des Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 21.3.97 in Wien behandelt worden und es ist hiebei als Grundsatz eine Aufteilung nach der Anzahl der maßgebenden Arbeitstage vorgesehen worden. Hiebei soll über deutschen Wunsch stets wie folgt vorgegangen werden: zunächst sind…
…das in Österreich finanzamtlich als lohnsteuerabzugspflichtig erfasst ist, in Deutschland ansässige Arbeitskräfte angemietet und ausschließlich auf deutschen Baustellen des österreichischen Bauunternehmens eingesetzt, unterliegen die Arbeitslöhne keiner inländischen Besteuerung, weil sie als Arbeitslöhne von in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern gemäß Artikel 15 DBA-Deutschland nur im Fall…
…und damit als Werbungskosten abgesetzt werden können. Fragen dieser Art müssen im Einzelfall mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden. Hierbei wird insbesondere bei Konzernversetzungen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, in welchem Ausmaß der multinationale Konzern selbst durch Leistung eines Kostenersatzes Heimflüge seiner Arbeitnehmer als üblich und…
…auch dann von der inländischen Besteuerung zu entlasten, wenn sie nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes von der Bauarbeiterurlaubskasse (BUAK) als Direktzahlung an die Arbeitnehmer geleistet werden. Die in der Schweiz ansässigen Bauarbeiter sind daher berechtigt, auf Grund des DBA-Schweiz die Rückzahlung…
Ermöglicht eine französisch beherrschte inländische GMBH ihren Mitarbeitern einen um etwa 20% verbilligten Erwerb von Aktien an einer luxemburgischen Kommanditgesellschaft auf Aktien, die ihrerseits ausschließlich zu dem Zwecke des Anteilserwerbes konzernzugehöriger Gesellschaften gegründet wurde, dann wird im Allgemeinen hiedurch der Zufluss eines Vorteils aus dem…
Verlässt ein Dienstnehmer, der seit 1. Feber 1981 bei einer österreichischen Kapitalgesellschaft beschäftigt und von dieser ab 1. Juli 1990 nach Moskau entsandt worden ist, mit 30. September 1994 das österreichische Unternehmen und wird ihm zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche und eine freiwillige Abfertigung sowie…
…ist; diese Ansicht wird durch den Umstand bestätigt, dass der Dienstnehmer für Belange der französischen Besteuerung in Frankreich als non-resident gemeldet ist. Die französischen Lohnbezüge sind gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Frankreich allerdings nur mit jenem Teil in die österreichische Besteuerungsgrundlage einzubeziehen, mit…
…Teil der Betriebstätte, wobei dem Umstand, dass die Tätigkeit der Mitarbeiter nur dem Ausverhandeln und Abschluss von Verträgen mit diversen Busunternehmern und anderen Leistungsträgern (also dem bloßen Einkauf von Leistungen dient) nicht zur Einstufung als "Einkaufstelle" im Sinn von Art. 5 Abs. 3 lit. d)…
Bei konzerninternen Auslandsentsendungen von Unternehmensmitarbeitern kann sich die Frage stellen, ob Arbeitgebervorteilszuwendungen anlässlich der Teilnahme an Mitarbeiterbeteiligungsmodellen mit der steuerpflichtigen Inlandstätigkeit oder mit der DBA-steuerfreien Auslandstätigkeit im Zusammenhang stehen. In mehreren EAS-Auskünften (zB EAS 1446, EAS 1863, EAS 2041) wurde hier auf einen…
Wenn im Ausland ansässige Personen mit inländischem Zweitwohnsitz ausländisches Vermögen an ihre im Ausland ansässigen Familienangehörigen übertragen, so ist Österreich grundsätzlich nur im Fall einer Reziprozitätserklärung des ausländischen Staates bereit, durch eine auf § 48 BAO gestützte Entlastungsmaßnahme auf die österreichische Besteuerung zu verzichten (EAS…
…ist die dabei auftretende Frage, ob die Räume der Gastwirtschaft oder allfällige inländische Zweitwohnungen der deutschen Vertreter für diese inländische Betriebstätten darstellen, als Sachverhaltsfrage von dem jeweils zuständigen Finanzamt zu beurteilen. Es spricht allerdings einiges dafür, dass keine inländischen Betriebstätten vorliegen, und zwar auch dann…
Mit der deutschen Steuerverwaltung ist erst jüngst übereinstimmend festgestellt worden, daß im Fall der Arbeitnehmerbesteuerung dem Kausalitätsprinzip Vorrang vor dem Zuflußprinzip einzuräumen ist (AÖFV. Nr. 134/1999 Z. 4). Diese Grundsätze werden von österreichischer Seite auch gegenüber anderen DBA-Partnerstaaten angewendet, solange sich keine gegenteiligen…
Wird für einen Dienstnehmer im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die Normalarbeitszeit von 38 Stunden auf 19 Stunden herabgesetzt und werden die in der dreijährigen Einarbeitungsphase erarbeiteten Zeitguthaben anlässlich einer Entsendung nach Rumänien "verdient" und sodann nach Rückkehr in der dreijährigen Freistellungsphase in Österreich verbraucht, dann ist…
…der beiden Bootsführer durchaus mit einem "Warenlager" eines Handelsbetriebes vergleichbar, so dass einiges dafür spricht, diese Hütte nicht als inländische Betriebstätte zu werten. Die Entscheidung hierüber muss allerdings dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleiben, wobei besonderes Gewicht auf eine korrespondierende Beurteilung auf deutscher Seite zu legen…
…auf deutschen Wunsch noch nicht kundgemachten Anwendungsschreiben zum DBA-Deutschland wurde mit der deutschen Finanzverwaltung Einvernehmen erzielt, dass für die Frage der Aufteilung des Arbeitslohns - anders als bei der OECD-konformen Zählweise bei der Berechnung der 183-Tage-Frist im Sinn des Art. 15 Abs…
…Zu diesen Voraussetzungen zählt vor allem, dass sich der Arbeitnehmer des ausländischen Arbeitskräftegestellers in Österreich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr (in jüngeren Abkommen: "innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten") aufhält. Die OECD hat diese Bestimmung so ausgelegt, dass es hierbei nicht nur auf…
Wird ein Mitarbeiter einer österreichischen Tochtergesellschaft eines finnischen Konzerns im Zusammenhang mit einer in Deutschland stattfindenden Anlagenerrichtung als deren Projektdirektor nach Deutschland entsandt, wobei die Aufenthaltsdauer in Deutschland 183 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreiten wird, dann dürfen die hierfür gezahlten Bezüge des österreichischen Unternehmens gemäß…
…beiden Staaten voraussetzt. Der Mitarbeiter wird aber auf Grund der steuerlichen Vorrechte des zitierten Privilegienübereinkommens weder in den USA als ansässig behandelt (er ist dort ein "non-resident alien") noch ist er - infolge der finanzamtlich anerkannten Wohnungsvermietung in Österreich - in Österreich ansässig. Die Anwendung des…
Wird von einem deutschen Reisebüro ein inländisches Hotel zur Gänze angemietet und dienen die Räumlichkeiten des Hotels dazu, dass das deutsche Reisebüro darin seine Touristen unterbringen und betreuen kann (ist der Fall daher so zu sehen, dass von dem deutschen Reisebüro in diesen Räumlichkeiten aktive…
…auch Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, IStR I/1, Z 15 Rz 69). Reisen umgekehrt in Deutschland ansässige Dienstnehmer der deutschen AG tageweise (nicht mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres) in die österreichische Zweigniederlassung, um dort an Schulungen und Workshops teilzunehmen, so ist - mangels Überschreitens…