…die österreichischen Dividendenerträge steuerlich zuzurechnen sind (der US-Depotbank oder den Erwerbern der ADRs) nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden. Die unter EAS 741 genannten Umständen ließen gewichtige Indizien erkennen, denenzufolge die an die US-Depotbank überwiesenen Gewinnausschüttungen anteilig den ADR-Inhabern steuerlich…
…Umwegkonstruktionen zur Vermeidung der österreichischen KESt nicht verzichtet werden. Eine administrativ und rechtlich vertretbare Lösung könnte darin bestehen, dass die US-Depotbank ihre Bevollmächtigungsposition dazu nützt, um in einem österreichischen KEST-Rückerstattungsverfahren als Bevollmächtigter der ADR-Inhaber aufzutreten und solcherart unter Verwendung eines einzigen Antragsformulars…
…dass dieses System von Bankenseite auch weiterhin eingehalten wird, sind zur Zeit keine weiteren Kontakte von österreichischer Seite mit der US-Steuerverwaltung in dieser Angelegenheit nötig. Die Rechtsgrundlage für die aufgezeigte Vorgangsweise ist im DBA-1996 auf indirekte Weise gegeben : In Artikel 25 Absatz 7…