…Dies führt dazu, dass für Zwecke der Anwendung der Grenzgängerregelung eine gesamthafte Betrachtung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat und die im Rahmen der Entsendung im Drittland verbrachten Arbeitstage bei der Ermittlung der 45-Tage bzw. 20 %-Grenze zu berücksichtigen sind (sog. "schädliche Arbeitstage"). Bundesministerium für…
…von 45 Tagen, entfällt somit für das gesamte Jahr die Grenzgängereigenschaft. Sieht man von den Sonderfällen der Krankheit und des Urlaubs ab, ist es nach den getroffenen Regelungen unerheblich, aus welchen Gründen der tägliche Grenzübertritt nicht stattfindet. Auch Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze…
Stellt sich bei der Entsendung eines Dienstnehmers einer deutschen Firma zu einer österreichischen Firma heraus, dass infolge Überschreitens der 183-Tage-Frist des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht von Deutschland auf Österreich übergeht, dann muss von der bisher in Deutschland vorgenommenen Besteuerung…
…deutscher Grenzgänger innerhalb einer von der Grenze nach "Luftlinie" berechneten 30 km Zone, dann ist insoweit das Grenzgängererfordernis auch dann erfüllt, wenn die tägliche Straßenentfernung zum österreichischen Arbeitsort rund 100 km beträgt. 28. Februar 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: …
…der 183-Tage-Klausel keinen deutschen Besteuerungsanspruch aufleben lässt, so bezieht sich dies nur auf jene Fälle, in denen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich ein Fall einer Arbeitskräfteüberlassung und nicht jener einer Arbeitskräftevermittlung vorliegt. 17. Juni 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…
…7 Tage | 224 Tage | Volle Österreich-Tage: 31 Sonntage + 14 Feier-/Urlaubstage | - 45 Tage | Fristrelevante Entsendungstage | = 179 Tage | Weihnachtsbesuch | 6 Tage | Fristrelevante Gesamtaufenthaltstage | = 185 Tage Nachdem nun feststeht, dass wegen Überschreitung der 183-Tage…
…die deutsche Vorgangsweise nicht ebenfalls durch EU-widriges Verhalten beantwortet werden kann, müssen Mitarbeiter deutscher Konzerngesellschaften nach wie vor in Österreich in Anwendung der 183-Tage-Klausel steuerfrei gestellt werden. Denn wenn bei landesinternen Personalentsendungen im Konzern die beschäftigende Gesellschaft nicht zum steuerlichen Arbeitgeber wird…
…in einem Kalenderjahr an mehr als 45 Tagen nicht vor, so geht für das ganze Kalenderjahr die Grenzgängereigenschaft verloren (AÖF Nr. 283/1986). Wird daher ein deutscher Grenzgänger von seinem österreichischen Arbeitgeber im Rahmen des Produktvertriebes innerhalb eines Jahres für 60 Tage nach Fernost entsandt…
Wird ein in Deutschland ansässiger Mitarbeiter der deutschen Zweigniederlassung einer US-Gesellschaft beruflich für 5 Tage nach Österreich entsandt, dann steht gemäß Artikel 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den auf diese Entsendungszeit entfallenden Bezügen Österreich zu und es ist in…
…dass der Steuerpflichtige seine unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt. Die Tätigkeit wird üblicherweise in der Grenzzone ausgeübt, wenn die Person während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen bzw. an 20% der tatsächlichen Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird…
…unterjährig die Beschäftigung in der deutschen Grenzzone aufgenommen, dann vermindert sich der ganzjährige Beobachtungszeitraum auf den Zeitraum ab Arbeitsaufnahme. Wird daher die Tätigkeit als Grenzgänger im Juli eines Jahres aufgenommen, dann bleibt die Grenzgängereigenschaft bis Jahresende gewahrt, wenn die Tage der Nichtrückkehr an den Wohnsitz…
…Fristen der "183-Tage-Klauseln" (siehe Art. 15 Abs. 2 DBA-Italien, Art. 15 Abs. 2 DBA-Rumänien, Art. 15 Abs. 2 DBA-CSSR, Art. 15 Abs. 2 DBA-Ungarn und Art. 15 Abs. 2 DBA-Polen; dieses letztgenannte Abkommen sieht anstelle der 183-Tage…
…Dekoration der Messestände) und steht dieser österreichischen Firma hierbei keine deutsche Betriebstätte zur Verfügung, so unterliegen die nach Deutschland für die Dauer von nicht länger als 183 Tagen entsandten österreichischen Arbeitnehmer nur in Österreich der Lohnabzugsbesteuerung. Dies ergibt sich aus der "183-Tage-Klausel" des…
…bei einer kurzfristigen (183-Tage nicht überschreitenden) Arbeitnehmerüberlassung an einen deutschen Arbeitskräfteentleiher das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Abkommens Österreich zu (EAS 1597). Es wurde allerdings Einvernehmen erzielt, dass dann, wenn die verliehene Arbeitskraft nur für die Dauer der Verleihung an das deutsche…
…wird zu beachten sein, dass die Grenzgängereigenschaft kalenderjahresbezogen zu beurteilen ist und daher grundsätzlich während des gesamten Kalenderjahres bestehen muss (siehe insbesondere die 45-Tage-Regel in AÖFV. Nr. 283/1986). 01. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…mehr als 45 Tagen als erfüllt anzusehen sind oder nicht, ist im österreichisch-schweizerischen Verhältnis nicht anwendbar. Im Verhältnis zur Schweiz kann es daher durchaus sein, dass jemand nur während eines Teiles des Jahres oder während mehrerer Jahresteile die Grenzgängereigenschaft besitzt. Verständigungen mit der Schweiz…
…nach Deutschland, wobei etwa zweimal monatlich Familienheimfahrten nach Österreich stattfinden, sind die hiefür gezahlten Arbeitslöhne in Österreich in jenem Kalenderjahr steuerfrei, in dem sich der Dienstnehmer länger als 183 Tage in Deutschland aufhält. Wird daher beispielsweise ein Dienstnehmer vom 1. September 1992 bis 31. August…
…Tschechien unterhält) einen Dienstnehmer zur Arbeitsausübung nach Tschechien entsendet, der weder im Jahr 1999 noch im Jahr 2000 dort länger als 183 Tage gearbeitet hat (Art. 15 Abs. 2 DBA-Tschechien). 15. Oktober 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Sinn des DBA-Österreich/Schweiz in Österreich ansässig. Allerdings ist in einer Verständigungsvereinbarung mit Deutschland (AÖFV. Nr. 62/1999) die Grenzgängerbestimmung des DBA-Deutschland so ausgelegt worden, dass ein bloßer Zweitwohnsitz in der Grenzzone nicht geeignet ist, die Grenzgängerregelung des Abkommens in Wirksamkeit zu setzen…
…51 getroffene Regelung, wonach bei nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG begünstigten Auslandstätigkeiten auch die Reisetage im Ausland (im gegebenen Zusammenhang sonach auch die Reisetage im Drittausland) zu den im Einsatzland verbrachten Tagen zählen, gilt daher nicht für die Berechnung der 183-Tage-Frist…