Das DBA-Frankreich sieht abweichend vom OECD-Musterabkommen im Fall der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates vor (Art. 13 Abs. 3 lit. a DBA-F). Diese Regelung ist von Österreich unter der Bedingung angenommen worden, dass hierdurch nicht Umgründungen, die im Ansässigkeitsstaat der…
…Tätigkeiten nicht davon ab, ob die Aufenthalte in Österreich die Frist der "183-Tage-Klausel" (Art. 15 Abs. 2 DBA-Frankreich) überschreiten. Da Frankreich zu jenen Ländern zählt, die - wie Österreich - grenzüberschreitende Arbeitskräftegestellungen nicht gegenüber inländischen diskriminieren, ist nicht zu erwarten, dass der Arbeitsgestellungsvertrag mit…
…im Bereich des Sur-Place-Personals österreichischer Auslandsvertretungen, auftreten: denn bisher war für zB für Doppelstaatsbürger gemäß Artikel 12 Abs. 1 letzter Satz des alten DBA-Frankreich das Besteuerungsrecht Frankreich zugeteilt und es hatte daher Österreich Steuerfreiheit zu gewähren. Nach Artikel 19 Abs. 1 lit…
Hat ein österreichisches Unternehmen in Frankreich eine Filiale eröffnet, die in der Form einer rechtlich unselbständigen Betriebstätte geführt wird, und werden Dienstnehmer der österreichischen Firmenzentrale zur Dienstverrichtung in diese französische Betriebstätte entsandt, dann unterliegen ihre hiefür bezogenen Gehälter gemäß Artikel 15 Abs. 1 des…
…Werden von zwei in Frankreich ansässigen Gesellschaftern, die je 24% der Anteile an einer inländischen GesmbH halten, diese Anteile veräußert, sind die hierbei anfallenden Veräußerungsgewinne nach der Grundzuteilungsregel des Artikels 3 Abs. 1 des derzeit noch in Geltung stehenden DBA-Frankreich in Österreich von der…
…13 Abs. 3 lit. a des parlamentarisch auf österreichischer Seite bereits genehmigten neuen DBA-Frankreich (1034 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII.GP) sieht ein Besteuerungsrecht Frankreichs vor, wenn Beteiligungen an französischen Kapitalgesellschaften veräußert werden und wenn diese Beteiligungen "wesentlich" sind. Dies…
Hat ein Angestellter einer französischen Kapitalgesellschaft, der seine Berufstätigkeit in Frankreich und von dort aus auf internationalen Reisetätigkeiten ausübt, sowohl in Frankreich wie auch in Österreich einen Wohnsitz, wobei die Familie am österreichischen Wohnsitz lebt, so ist es richtig, dass das österreichische Finanzamt die Offenlegung…
…hat, im Zusammenhang mit einer ehemals unselbständig ausgeübten Berufstätigkeit aus einer französischen Pensionskasse Pensionsleistungen, dann wird durch Artikel 18 DBA-Frankreich das ausschließliche Besteuerungsrecht daran Österreich zugewiesen. Die Geltendmachung dieses Besteuerungsrechtes richtet sich nach österreichischem Recht. Bestand für die Zugehörigkeit zur Pensionskasse keine gesetzliche Verpflichtung…
…fällt dieser Vorgang gemäß Artikel 1 lit. b in den Anwendungsbereich des DBA-Frankreich (Erb). Dies mit der Folge, dass der Schenkungsvorgang gemäß Artikel 8 in Österreich zu besteuern und in Frankreich von der Schenkungsbesteuerung freizustellen ist. Denn nach Auffassung des BM für Finanzen kann…
Gemäß Artikel 20 Abs. 2 DBA-Frankreich sind "Professoren und andere Lehrpersonen eines Vertragsstaates, die sich in dem Gebiet des anderen Staates für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren aufhalten, um dort an einer Hochschule, einer Mittelschule oder einer sonstigen Lehranstalt dieses anderen Staates zu…
…eine österreichische "Vertreterbetriebstätte" begründet (siehe auch EAS 2125 und 2304). Denn gemäß Artikel 5 Abs. 5 DBA-Frankreich unterhält die französische Produktionsgesellschaft in Österreich eine Vertreterbetriebstätte, wenn sie sich eines abhängigen Vertreters bedient, der eine Verkaufsabschlussvollmacht besitzt. Dieser Vertreter kann auch eine Tochtergesellschaft sein (Z…
Schenkt eine Person mit Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) in Österreich ihrem in Frankreich wohnhaften Kind ein Grundstück, das in Österreich liegt, so unterliegt dieser Vorgang nach § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer. Seit dem 1.8.2008 fällt in Österreich keine…
Wird von den in Österreich lebenden Eltern einer nach Verehelichung nach Frankreich übersiedelten Tochter Heiratsgut in Form eines Geldbetrages zugewendet, so ist dieser Vorgang gemäß Artikel 8 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in Frankreich von der Besteuerung freizustellen, und…
…Abs. 3 lit. c des DBA-Frankreich vorgesehenen "Subject-to-tax-Klausel" steht nach Auffassung des BM für Finanzen indessen in einem solchen Fall kein Anrecht auf Erlangung des französischen "avoir fiscal" (Körperschaftsteuervorbelastung der ausgeschütteten Dividende) zu. 1. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota…
…mit 22% endbesteuerte Gewinnausschüttungen einer österreichischen Kapitalgesellschaft, so wird auch insoweit dieser Steuerfreistellungseffekt in Frankreich eintreten. Für die französische Steuerverwaltung besteht allerdings bei Ermittlung der Höhe des österreichischen KG-Gewinnanteiles keine Bindung an die Feststellungsergebnisse des österreichischen Gewinnfeststellungsverfahrens. Sollten daher die Verhältnisse aus der Sicht…
…damit die Ansässigkeit im Sinn des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens nach Frankreich verlegt, dann entzieht das Abkommen Österreich sämtliche Besteuerungsrechte an seinen in- und ausländischen Zinsenerträgnissen sowie an ausländischen Aktienerträgnissen (einschließlich Substanzgewinnen). Wurde diesem nunmehr in Frankreich ansässigen Konzernmitarbeiter für solche Erträgnisse eines von einer österreichischen…
…dass eine französische Staatspension, die nach Artikel 19 des DBA-Frankreich in Österreich steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch verliert, dass sie an die Witwe des ehemaligen Staatsbediensteten weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine öffentliche Funktion in Frankreich bekleidet hat, wird nicht die…
Gemäß Art. 10 DBA-Frankreich wird bei einer mindestens 10%igen Beteiligung einer französischen Kapitalgesellschaft die Dividendenquellenbesteuerung auf 0% herabgesetzt. Die Entlastung kann an der Quelle herbeigeführt werden; denn es besteht derzeit kein zwingendes Rückerstattungsverfahren. Allerdings trifft die österreichische Gesellschaft die Verpflichtung, die Voraussetzungen für…
…Steuernummer mitgeteilt wird (analog zu EStR 2000 Rz 8029). Aus dem in Art. 24 Abs. 2 DBA Österreich-Frankreich festgeschriebenen Betriebsstättendiskriminierungsverbot ergeben sich keine über EU-Recht hinausgehenden Erleichterungen (siehe auch EStR 2000 Rz 7755c für DBA mit Drittstaaten). Bundesministerium für Finanzen, 28. September 2018
Das Diskriminierungsverbot des DBA-Frankreich, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches im Gleichklang mit den aus den Grundfreiheiten des EG-Vertrages resultierenden Diskriminierungsverboten ausgelegt wird, nötigt dazu, die inländischen Betriebstätten ausländischer Unternehmen nicht schlechter zu behandeln als vergleichbare inländische Unternehmen. Daraus folgt, dass dann, wenn kein…