…vorgesehen ist. Sollte Finnland keine Baubetriebstätte, sondern eine örtliche Betriebstätte in den zur Verfügung gestellten Arbeitsräumen annehmen, dann wäre die finnische Steuer unter den gegebenen Umständen jedenfalls selbst dann in Österreich anrechenbar, wenn die Prüfungstätigkeit nicht 12 Monate überschreitet. Bundesministerium für Finanzen, 20. April 2012
Hat ein österreichisches Unternehmen mit einem deutschen Unternehmen einen Vertrag über Sicherheitsprüfungen abgeschlossen, die längerfristig in wechselnden Räumen des deutschen Unternehmens stattfinden, dann entsteht durch die bloße Mitbenutzung von Räumen des deutschen Unternehmens nach der derzeitigen Verwaltungspraxis in der Regel keine deutsche Betriebstätte (VPR 2010…
Werden an ausländische Gastprofessoren, die in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügen, Prüfungstaxen für ihre Mitwirkung in Universitäts-Prüfungskommissionen gezahlt, die nach Abschn. 87 Abs. 3 Anhang III, Ziff. 7 der Einkommensteuerrichtlinien 1984 als Funktionsgebühren im Sinn des § 29…