…sind (AÖF Nr. 283/1986), entfalten im Geltungsbereich des DBA-Italien keine Wirkung. Unter EAS 839 wurden im Verhältnis zur Schweiz aus österreichischer Sicht noch alle Arbeitsorte (und Wohnorte) als in Grenznähe gelegen angesehen, die unter Berücksichtigung der modernen Verkehrsverhältnisse es erlauben, unter Zugrundelegung einer…
…Betriebes durch etwa 18 Monate hindurch jeweils von Dienstag bis Donnerstag zu dem italienischen Industriebetrieb entsandt, wobei eine Ferienwohnung für ihn angemietet und im italienischen Betrieb ihm ein Schreibtisch zur Verfügung gestellt wird, dann spricht vieles dafür, dass hiebei keine Betriebstätte in Italien begründet wird…
…Steuerentlastung in Italien dienen hinsichtlich der Kapitalerträge die Vordrucke R/A-I/1 und R/A-I/2 (AÖF Nr. 169/1988) und hinsichtlich der Sozialversicherungspension die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck Mod EP-I/3 (AÖF Nr. 120/1985). Die maßgebende Rechtslage ist in Ihrem…
…besteht Steuerpflicht für sämtliche Lehr- oder Forschungsvergütungen in Österreich (sonach Steuerpflicht "ab dem ersten Tag"). Es erscheint nun die Ansicht vertretbar, dass eine Unterbrechung dieser Zweijahresfrist dann vorliegt, wenn ein in Italien ansässiger Hochschulprofessor einen oder mehrere Lehraufträge an der Universität Graz (für einen insgesamt…
…für die seinerzeitige aktive Dienstleistung dar und unterliegt aus diesem Grund in jenem Staat der Besteuerung, in dem die zugrundeliegenden Dienstleistungen erbracht wurden (EAS 484, EAS 513). Der Umstand, daß das DBA-Ö/Italien das Anrechnungsverfahren und nicht das Freistellungsverfahren für die Beseitigung der Doppelbesteuerung…