…EStG 1988 angewendet, dann wird die im Rahmen der lohnsteuerlichen Haftungsvorschriften nötige (positive oder negative) Korrektur mit der Möglichkeit eines nachfolgenden "Jahresausgleiches" im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung vorzunehmen sein. Der Bestand eines österreichischen Besteuerungsrechtes und die korrespondierende Steuerfreistellungsverpflichtung auf deutscher Seite wird durch Art. 19 des…
…Steuerpflichtiger nach Eintritt in den Ruhestand seinen Hauptwohnsitz nach Österreich und bezieht er nach seiner Wohnsitzverlegung eine deutsche Sozialversicherungsrente, eine deutsche Firmenpension, deutsche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus einer inländischen Beratungstätigkeit, dann ist vor Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens das gesamte in- und ausländische…
…CZ nicht unterbunden. Wohl wird Krankengeld für Zeiträume geleistet, in denen der Arbeitnehmer krankheitsbedingt keine Arbeitsleistungen erbringen kann; doch wird damit der Kausalzusammenhang mit den aktiven Arbeitsleistungen genausowenig unterbrochen wie beispielsweise bei Zahlungen für Urlaubszeiträume. Denn entscheidend für die Zuordnung zu der DBA-Zuteilungsregel für…
…an Geldleistungen aus einer schweizerischen gesetzlichen Unfallversorgung Österreich zuteilt. Das Doppelbesteuerungsabkommen kann allerdings keine Besteuerungsrechte begründen, die im österreichischen inländischen Recht nicht bestehen. Der Umstand, dass die schweizerischen Unfallrenten nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 in Österreich steuerbefreit sind…
Hat ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger nach Abschluss eines Dienstvertrages mit einem österreichischen Arbeitgeber aber vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit einen Unfall erlitten, auf Grund dessen ein vom Arbeitgeber abgeschlossener Unfallversicherungsvertrag eine Leistungsverpflichtung einer inländischen Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Unfallopfer ausgelöst hat (Zahlung einer Rente zur…
…ungültig" erklärt und damit auch die in diesem Absatz 1 festgeschriebene Subsidiarität des Artikels 15 (und folglich auch die Subsidiarität der Grenzgängereinkünfteregelung) gegenüber Artikel 18 beseitigt, doch ist bei Auslegung des Abkommens aus seinem Gesamtzusammenhang heraus dieser Subsidiaritätsklausel im gegebenen Zusammenhang lediglich klarstellende Bedeutung zuzumessen.…