…der Arbeitszeit auf die beiden Gesellschaften entfallen, dann wird sich als Methode für den Ansatz eines fremdüblichen Verrechnungspreises, den die deutsche Gesellschaft ihrer österreichischen Konzerngesellschaft für die Zurverfügungstellung des Geschäftsführers zu bezahlen hat, in erster Linie die Kostenaufschlagsmethode anbieten. Nach dieser Methode muss die deutsche…
…von 120.000 Euro auswies), und sind mit der Geschäftsführung dieser GmbH zwei Dienstnehmer der deutschen AG betraut, die etwa alle 4 Monate zu Geschäftsführersitzungen nach Wien kommen, dann unterliegt ein Teil der von der deutschen AG gezahlten Gehälter der österreichischen Besteuerung. Nämlich jener Teil…
…und Nr. 3 wäre auch von Bedeutung, ob dem Geschäftsführer in Österreich ein Arbeitsraum oder sonst eine feste örtliche Einrichtung dauerhaft zur Verfügung gestellt wird. Angesichts des Umstandes, dass die internationalen Beziehungen zwischen einander nahe stehenden Unternehmen auf der Grundlage der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖFV Nr…
…die in Österreich ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang wird nach wie vor der einschlägigen Judikatur des BFH und des VwGH gefolgt, derzufolge die Tätigkeit eines Geschäftsführers grundsätzlich als am Ort der GesmbH als ausgeübt anzusehen ist, auch wenn er dort nur gelegentlich anwesend ist (BFH…
…als Frage der Sachverhaltsbeurteilung nicht auf ministerieller Ebene entschieden werden. Ist die slowenische Tochtergesellschaft der Arbeitgeber, dann unterliegt bei bloß beschränkter inländischer Steuerpflicht des slowenischen Geschäftsführers der Gesamtbezug von ATS 600.000,- (und nicht nur der in Slowenien ausgezahlte Bezugsteil von ATS 300.000,-) keiner…
…Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen Finanzamtes festzustellen, ob die tatsächlichen Gegebenheiten so gestaltet worden sind, dass der von Parteienseite gewählten Gestaltungsform auch im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gefolgt werden kann. Im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens kann in dieser Hinsicht keine Sachverhaltsbeurteilung abgegeben…
…dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 47 EStG 1988 über ein steuerliches Dienstverhältnis eines Geschäftsführers zur österreichischen Gesellschaft vorliegen, inländische Lohnsteuerabzugspflicht ausgelöst wird. Artikel 15 Abs. 1 DBA-Schweiz steht nach Auffassung des BM für Finanzen dieser Steuerpflicht nicht entgegen. Sollte es hierdurch zu einer…
…9, Seite 335, dargestellt. In beiden Fällen wäre es aber unrichtig, die Besteuerung des Geschäftsführers in Österreich bloß auf den Sachbezug der Zurverfügungstellung einer österreichischen Wohnung zu beschränken. Ebenfalls in beiden Fällen müssen Einkünfte, die unmittelbar von der österreichischen Schwestergesellschaft dem Geschäftsführer gegenüber zugewendet werden…
…angestellte Geschäftsführer im Rahmen dieses Dienstvertrages auch die Geschäftsführung für die deutsche Muttergesellschaft, dann ist zunächst auf der Grundlage des österreichischen innerstaatlichen Rechtes zu untersuchen, ob diese Gestaltung (nämlich kein Vertragsverhältnis des Geschäftsführers zur deutschen Muttergesellschaft) steuerlich anzuerkennen ist. Zutreffendenfalls ist sodann weiter zu erheben…
…aus unselbständiger Arbeit qualifiziert und folglich Artikel 15 des DBA-Finnland anwendet, dürfen diese Bezüge nach dem DBA-Finnland nur mit einem Viertel des Jahresgesamtbetrages in Finnland besteuert werden. Dies hat aber weiters zur Folge, dass Österreich durch Artikel 24 des Abkommens nur verpflichtet wird…
…zu erfolgen, sondern ist eine steuerliche Erfassung im Wege der Veranlagung geboten; in die österreichische Besteuerungsgrundlage sind hiebei - auch während des Zeitraumes der bloß beschränkten Steuerpflicht - kraft Wirksamkeit des "Verwertungstatbestandes" nicht nur jene Einkunftsteile einzubeziehen, die auf die physisch in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen; vielmehr…
…Geltendmachung dieses inländischen Besteuerungsanspruches Artikel X DBA-USA entgegen. Denn nach dem in Abschn. 24 des Durchführungserlasses (AÖF Nr. 61/1961) enthaltenen Auslegungsgrundsatz darf Österreich Besteuerungsansprüche, die ausschließlich auf der Grundlage des Verwertungstatbestandes entstehen, nicht wahrnehmen. Nur soweit die Bezüge auf tatsächlich in Österreich ausgeübte…
…1 DBA-Schweiz insoweit der österreichischen Besteuerung, als sie auf in Österreich ausgeübte Tätigkeiten entfallen. Die Anwendung der Grenzgängerregelung des Artikels 15 Abs. 4 DBA-Schweiz wird vor allem deshalb nicht in Betracht kommen, weil sich die Geschäftsführer vermutlich nicht arbeitstäglich an ihren österreichischen Arbeitsplatz…
…deutsche GMBH tätig (Terminabsprachen, Verhandlungen etc. per Telefon mit Deutschland und anderen Staaten), ist das Besteuerungsrecht an den Bezügen des Geschäftsführers gemäß Art. 9 Abs. 1 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland zu überlassen. 1. Dezember 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit…
…aufscheint; zugegebenermaßen keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und eigenen Angestellten existieren; Dr. X die Einzelzeichnungsberechtigung über die Bankkonten der liechtensteinischen AG besitzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Briefkastenfirma ein "Unternehmen, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistungen erbringen kann" (VwGH 22.03.1995…
…Wortwendung in Artikel 16 Abs. 2, diese Bezüge "dürfen" im Ansässigkeitsstaat der GmbH besteuern, gestattet nicht, für eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Geschäftsführers zu optieren. Die Besteuerungsverpflichtung in Österreich ergibt sich aus dem inländischen Recht (§ 98 Abs. 1 Z 4 EStG), in die das Abkommen…
… genauso wie es nicht angängig erscheint, zu verlangen, dass eine Geschäftsführerfunktion nicht honoriert werden dürfte. Der Fall lässt sich jedenfalls nicht auf der Ebene des ministeriellen EAS-Auskunftsverfahrens einer Lösung zuführen, sondern bedarf der Abstimmung zwischen den beiden Verwaltungen, die - wenn sie nicht in kurzem…
…sehr dafür, dass die Aufenthalte des deutschen Geschäftsführers in Österreich unter Umständen erfolgen, die im Sinn von § 26 Abs. 2 BAO erkennen lassen, dass er hierbei in Österreich nicht nur vorübergehend verweilt. Damit ist für ihn aber unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, die einer Anwendung des § 70…
… siehe Art. 3 Abs. 2 DBA-Großbritannien). Die vom deutschen BFH im Jahr 1971 entwickelte Auffassung, die Arbeit eines Geschäftsführers werde am Sitz der GmbH ausgeübt (BFH 15.11.1971, BStBl II 1972, 68) wurde von dem Gerichtshof im Jahr 1994 wieder verworfen (BFH 05…
…im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein steuerliches Arbeitsverhältnis zur inländischen GesmbH anzunehmen wäre. Falls trotz österreichischer Steuerpflicht in Deutschland Lohnsteuer einbehalten wurde und falls eine entsprechende Steuerrückerstattung in Deutschland nicht erreichbar ist, müsste zur Vermeidung eines internationalen Besteuerungskonfliktes im Ansässigkeitsstaat des Geschäftsführers, sonach in Deutschland…