…24 zu § 10 KStG 1988): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutächtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall…
…Errichtung von FZE, wonach es sich bei der FZE nicht um eine "company", sondern um ein "establishment" handelt, steht dem Beurteilungsergebnis nicht entgegen, weil die eigene Rechtspersönlichkeit und die Haftungsbeschränkung durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 9/1992 belegt sind, die Verpflichtung zur Ausgabe von…
…Anmerkung 24 zu § 10 KStG): eigene Rechtspersönlichkeit, starres ergebnisunabhängiges Gesellschaftskapital, Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital, Haftungsbeschränkung, Willensbildung unter Gesellschaftermitwirkung. Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen Untersuchung unter Anschluss der ausländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften und der Satzung der Gesellschaft zu dem begründeten Ergebnis, dass im Fall…
…Die Voraussetzung von § 17 Abs. 2 UmgrStG ist erfüllt, weil es kein Besteuerungsrecht Österreichs am Wertzuwachs der IBC-Anteile bis zum Stichtag der Einbringung in die österreichische Holdinggesellschaft gab. Und zwar weder nach innerstaatlichem Recht noch nach dem Abkommen mit Argentinien: die IBC-Anteile waren…
…Absicherung der österreichischen Besteuerungsansprüche hinausgehen kann. Sollte diese Auffassung auch von der Steuerverwaltung des jeweiligen Heimatstaates des Konzerns vertreten werden und daher für reziproke Fälle auch zugunsten Österreichs die Anwendung der Methode des "Steueraufschubs" für Betriebseinbringungen in Schwestergesellschaften zugesichert werden, so könnte in Fällen der…
…im Sinn von Artikel II Abs. 1 lit. f des Abkommens in Österreich gegeben ist und daraus auf US-Seite die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden, dann würde sich Österreich einer derartigen Auffassung anzuschließen vermögen. Zu beachten wird aber sein, dass die amerikanische Universität mit…
…deutschen Personengesellschaft zusammenschließen, und würde sodann nicht mit einer deutschen Kapitalgesellschaft, sondern mit dieser Personengesellschaft ein entsprechend rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen, stünde in diesem Fall den Gesellschaftern (den Vortragenden) auf der Grundlage von Artikel 14 DBA-Deutschland ein Anrecht auf Steuerfreistellung in Österreich zu; es müsste…
…österreichische Bank der formell den Kredit aufnehmenden inländischen OHG vorschreibt von dieser an die deutsche GesmbH & Co KG weiterbelastet werden. In diesem Fall hätte der Vorgang in wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die österreichische OHG lediglich Durchlaufcharakter und würde weder als Entnahme- noch als Darlehensvergabe anzusehen sein…
…gibt und damit das Entstehen einer die Beteiligung haltenden deutschen Betriebstätte für die KG-Gesellschafter verbunden ist, dann kann Deutschland nicht entgegengetreten werden, wenn es auf der Grundlage von Artikel 3 Abs. 2 DBA-Deutschland nach Artikel 7 das Besteuerungsrecht an den Dividendenausschüttungen und am…
…innerhalb ein und desselben Unternehmens, das weder in Österreich zu einem außerordentlichen Aufwand noch auf deutscher Seite zu einem außerordentlichen Ertrag führen kann. Es mag sich künftig aus dem derzeit von der OECD favorisierten "separate-entity-approach", also einer fast totalen Gleichstellung von Betriebstätten mit…
…Österreich und verpflichten sie hierbei deutsche und in Drittstaaten ansässige Vortragende, dann unterliegen die von Deutschland aus an die Vortragenden überwiesenen Vortragsvergütungen nach österreichischem inländischem Recht (§ 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 iVm § 99 Abs. 1 EStG 1988) der Abzugsbesteuerung. Allerdings entziehen die von…
…allerdings im jeweiligen Einzelfall einer von Parteienseite herbeizuführenden Abstimmung mit der deutschen Steuerverwaltung. Sollte auf deutscher Seite Zinsenaufwand mit gewinnmindernder Wirkung angesetzt werden, müsste unter Berücksichtigung der dem BFH-Urteil 27.2.1991, BStBl II 1991, 444, zugrunde liegenden Überlegungen von einer korrespondierenden Steuerpflicht in…
…Art. 7 OECD-MA). Für die steuerliche Berücksichtigung von Zinsertrag und Zinsaufwand aus Kreditgeschäften zwischen dem deutschen Stammhaus und der inländischen Zweigniederlassung gilt nicht die sonst für die interne Zinsenverrechnung vorgesehene steuerliche Unbeachtlichkeit, sondern der Fremdverhaltensgrundsatz (Z 19 des OECD-Kommentars 1994 zu Art. 7…
…DBA-Deutschland keine Verpflichtung auf österreichischer Seite, die Gewinnausschüttung von der Kapitalertragsteuer freizustellen. Gegebenenfalls könnte zur Lösung eines solchen Qualifikationskonflikts ein Verständigungsverfahren mit Deutschland geführt werden. Liegt allerdings ein deutscher Besteuerungsnachweis und damit eine eindeutige Bestätigung darüber vor, dass auf deutscher Seite eine Zurechnung der…
…irischen Gesellschaft den Status einer Körperschaft im Sinn von § 1 KStG zuzuerkennen. Verlegt daher eine nach irischem Recht gegründete "unlimited company" den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung nach Österreich, dann tritt sie dadurch in die österreichische unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein und wird folglich gemäß Artikel 2A Abs…