…8 Abs. 2 des Abkommens lediglich für Fälle freiberuflicher Tätigkeit gilt. Die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers gilt nach österreichischem Recht als sonstige selbständige Arbeit und ist daher gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Abkommens im Tätigkeitsstaat steuerlich zu erfassen." Die diesem Verständigungsergebnis zugrundeliegende Argumentation, dass…
Auf Grund einer mit der Schweiz herbeigeführten Einigung ist das DBA-Schweiz so auszulegen, dass die Besteuerungsrechte an Arbeitnehmern von Kapitalgesellschaften stets nach den Bestimmungen des Artikels 15 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zwischen den beiden Staaten aufgeteilt werden; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass nach…
…nicht die Grenzgängerregelung zur Anwendung, sodass ein in der deutschen Grenzzone (Freilassing) lebender Gesellschaftergeschäftsführer einer in der österreichischen Grenzzone (Salzburg/Bergheim) befindlichen GmbH der österreichischen Besteuerung unterliegt und in Deutschland von der Besteuerung freizustellen ist. Diese Übung der beiden Staaten, auf der auch EAS 1707…
Wurde in Österreich eine GmbH errichtet und wird für diese Gesellschaft wegen ausschließlich im Baltikum und in Russland ausgeübter gewerblicher Betätigung im Inland eine gewerberechtliche Ruhensmeldung abgegeben, dann ist diese Gesellschaft dennoch kraft inländischem Sitz in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Bezüge der zu 80% beteiligten…
…Denn bei konsequenter Verfolgung dieser Konzeption müssten die von der österreichischen GmbH an die deutsche Gesellschaft gezahlten Vergütungen bei dieser von der deutschen Körperschaftsbesteuerung freigestellt werden und es dürfte der Geschäftsführer aus dem Titel der Erzielung von Geschäftsführereinkünften gleichfalls keiner deutschen Besteuerung unterzogen werden. 21…
…ansässige Geschäftsführer nicht aber der andere (in Griechenland ansässige) Geschäftsführer eine ausreichende Verfügung über dieses Zimmer hat. Die die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage mindernden Geschäftsführerbezüge der beiden Gesellschaftergeschäftsführer werden daher unter diesen Gegebenheiten korrespondierend dazu der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen. Allerdings handelt es sich hierbei um Fragen der Sachverhaltsbeurteilung…
…50% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der deutschen GesmbH für die inländische Zweigniederlassung in Österreich tätig, so steht das Besteuerungsrecht an den hiefür zufließenden Bezügen gemäß Artikel 8 Abs. 1 DBA-Deutschland Österreich zu; und zwar unabhängig davon, ob die in Deutschland ansässigen Gesellschafter-Dienstnehmer in Österreich…
Ist eine in Deutschland ansässige Person Dienstnehmer-Geschäftsführer sowohl an einer deutschen wie auch an einer österreichischen GmbH, dann ist die österreichische GmbH jedenfalls verpflichtet, Kommunalsteuer sowie den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für ihren Geschäftsführer-Dienstnehmer zu entrichten. Weder aus der EWR-Verordnung 1408/71, die…
Hat eine deutsche AG in Österreich eine 100%ige Tochter-GmbH errichtet (die keine eigenen Dienstnehmer beschäftigt und die bis zur Aufnahme einer aktiven Tätigkeit im Jahr 2003 nur Jahresumsätze in der Größenordnung von 120.000 Euro auswies), und sind mit der Geschäftsführung dieser GmbH…
…auf Gesellschaftergeschäftsführer abzielende, ho. Erachtens aber auch für sie bedeutsame - österreichisch-deutsche Verständigung vom 21. März 1997 (SWI 1997, 204) überlagert. Diese letztgenannte Verständigung trägt dem deutschen Verlangen Rechnung, das Besteuerungsrecht für die eingetragenen Geschäftsführer stets und in allen Fällen dem Sitzstaat der Gesellschaft zu…
Veräußert der in Österreich ansässige Gesellschafter einer deutschen GmbH & CoKG seine Beteiligung sowohl an der KG als auch an der Komplementär-GmbH und wird der Anteil an der Komplementär-GmbH auf deutscher Seite dem notwendigen Betriebsvermögen der deutschen KG zugerechnet und folglich der Veräußerungsgewinn der…
Nach österreichischem Recht ist eine Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter an einer nur Vermögensverwaltung betreibenden Kapitalgesellschaft nicht möglich, weil eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit keinen "Betrieb" bildet. Auch im Fall einer GmbH+Still vermag die GmbH den gemeinschaftlich erzielten Einkünften keinen gewerblichen Charakter zu verleihen (ESt…
…ist allerdings die Frage, was zu geschehen hat, wenn der deutsche Gesellschaftergeschäftsführer auf österreichischem Staatsgebiet nicht in seiner Funktion als GMBH-Geschäftsführer, sondern in Erfüllung eines der GMBH von einem ihrer österreichischen Kunden übertragenen Auftrages als Projektleiter in Österreich tätig wird, wenn er sonach eine…
Wird der Geschäftsführer einer schweizerischen AG auch zum Geschäftsführer einer österreichischen Tochter-GesmbH dieser schweizerischen AG bestellt, so ist zunächst von Parteienseite klarzulegen, ob diese Funktionsübernahme im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses zur österreichischen GesmbH erfolgt oder nicht. Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen…
Bezieht ein in Dornbirn ansässiger Gesellschaftergeschäftsführer (25% Beteiligung) von seiner in Lindau errichteten deutschen GesmbH Geschäftsführerbezüge und ist er als Grenzgänger in der deutschen GesmbH tätig, so steht das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 3 DBA-D Österreich zu…
…die ihrerseits wieder zu mehr als 90% an einer französischen GmbH beteiligt ist, und ist der "Quasi-Allein-Gesellschafter" der deutschen KG der alleinige eingetragene Geschäftsführer der österreichischen GmbH, dann unterliegen die für die Geschäftsführungstätigkeit bei der österreichischen GmbH von ihr getragenen Honorarüberweisungen der österreichischen…
Im Jahr 1997 ist mit Deutschland Einigung darüber erzielt worden, dass ein Gesellschaftergeschäftsführer grundsätzlich auch dann der Besteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft unterliegt, wenn er bei der Leistungserbringung der GmbH selbst mitwirkt. Die diesbezügliche Regelung findet sich nunmehr auch in dem paraphierten Text des Anwendungsschreibens…
…im Erlass AÖF Nr. 32/1987 hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Gesellschafter-Geschäftsführern getroffenen Aussagen gelten in gleicher Weise auch für andere Gesellschafter-Dienstnehmer. In Österreich ansässige Gesellschafter einer deutschen GmbH, die mit dieser deutschen Gesellschaft einen Dienstvertrag als Grenzgänger abgeschlossen haben, unterliegen daher gem…
…Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer entsprechend der innerstaatlichen österreichischen Qualifikation dieser Einkünfte unter die Zuteilungsregel des Art. 8 Abs. 1 des Abkommens; dies hat zur Folge, dass das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zukommt. Dies gilt auch für jene Fällen, in denen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer in…
…in Deutschland ansässiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GMBH auf österreichischem Staatsgebiet nicht nur in seiner Funktion als GMBH-Geschäftsführer, sondern auch in Erfüllung eines der GMBH von einem ihrer österreichischen Kunden übertragenen Auftrages als Projektleiter tätig, dann hat Deutschland als Sitzstaat der Gesellschaft ungeachtet des…