…greift nicht, wenn Art. 21 Abs. 2 DBA-Indien zur Anwendung gelangt und die in Österreich erbrachte Forschung hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen erfolgt. Bundesministerium für Finanzen, 31. Mai 2024 1 Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur am 4. November…
…Dessen Aufgabe ist es, Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherung der hohen wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins zu erstellen und den Direktor in allen wissenschaftlichen Fragen zu beraten (insbesondere bei der Festlegung der Forschungs- und Publikationsschwerpunkte, der Evaluierung der wissenschaftlichen Themenstellungen sowie bei der Beurteilung…
…nicht in der Bilanz ausgewiesen sind); denn diese Nutzungsrechte sind nötig, um die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der österreichischen Gesellschaft zu ermöglichen. Der "Erheblichkeitstest", der nur bei Sublizenzierung an eine US-Tochtergesellschaft (oder eine andere Konzerngesellschaft) erforderlich ist, ist erfüllt, wenn die Grenzwerte des Schlussprotokolls über…
Unterrichten deutsche Gastprofessoren an einer österreichischen Fachhochschule, dann unterliegen die an sie gezahlten Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 dem österreichischen Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuerpflicht besteht auch dann, wenn die deutschen Gastprofessoren im Sinn des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland ansässig sind und…
…diesen entsprechenden Körperschaften eines Mitgliedstaates der EU stammen. Da § 3 Nr. 44 dEStG ebenfalls nur für Stipendien gilt, die unmittelbar aus "öffentlichen Mitteln" zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen Aus- oder Fortbildung gewährt werden, wird der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 lit…
…19 DBA reicht es nicht aus, wenn dem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften die formale Arbeitgeberstellung verbleibt, im Übrigen jedoch die gesamten Dienste des Beamten dem privaten Unternehmer zur Verfügung gestellt und auch die wesentlichen Rechte des Dienstherren aus dem Dienstverhältnis dem privaten Unternehmen zur…
Ist ein in Österreich ansässiger Wissenschaftler für die Dauer von zwei Jahren an einer staatlichen italienischen Universität als Gastlektor tätig, dann sind seine hiefür bezogenen Vergütungen gemäß Artikel 20 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens von der italienischen Besteuerung freizustellen und unterliegen der Besteuerung in Österreich; diese…
…in der psychosomatischen Medizin als Vortragstätigkeit (die gemäß Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland inländische Steuerpflicht und deutsche Steuerfreistellung nach sich zieht) oder als Unterrichtstätigkeit (die gemäß der gleichen Abkommensbestimmung Steuerfreistellung in Österreich und Steuerpflicht in Deutschland zur Folge hat) einzustufen ist, ist eine Sachverhaltsfrage…
Übernimmt ein italienischer Wissenschaftler jeweils im Wintersemester 93/94, 94/95 und 95/96 Lehraufträge an einer österreichischen Universität, so tritt durch das Verlassen Österreichs in den Sommersemestern jeweils eine Hemmung der Zweijahresfrist des Artikels 20 DBA-Italien ein, so dass bei dieser Gestaltung ( 1…