Gemäß § 1 der Hilfsgüterlieferungsverordnung, BGBl. Nr. 787/1992, kann eine Umsatzsteuerentlastung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Lieferungen an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an gemeinnützige oder gleichgestellte Einrichtungen erbracht werden. Die Verordnung bezieht sich hiebei nur auf inländische öffentlich-rechtliche bzw. gemeinnützige…
…Die Ausnahmeregelung gemäß § 48 BAO bewirkt, dass die davon erfassten Umsätze "nicht steuerbar" werden. Die Vorsteuerabzugsberechtigung des begünstigten Unternehmers wird daher hiedurch nicht berührt. Nicht steuerbare Umsätze sind in die Steuererklärungen (Umsatzsteuervoranmeldung, Jahressteuererklärung) nicht aufzunehmen. Im Rahmen der Nachweisvorsorgepflicht wird vorzukehren sein, dass im Rechnungswerk…
Internationale Hilfsgüterlieferungen, die von österreichischen öffentlichen Stellen oder karitativen Einrichtungen organisiert werden, können durch ministerielle Ausnahmegenehmigung erforderlichenfalls gemäß § 48 BAO von der inländischen Umsatzsteuer entlastet werden, wenn sie für Staaten bestimmt sind, mit denen ein diesbezügliches Reziprozitätsverhältnis hergestellt worden ist. Dies ist derzeit der…