…jener Ort maßgebend, an dem die remunerierte unselbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird; die genannte Abkommensbestimmung räumt der Schweiz daher nur insoweit ein Besteuerungsrecht ein, als dieser Arbeitsausübungsort in der Schweiz gelegen ist. 01. Dezember 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…zu lassen. Eine unterrichtende Tätigkeit gilt nach einer mit Deutschland abgestimmten DBA-Auslegung nicht als "Vortragstätigkeit", deren Einkünfte ohne solche ständige Einrichtung in Deutschland besteuert werden könnten (AÖF Nr. 184/1984). 23. November 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…EURO für mehrere Veranstaltungstage nicht übersteigen (eine Liste über die jedem Orchestermitglied gezahlten Vergütungen und die bei ihm abzugsfähigen Aufwendungen liegt als BEILAGE 1 bei). 3. Jedes Orchestermitglied hat durch eigenhändige Unterschrift bestätigt, dass in diesem Kalenderjahr in Österreich keine Einkünfte erzielt werden, die den…
…Abs. 3 DBA-D von dem "fiktiven österreichischen Veranstalter" zu tragen und der KG zu vergüten. Hierbei wird in Anlehnung an die Behandlung der Vorlaufkosten für den grenzüberschreitenden Erwerb einer KG-Beteiligung (EAS 1524 und Abstimmung mit Deutschland am 03.03.2000, AÖF Nr. 103…
…eine inländische Steuerpflicht nach der Steuerzuteilungsregel für selbständige Arbeit nur bei Vorliegen einer inländischen festen Einrichtung gegeben; eine dem Artikel 17 des OECD-MA nachgebildete Künstlerbestimmung käme nicht zur Anwendung, wenn die in Rede stehende Vorbereitungstätigkeit nicht der eines darstellenden Künstlers entspricht. Bundesministerium für Finanzen…
…Zuhörerschaft auftritt deutet sicherlich auf Gewerblichkeit hin. Sollte die deutsche Steuerverwaltung der Beurteilung durch das zuständige österreichische Finanzamt nicht folgen, dann müsste die Angelegenheit im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens geklärt werden. 14. Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: