Wird der Geschäftsführer einer schweizerischen AG auch zum Geschäftsführer einer österreichischen Tochter-GesmbH dieser schweizerischen AG bestellt, so ist zunächst von Parteienseite klarzulegen, ob diese Funktionsübernahme im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses zur österreichischen GesmbH erfolgt oder nicht. Es ist sodann Sache des örtlich zuständigen…
Übernimmt der als Dienstnehmer bei einer österreichischen Kapitalgesellschaft angestellte Geschäftsführer im Rahmen dieses Dienstvertrages auch die Geschäftsführung für die deutsche Muttergesellschaft, dann ist zunächst auf der Grundlage des österreichischen innerstaatlichen Rechtes zu untersuchen, ob diese Gestaltung (nämlich kein Vertragsverhältnis des Geschäftsführers zur deutschen Muttergesellschaft) steuerlich…
…Dienstvertrag zu werten, werden die Einkünfte des Geschäftsführers im Ergebnis auch wesentliche Elemente einer kaufmännischen Beratung abgelten, sodass sie der Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG 1988 zu unterwerfen sind. Steht einem selbständig tätigen schweizerischen Geschäftsführer in Österreich zur Erfüllung seiner Aufgaben allerdings keine "Betriebstätte" bzw. "feste…
Ist ein Manager mit österreichisch/schweizerischem Doppelwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz) als Geschäftsführer bei einer schweizerischen Gesellschaft angestellt und wird er beauftragt, auch für die österreichische Schwestergesellschaft Geschäftsführungsfunktionen zu übernehmen, wobei ihm in Österreich hiezu ein Büro eingerichtet wird und ist weiters…
…Besteuerung (und sind in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen). Die Steuer ist in Österreich hiebei im Lohnsteuerabzugsweg zu entrichten. Die Lohnsteuerhaftungspflicht trifft hiebei die schweizerische Muttergesellschaft und nicht die österreichische Tochtergesellschaft. 7. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…ausmachen, dann erscheint es gerechtfertigt, in einem derartigen Fall keinen Bestand einer inländischen Betriebstätte im Sinn von Artikel 4 DBA-Deutschland anzunehmen, vorausgesetzt, dass dies auch auf deutscher Seite so beurteilt wird. 15. Oktober 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: