Schließt ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger einen Dienstvertrag mit einer tschechischen Tochtergesellschaft einer deutschen Kapitalgesellschaft ab und gründet er in Österreich einen weiteren Wohnsitz, um an Werktagen von dort aus zu seiner tschechischen Arbeitsstätte zu pendeln, dann ist zunächst festzustellen, ob eine Verlegung der…
…deutschen Arbeitgeber ausschließlich auf deutschem Staatsgebiet ausgeübt wird. Diese Rechtslage ergibt sich einerseits aus Artikel 15 Abs. 1 DBA-CSSR und andererseits aus Artikel 9 Abs. 1 DBA-Deutschland. Eine andere steuerliche Beurteilung würde nur dann anzustellen sein, wenn berufliche Tätigkeiten in Österreich oder in…
…werden (wie im Fall eines ausländsichen Beratungsunternehmens; VwGH 21.5.1997, 96/14/0084). Ob betriebstättenbegründende Räumlichkeiten einem ausländischen Unternehmen von einem Dritten oder von seinem eigenen Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, kann hiebei keinen Unterschied machen. Entscheidend ist sonach, ob sich der Arbeitgeber bei…
…1 des Abkommens der Republik Österreich zu. Denn die Begründung eines bloßen Zweitwohnsitzes in der Grenzzone reicht nicht für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung des Abkommens aus (siehe auch AÖF Nr. 62/1999 zu der in den wesentlichen Belangen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens aus dem Jahr…
…Zuordnung der Besteuerungsrechte im österreichisch-deutschen Verhältnis weiterhin angewendet wird. Diese Auffassung entfaltet aber keine Rückwirkung auf die Abkommensbeziehungen Österreichs zu anderen Staaten, da sie in den Arbeiten der Arbeitsgruppe für Doppelbesteuerungsfragen des OECD-Fiskalkomitees allgemein auf Ablehnung stößt. Denn die Arbeit eines Dienstnehmers kann…
…gehören oder daß sie an ihn vermietet worden sind; es ist lediglich erforderlich, daß in diesen Räumlichkeiten die Tätigkeit des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Es deutet daher alles darauf hin, daß Räumlichkeiten einer Wohnung, die als "home office" bezeichnet werden, diese Kriterien erfüllen. Allerdings kann im…
…täglich zu seinem grenznahen Arbeitsplatz nach Österreich, dann liegt für ihn keine Grenzgängereigenschaft vor, wenn sein Wohnsitz außerhalb der in Ziffer 24 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 Abs. 3 DBA-Deutschland (1954) genannten 30-km-Zone gelegen ist. Die Zonengrenze wird hiebei nicht durch die…
…betr. eine Steueraufteilung zwischen Österreich und der Schweiz). Die der österreichischen Besteuerung unterliegenden Teile der Lohneinkünfte sind im Ansässigkeitsstaat Deutschland - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen. Auf österreichischer Seite ist hingegen - auch bei Unterhalten eines zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Zweitwohnsitzes - kein Progressionsvorbehalt wahrzunehmen (EAS 1332…
…Wohnsitz" im Sinn des Abkommens haben konnte. Mit dieser Sonderreglung wurde erreicht, dass die 183-Tage-Klausel nicht ihrer Wirkung beraubt wurde, wenn eine Personengesellschaft ihre Dienstnehmer aus dem Wohnsitzstaat kurzfristig in den anderen DBA-Partnerstaat (Tätigkeitsstaat) entsandt hat. Die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit im…
…Hauptwohnsitz aufgeschlagen, dann bleiben die Besteuerungsrechte Deutschlands mit dem Eintritt in den EU-Personalstand erhalten; sie gehen weder durch Aufgabe des deutschen Wohnsitzes noch durch Unterhalten eines österreichischen Zweitwohnsitzes auf Österreich über. 6. Mai 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Wenn in Österreich kein Wohnsitz im Sinn von § 26 Abs. 1 BAO begründet wird, dann erscheint zweifelhaft, dass auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 BAO unbeschränkte Steuerpflicht wegen der Begründung des inländischem gewöhnlichem Aufenthaltes eintreten könnte. Denn der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist zu…
…einer inländischen GesmbH von einem in Deutschland wohnhaften Geschäftsführer geleitet und wird die inländische Firmenadresse gemäß § 15 a GesmbH-Gesetz als österreichische Postadresse angegeben, so wird hiedurch kein inländischer Wohnsitz begründet, wenn die Firmenräumlichkeiten nicht geeignet sind, jederzeit zum Wohnen benutzt zu werden. Der Umstand…
…eine im Bereich der Schädlingsbekämpfung tätige österreichische Kapitalgesellschaft ihre Aktivitäten auf deutsches Staatsgebiet in der Weise aus, dass für Zwecke der Auftragsakquisition, Beratung und kaufmännischen Abwicklung ein Unternehmensmitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland eingesetzt wird, so deutet dies darauf hin, dass hiedurch eine Betriebstätte im Sinn…
…der österreichischen Gesellschaft gezahlten Bezüge gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland nur insoweit der österreichischen Besteuerung, als die maßgebende Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet erbracht wird (zB anlässlich der Berichterstattung in der österreichischen Zentrale, anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen, Messebesuchen oder Lieferantenbesuchen in Österreich). Soweit keine inländische Steuerpflicht besteht…
…weil sie erfordert, dass der Arbeitgeber im gleichen Staat seinen Wohnsitz hat wie der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall hat aber der Arbeitgeber seinen "Wohnsitz" in den USA. Denn Arbeitgeber kann immer nur eine (natürliche oder juristische) "Person" sein; der inländischen Zweigniederlassung der US-Gesellschaft kommt…
…kaufmännische oder technische Beratung handelte, da diese nicht im Inland erbracht wird. Der bloße Umstand der inländischen Verwertung vermag bei den gewerblichen Beratungseinkünften keine inländische Steuerpflicht zu begründen. Sollte seitens der Mitarbeiterin ein inländischer Zweitwohnsitz beibehalten werden, würden in den vorbeschriebenen zwei Sachverhaltsbildern keine anderen…
…solange nicht dazu, dass sein Arbeitsort als in Österreich gelegen angesehen wird, als er nicht auch der im Firmenbuch eingetragene handelsrechtliche Geschäftsführer der inländischen Kapitalgesellschaft ist (Hinweis auf Z 1 Abschnitt B des österreichisch-deutschen Verständigungsprotokolls zum DBA-Deutschland vom 21. März 1997; veröffentlicht in…
…werden (EAS 350) sowie im Fall von "echter Heimarbeit" (EAS 1763, EAS 3277). Die deutsche Wohnung eines Servicetechnikers, in der kein "Home-Office" oder Ähnliches eingerichtet ist, kann ebenfalls nicht als Betriebstätte des österreichischen Arbeitgebers gewertet werden (EAS 2671). Keine Betriebstätte (im Sinn des DBA)…
…kann sich allerdings im Verhältnis zu Deutschland ergeben, da im Einsatzgebiet Deutschland - zum Unterschied von Einsatzgebieten in DBA-Ländern mit einer dem Art. 15 des OECD-Musters entsprechenden Abkommensregelung - das Besteuerungsrecht bei Aufenthalten unter 183 Tagen nur dann verloren geht, wenn der Arbeitgeber in Österreich…
…der Arbeitgeber ist im vorliegenden Fall aber eine österreichische Kapitalgesellschaft. Für Zwecke der Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist die Frage des Mittelpunktes der Lebensinteressen sowie die Tatsache der Auslandsentsendung unerheblich. Denn gemäß § 41 FLAG ist für alle im Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer eines…