…vier Sprachen, Teilnehmerfeldern mit Beschreibung der Hotels, Gasthöfe und Restaurants mit Foto und Leuchtanzeige freier Zimmer und Appartements, samt Telefon und PC sowie der Einspielungen von touristischen Informationen wie Veranstaltugnen, Infrastruktur, Panoramabildern usw. gestattet) produziert und diese in der Folge auf Grund von Verträgen mit…
…dass der bloße Umstand einer Tätigkeitsausübung auf Auslandsmärkten nicht bewirken kann, darin eine bloße Hilfstätigkeit des inländischen Marketingbüros für das deutsche Unternehmen zu sehen. Denn bei einer solchen Sichtweise müssten im schließlichen Endergebnis sämtliche inländischen Personengesellschaften (= Personengesellschaftsbetriebstätten) deutscher Unternehmen, von denen aus ausschließlich der…
…Büro nicht unter den taxativen Ausnahmekatalog der Ziffer 9 des Schlussprotokolls zum DBA fällt. Die bloße Requirierung von Werbern könnte wohl im Sinn des OECD-Musterabkommens als eine unternehmerische Hilfsaktivität aufgefasst werden, da sie Unterstützungswirkung auf der unternehmerischen Beschaffungsseite und nicht auf der Absatzseite entfaltet…
…im Vordergrund stehen, könnte die Auffassung vertreten werden, dass untergeordnete Elemente einer Grundstücksuntervermietung das Schicksal der Hauptleistung teilen und nicht nach Artikel 3 DBA-Deutschland im Lagestaat des Grundstückes zu versteuern sind. 16. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…kann eine bindende Entscheidung über die Betriebstätteneigenschaft dieser Büros wegen der Sachverhaltsabhängigkeit nicht auf ministerieller Ebene getroffen werden; diese Entscheidung muss daher dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleiben. Bestätigt sich die Richtigkeit der Betriebstättenvermutung und leitet diesfalls das deutsche Unternehmen (nachweisbar) auf deutscher Seite ein Verständigungsverfahren…
…Verfügungsmacht über den Büroraum; denn dieser erfüllt das Tatbestandsmerkmal sowohl des § 29 BAO ("Einrichtung, die der Ausübung des Betriebes dient") als auch jenes der Z. 8 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland. 16. Mai 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Rechnungsausstellung im Namen der schweizerischen Firma, Verrechnung inkl. Gutschriften, Mahnwesen, Reklamationsbearbeitung, Buchhaltung) ausgeübt werden, dann deutet dieses Sachverhaltsbild darauf hin, dass der Einsatz des inländischen Einzelunternehmers durch die ausländische Gesellschaft eine "Vertreterbetriebstätte" darstellt. Allerdings können Fragen dieser Art infolge ihrer Sachverhaltsabhängigkeit nicht im Rahmen des…
…wenn sich die Ausstellung als bloße Hilfstätigkeit darstellt; Hilfstätigkeit kann aber nur eine von der Haupttätigkeit verschiedene Tätigkeit sein; eine Tätigkeit ist Haupttätigkeit, wenn sie - wie im vorliegenden Fall vermutet - einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht (deutsche Betriebstättenverwaltungsgrundsätze, BStBl I 1999…
…deutsche Unternehmen nicht über den Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit hinausgehen. Wie weit dieser "Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit" gespannt ist, richtet sich nach den jeweiligen Branchengepflogenheiten. Wenn daher eine österreichische GmbH, die in der Metallbranche tätig ist, im Auftrag eines deutschen Edelmetallwerkes von österreichischen Kunden verunreinigte…
…Sind an der gewerblich tätigen Personengesellschaft Steuerausländer ("beschränkt Steuerpflichtige") beteiligt, so trifft auch diese die inländische Steuerpflicht; diese inländische Steuerpflicht tritt gemäß § 98 Z 3 EStG - von gewissen Sondertatbeständen abgesehen - zwar im allgemeinen nur bei Bestand einer inländischen Betriebstätte ein. Weil die Betriebstätten der Personengesellschaft…
…Tätigkeit in Deutschland zu besteuern sind, dann kann dieser Ansicht auf Grund der mit Deutschland in dieser Frage akzeptierten Verständigungslösungen nicht entgegengetreten werden: In Z 12 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche vom 1. Juni 1994 in Klagenfurt ist festgehalten, dass im Fall von Geschäftsführern weiterhin der…
…einzurichten. Dieses Informationsbüro der deutschen Niederlassung stellt unstreitig eine österreichische Betriebstätte im Sinn von § 29 BAO dar. Ob auch abkommensrechtlich eine "Betriebstätte" besteht, die Österreich Besteuerungsrechte zuweist, ist nach dem österreichisch-britischen DBA zu beurteilen (das DBA-Deutschland kommt mangels Erfüllung der Ansässigkeitsvoraussetzung des Art…
…wird im Bereich der Einkommens- und Umsatzbesteuerung eine einheitliche Beurteilung zu erfolgen haben, die im übrigen auch auf deutscher Seite korrespondierend gesehen werden muss. Eine Umsatzsteuerentlastung kann im Fall beider Varianten in Österreich herbeigeführt werden; im Fall des Bestandes einer Betriebstätte zugunsten der deutschen GmbH…
…wenn sie bloß der Erbringung von "vorbereitenden" Tätigkeiten oder von "Hilfstätigkeiten" dient. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit in der Geschäftseinrichtung an sich "einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht". In der Literatur wird "Verkaufsaktivitäten einer produzierenden Gesellschaft" auf keinen Fall Hilfscharakter zugemessen…
…Warenwirtschaftsprogramm der GmbH jederzeit qualifizierte Kundenauskünfte über Lieferfristen und Lieferkonditionen gegeben werden, und österreichische Kunden sich die Waren von einem inländischen Auslieferungslager selbst abholen können, dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass ein solches Bestellbüro eine bloß untergeordnete Unterstützungsfunktion für die Geschäftstätigkeit der deutschen…
…zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, nicht als Betriebstätte behandelt, weil darin für die unternehmerische Gewinnerzielung eine bloße unterstützende bzw. vorbereitende Tätigkeit gesehen wird. Diese Sichtweise gilt gemäß Artikel 5 Abs. 5 auch für abhängige Vertreter; sie muss daher…
Beabsichtigt ein österreichischer Strickmodenerzeuger, der seine Produkte auf dem englischen Markt ausschließlich durch selbständige Handelsvertreter vertreibt und diese Vertriebsmethode auch weiterhin in dieser Form beibehalten wird, in Großbritannien ein Büro zu eröffnen, dessen Aufgaben darin bestehen: Schau- und Präsentationsräume für die neuesten Kollektionen zu bieten…
Bedient sich ein österreichisches Unternehmen, das mit der Entwicklung und Herstellung technischer Produkte beschäftigt ist, zur Betreuung des deutschen Marktes eines Angestellten mit Wohnsitz in Deutschland und ist dieser Angestellte mit Vollmachten sowohl zur Auftragsanbotlegung als auch zur Auftragsannahme ausgestattet, so führt dies allein bereits…
…Auffassung des BM für Finanzen nicht als bloße unternehmerische Hilfsfunktion angesehen werden. Auch dann nicht, wenn die Installationsleistungen selbst und die Fakturierung unmittelbar vom deutschen Stammhaus vorgenommen werden. Hinzukommt, dass im DBA-Deutschland unternehmerische Hilfsfunktionen nicht schlechthin einem Büro den Charakter der DBA-Betriebstätte nehmen…
…als bloßer unternehmerischer "Hilfsstützpunkt" ohne DBA-Betriebstättencharakter angesehen werden könnte, bedarf im gegebenen Zusammenhang keiner weiteren Untersuchungen, denn im Geltungsbereich des DBA-Deutschland steht einer solchen Beurteilung die in Z 9 des Schlussprotokolls wesentlich enger gefasste Liste der "Hilfsstützpunkte" entgegen, sodass Räume der genannten Art…