…des neuen DBA Argentinien nur auf die nach seinem Wirksamkeitsbeginn entstandenen stillen Reserven anwendbar (zur Dokumentation des gemeinen Werts siehe EAS 3402). Die vorher akkumulierten stillen Reserven bleiben von der Bestimmung unberührt und somit weiterhin im Fall der späteren Veräußerung der Beteiligung gemäß § 98 Abs…
…Dieses Verständnis diente somit auch als Grundlage für die Verhandlung und den Abschluss des neuen DBA-Japan. Die bis zum Wirksamkeitsbeginn des neuen DBA-Japan akkumulierten stillen Reserven bleiben daher vom Übergang von der Anrechnungs- zur Befreiungsmethode unberührt (vgl EStR 2000 Rz 2518, EAS 3402)…
…Japan ist daher nach österreichischer Auffassung nur auf die nach seinem Wirksamkeitsbeginn entstandenen stillen Reserven anwendbar. Die vorher akkumulierten stillen Reserven bleiben von der Bestimmung unberührt und somit weiterhin uneingeschränkt in Österreich steuerbar und beispielweise im Fall der späteren Veräußerung der Beteiligung gemäß § 27 Abs…