…Begriff der "gewerblichen Tätigkeit" kann indessen - auf Abkommensebene - nicht einseitig von einem Vertragstaat festgelegt werden; vor allem dann nicht, wenn im innerstaatlichen Recht beider Staaten ein im Wesentlichen inhaltlich gleicher Begriff von "Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts" existiert und wenn dieser im…
…Abs. 3 DBA-Deutschland vorzunehmende Abgrenzung zwischen der gewerblichen und hoheitlichen Tätigkeit eines Vertragstaates sich nach jenen Grundsätzen richten soll, die im innerstaatlichen Ertragsteuerrecht der beiden Staaten für die Bestimmung der Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes gelten. Mit Erlass vom 19. September…
…Damit wird auf österreichischer Seite die Trennungslinie zwischen den beiden Abkommensbestimmungen durch die innerstaatliche Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und jenen aus selbständiger Arbeit gezogen. Werden daher die Einkünfte eines in Österreich ansässigen Einzelunternehmers aus seinem im Finanzdienstleistungsbereich geführten Unternehmen steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb…
…dass auch die im innerstaatlichen Recht entwickelten Abgrenzungskriterien gegenüber den gewerblichen Einkünften (EAS 1775 betr. "Baukünstler"; EAS 1964 betr. Unternehmensberater; EAS 2127 betr. Finanzdienstleister) und gegenüber den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die zwischenstaatliche Zuordnung maßgebend sind. Erhält daher ein bisher im Dienstverhältnis tätig gewesener…
Zum Unterschied von anderen österreichischen DBAs spielt im DBA-Liechtenstein die Abgrenzung zwischen der "selbständigen Arbeit" nach Art. 14 des Abkommens und den "Unternehmensgewinnen" nach Art. 7 des Abkommens deshalb eine entscheidende Rolle, weil im erstgenannten Fall das Steuerfreistellungsverfahren, im zweitgenannten Fall aber das Steueranrechnungsverfahren…
…zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, nicht als Betriebstätte behandelt, weil darin für die unternehmerische Gewinnerzielung eine bloße unterstützende bzw. vorbereitende Tätigkeit gesehen wird. Diese Sichtweise gilt gemäß Artikel 5 Abs. 5 auch für abhängige Vertreter; sie muss daher…
…wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, nicht als Betriebstätte behandelt, weil darin für die unternehmerische Gewinnerzielung eine bloße unterstützende bzw. vorbereitende Tätigkeit gesehen wird. Diese Sichtweise gilt gemäß Artikel 5 Abs. 5 auch für abhängige Vertreter; sie muss daher auch dann Geltung besitzen…
…Vorliegen einer inländischen Betriebstätte führen. Allerdings wird hier eine zwischen der österreichischen und deutschen Steuerverwaltung einheitliche Betrachtung zu verlangen sein. Sollte daher die Eigenbeurteilung von Parteienseite bei Abstimmung mit den lokalen zuständigen Behörden der beiden Staaten einen Besteuerungskonflikt erkennen lassen, müsste der Fall im Rahmen…
…des EAS-Verfahrens nicht beantwortet werden. Denn es wird entscheidend darauf ankommen, ob die betreffende Tätigkeit nach österreichischem Recht als freiberuflich selbständige oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (Hinweis auf EStR 2000 Rz 5266 und AÖF Nr. 265/1992). Nur im erstgenannten Fall würde jener…
…Art. 17 OECD-Musterabkommen) Österreich das ausschließliche Besteuerungsrecht übertragen und dass diesfalls bei einer zu engen Auslegung von § 99 EStG weder Österreich noch das Ausland eine Besteuerung vornimmt. Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist sonach im gegebenen Zusammenhang nicht von wesentlicher Bedeutung. 22…
…Sachverhaltsabhängigkeit nicht auf ministerieller Ebene getroffen werden; diese Entscheidung muss daher dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleiben. Bestätigt sich die Richtigkeit der Betriebstättenvermutung und leitet diesfalls das deutsche Unternehmen (nachweisbar) auf deutscher Seite ein Verständigungsverfahren ein, bestünden keine Bedenken, wenn unter den gegebenen Umständen mit rückwirkenden…
…um hier auf selbständiger Basis Tennistrainerstunden zu geben, und die in diesem Zusammenhang über keine inländische "feste Einrichtung" verfügt, unterliegt mit den aus dieser Tätigkeit zufließenden Einkünften in Österreich gemäß Artikel 14 DBA-CSSR keiner Einkommensbesteuerung. Die "Sportlerklausel" des Artikels 17 DBA-CSSR findet keine…
…Vorliegen einer Betriebstätte setzt voraus, dass in den betreffenden Räumlichkeiten die "Tätigkeit eines Unternehmens" ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 Abs. 1 OECD-MA). Eine bloße Vermietung erweist sich als eine bloß passive Unternehmensleistung und nicht als aktive betriebliche Tätigkeit. Daher bilden jene Räumlichkeiten…
…Musical Live-Show, Golden Oldies) künstlerisch oder gewerblich tätig ist, ist primär eine Sachverhaltsfrage und müsste mit dem zuständigen Finanzamt abgesprochen werden. Der Umstand, dass das Ensemble bei Bällen, Hochzeiten, Privatfeiern und Kurkonzerten zur Unterhaltung der Zuhörerschaft auftritt deutet sicherlich auf Gewerblichkeit hin. Sollte die…
…im Sinn des § 29 BAO verfügt (und auch sonst keine Steueranknüpfungsmerkmale des § 98 EStG 1988 erfüllt sind). Der Umstand, dass auf der Ebene des Abkommensrechtes eine sechs Monate übersteigende Tätigkeit zum Entstehen einer "Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 des Abkommens" führt, vermag jedenfalls nicht…
…8 Abs. 2 des Abkommens lediglich für Fälle freiberuflicher Tätigkeit gilt. Die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers gilt nach österreichischem Recht als sonstige selbständige Arbeit und ist daher gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Abkommens im Tätigkeitsstaat steuerlich zu erfassen." Die diesem Verständigungsergebnis zugrundeliegende Argumentation, dass…
…einer festen Einrichtung oder einer Tätigkeit auf seinem Staatsgebiet ein Besteuerungsrecht allein dadurch erlangt, dass der Aufwand von einem koreanischen Auftraggeber getragen wird. Ein österreichisches Unternehmen, das im Rahmen eines besonderen Dienstleistungsvertrages für einen koreanischen Auftraggeber Arbeiten übernimmt, wie basic und detail engineering für einen…
…als bloße Hilfsbetriebstätten gewertet werden. Die Hilfsfunktion einer Tätigkeit ist daher ihrer Natur nach und unabhängig vom territorialen Ausübungsgebiet zu beurteilen. Bei der Sachverhaltsdurchleuchtung wird vor allem darauf Bedacht zu nehmen sein, ob die Umsatzerzielung des deutschen Unternehmens durch die Aktivitäten des Marketingbüros unmittelbar gefördert…
…Die bloße Requirierung von Werbern könnte wohl im Sinn des OECD-Musterabkommens als eine unternehmerische Hilfsaktivität aufgefasst werden, da sie Unterstützungswirkung auf der unternehmerischen Beschaffungsseite und nicht auf der Absatzseite entfaltet. Sie wäre diesfalls auch im Sinn des (noch nicht ratifizierten) DBA-Deutschland vom 24.…
…sowohl auf Grund der zwischen Österreich und Frankreich als auch zwischen Österreich und den Oststaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Denn Österreich würde als Ansässigkeitsstaat des Geschäftsführers das Besteuerungsrecht nur dann an andere Staaten abzugeben haben, wenn die Tätigkeit Betriebstätten des Geschäftsführers in anderen…