…Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei; so auch VwGH 16.10.2003, 2003/16/0126, nach welchem das ("subjektiv äquivalente") bedungene Entgelt als Bemessungsgrundlage diene, nicht jedoch der kapitalisierte Wert der Dienstbarkeit als solcher. Der Bf führt zusammenfassend aus, dass der gegenständliche Schenkungsvertrag keine Rechtsgeschäftsgebühr auslöse, sofern man…
… 33 TP 5 GebG gelten. So sei die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes gegen AfA-Ersatz als entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit ( subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu beurteilen .Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH seien Betriebskosten, als Kosten ohne deren Tragung der Berechtigte nicht in den Genuss…
…Der § 33 TP 9 GebG erfordere die Entgeltlichkeit der eingeräumten Dienstbarkeit. Ein Fruchtgenussrecht gegen Zahlung einer Substanzabgeltung sei nach dem Vertragswillen als entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit (subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu beurteilen. 6. Vorlagenantrag Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 beantragte die Bf…
…einem Miteigentümer dem anderen Miteigentümer uno actu eingeräumt würden. Dabei werde immer nach dem Willen der Parteien eine Leistung iS einer subjektiven Äquivalenz der anderen Partei eingeräumt. Schriftlich wurde ausgeführt: "Bei gegenständlichem Sachverhalt ist jedoch davon auszugehen, dass aus der Notwendigkeit der Pojektumsetzung ein Eigentümer…
…GebG ist es, dass die Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt wird. Soll nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere "vergolten" werden, so liegt damit eine "subjektive Äquivalenz" und Entgeltlichkeit vor (VwGH 18.2.1983, 81/17/0030, VwGH 16.10.2003, 2003/16…
…GebG ist es, dass die Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt wird. Soll nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere "vergolten" werden, so liegt damit eine "subjektive Äquivalenz" und Entgeltlichkeit vor (VwGH 18.2.1983, 81/17/0030, VwGH 16.10.2003, 2003/16…
…GebG ist es, dass die Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt wird. Soll nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere "vergolten" werden, so liegt damit eine "subjektive Äquivalenz" und Entgeltlichkeit vor (VwGH 18.2.1983, 81/17/0030, VwGH 16.10.2003, 2003/16…
…Ein Fruchtgenussrecht gegen Zahlung einer Substanzabgeltung nach dem Vertragswillen sei als entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit (subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu beurteilen. Bei der Auslegung des Begriffes Wert des Entgeltes können nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich dieselben Überlegungen wie zum Wert iSd…
…Ein Fruchtgenussrecht gegen Zahlung einer Substanzabgeltung nach dem Vertragswillen sei als entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit (subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu beurteilen. Bei der Auslegung des Begriffes Wert des Entgeltes können nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich dieselben Überlegungen wie zum Wert iSd…
…Ein Fruchtgenussrecht gegen Zahlung einer Substanzabgeltung nach dem Vertragswillen sei als entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit (subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu beurteilen. Bei der Auslegung des Begriffes Wert des Entgeltes können nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich dieselben Überlegungen wie zum Wert iSd…
…Ein Fruchtgenussrecht gegen Zahlung einer Substanzabgeltung nach dem Vertragswillen sei als entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit (subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu beurteilen. Bei der Auslegung des Begriffes Wert des Entgeltes können nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich dieselben Überlegungen wie zum Wert iSd…
…Ein Fruchtgenussrecht gegen Zahlung einer Substanzabgeltung nach dem Vertragswillen sei als entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit (subjektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) zu beurteilen. Bei der Auslegung des Begriffes Wert des Entgeltes können nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich dieselben Überlegungen wie zum Wert iSd…
…die Beschwerde ab, da die Sparbücher als das vom Vater geleistete Entgelt für die beiden Ehegatten eingeräumte Dienstbarkeit geleistet wurden, weil es bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit auf die subjektive Äquivalenz ankommt. Zu einem vergleichbaren Sachverhalt erging auch UFS 23.4.2007, RV/0188-G…
…die Beschwerde ab, da die Sparbücher als das vom Vater geleistete Entgelt für die beiden Ehegatten eingeräumte Dienstbarkeit geleistet wurden, weil es bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit auf die subjektive Äquivalenz ankommt. Zu einem vergleichbaren Sachverhalt erging auch UFS 23.4.2007, RV/0188-G…
…TP 9 GebG ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Soll nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere "vergolten" werden, liegt dadurch eine "subjektive Äquivalenz" und Entgeltlichkeit vor (VwGH 8.2.1983, 81/17/0030, VwGH 16.10…
…TP 9 GebG ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Soll nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere "vergolten" werden, liegt dadurch eine "subjektive Äquivalenz" und Entgeltlichkeit vor (VwGH 18.2.1983, 81/17/0030, VwGH 16.10…
…TP 9 GebG ist, dass die Einräumung der Dienstbarkeit durch entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Soll nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere "vergolten" werden, liegt dadurch eine "subjektive Äquivalenz" und Entgeltlichkeit vor (VwGH 18.2.1983, 81/17/0030, VwGH 16.10…
…TP 9 GebG ist, dass die Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt wird. Soll nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere "vergolten" werden, liegt dadurch eine "subjektive Äquivalenz" und Entgeltlichkeit vor (siehe dazu VwGH 18.02.1983, 81/17/0030, VwGH 16.10.2003…
…Fruchtgenussrecht vorbehalten hat (auf die diesbezüglich klarstellende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 5 Ob 157/16y sei verwiesen), b) keine Entgeltlichkeit vorliegt, da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine ,,subjektive Äquivalenz" und Entgeltlichkeit nur dann gegeben ist, wenn eine Leistung durch eine andere vergolten wird…
…vom Vater geleistete Entgelt für die beiden Ehegatten eingeräumte Dienstbarkeit geleistet wurden, weil es bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit auf die subjektive Äquivalenz ankommt. Zu einem vergleichbaren Sachverhalt erging auch UFS 23.4.2007, RV/0188-G/04 mit Titel laut Findok: Schenkung von Sparbüchern…