…Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass gemäß einer überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung keine begründeten Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Ein Vorbringen, dass mit der Entrichtung der Abgaben in der Höhe von € 10.209,53 ein unersetzbarer Schaden verbunden wäre, sei ohne Vorlage entsprechender…
…das Zollamt habe den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen, weil es keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung habe und dass kein unersetzbarer Schaden vorliege. Danach hat die Bf den - aus ihrer Sicht - maßgeblichen Sachverhaltes wiedergegeben: - Die Bf sei Halterin der gegenständlichen Zugmaschine iun…
…prüfen gehabt, ob begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder ob der Bf durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die Prüfung habe ergeben, dass weiterhin keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen würden, weil…
…eine derartige Akteneinsicht begehrt worden ist. Weil- wie die obigen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts zu den einzelnen Beschwerdepunkten zeigen- weder die Rechtslage unklar ist noch begründete Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorliegen und durch die Vollziehung des angefochtenen Abgabenbescheides auch kein unersetzbarer Schaden entstehen könnte…
…an (VwGH 23.10.2008, 2008/16/0097). Weil die Rechtslage aus den angeführten Gründen klar ist, begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht nicht vorliegen und auch kein unersetzbarer Schaden geltend gemacht wird, ist aus Sicht des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass die Beschwerde nach Lage des…
…Akteneinsicht keinesfalls die Rede sein kann. Weil- wie die obigen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts zu den einzelnen Beschwerdepunkten zeigen- weder die Rechtslage unklar ist noch begründete Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorliegen und durch die Vollziehung des angefochtenen Abgabenbescheides auch kein unersetzbarer Schaden entstehen könnte…
…objektiver Voraussetzungen an (VwGH 23.10.2008, 2008/16/0097). Weil die Rechtslage klar ist, begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht nicht vorliegen und auch kein unersetzbarer Schaden gegeben ist, ist aus der Sicht des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass die Beschwerde nach Lage des Falles kaum…
…objektiver Voraussetzungen an (VwGH 23.10.2008, 2008/16/0097). Weil die Rechtslage klar ist, begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht nicht vorliegen und auch kein unersetzbarer Schaden gegeben ist, ist aus der Sicht des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass die Beschwerde nach Lage des Falles kaum…
…beinhalten die Feststellungen über die Straftatbestände und können daraus in einer schlüssigen Beweiswürdigung die verjährungsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden. Weil die Rechtslage klar ist, begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht nicht vorliegen und auch kein unersetzbarer Schaden gegeben ist, ist aus der Sicht des Beschwerdevorbringens davon auszugehen…
…Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass auch andere Gläubiger vorrangig Exekution auf seine Pension führten. Durch die Vollziehung des Abgabenbescheides werde daher beim Antragsteller kein unersetzbarer Schaden verursacht, weil für ihn zur Bestreitung des Lebensunterhaltes das Existenzminimum verbleibt. Die unabhängig von der Vollziehung der angefochtenen Einfuhrabgabenfestsetzungen…
…die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von…
…mit der Begründung abgewiesen, dass keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen würden und vom Bf. kein Nachweis für das Entstehen eines unersetzbaren Schadens erbracht worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom…
…die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs.2 leg. cit. setzen die Zollbehörden die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Gemäß …
…Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen…
…die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von…
…Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen…
…Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen…
…Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von…
…oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die nationalen Bestimmungen über Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche…
…Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen…