…Sanktionen führen dürfe ("falsa demonstratio non nocet"). Das Vorgehen der MA 67 sei daher mit dem österreichischen Verschuldensprinzip für Verwaltungsstrafsachen nicht vereinbar. Sie habe am 21.10.2019 keine Verkürzung einer Abgabenverpflichtung zu verantworten, sondern habe sich im Sinne einer entschuldbaren Fehlhandlung schlicht bei der…
…6). Eine Rücksprache mit dem stellvertretenden Leiter der Fachgruppe Wasserzähler am 07.11.2018 ergab jedoch, dass keine Überprüfung, sondern lediglich eine optische Begutachtung durchgeführt wurde (siehe Aktenseite 11). Zweifel an der Stellungnahme der Fachgruppe Wasserzähler vom 23.07.2018 ergaben sich dadurch, dass sich…
…kein Verschulden 5.1 Verschuldensprinzip Das Verwaltungsstrafrecht ist gem. § 5 VStG vom Verschuldensprinzip - wenn auch nur mit dem Minimalerfordernis der Fahrlässigkeit - getragen und setzt somit im AnIassfall voraus, dass dem Beschwerdeführer zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Diesbezüglich findet sich im bekämpfen Straferkenntnis überhaupt kein…
…m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen. III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung Verfahrensgang…
…auch keine korrekten Lenkerangaben gemacht habe. Mittels Strafverfügung vom 17.12.2013 sei dem Bf die gegenständliche Verwaltungsübertretung (einer unrichtigen Lenkerauskunft) angelastet worden. Dagegen habe der Bf einen unbegründeten Einspruch erhoben und die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens mit Parteiengehör beantragt. Es sei dem Bf mit…
…die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III: Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei…
…Unterschriften, stets erledigt. Der Beschwerdeführer entfaltete - im Wesentlichen bis Anfang 2017 - zu keinem Zeitpunkt eine operative Geschäftstätigkeit und war in keinerlei geschäftliche Vorgänge der F.GmbH involviert. Hierzu hatte er auch keine Zeit. Der Beschwerdeführer war nämlich von 18.6.2014 bis 12.10.2016…
… 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges und löst allein noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus, Halten und Parken jedoch schon. Der Unfall ereignete sich an…
…dass von einer weiteren Person, die zur Haftung für dieselben Abgaben herangezogen wurde, keine Zahlungen geleitstet wurden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer war alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der ***AB*** (Primärschuldnerin). Mit Festsetzungsbescheid vom 16.11.2018 setzte die belangte Behörde eine Gebrauchsabgabe unter anderem…
…der Verkürzungsbeträge maßgeblich, wobei die verhängten Geldstrafen geeignet sein sollten, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Als erschwerend sei kein Umstand, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf. zu werten gewesen. Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse…
…nicht entsprochen. Mit Auskunft (Fax) vom 9. Oktober 2018 sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekannt gegeben worden. Wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe von EUR 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von…
…sollten, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben." Das Lenkerauskunftsersuchen wurde von Bf. nachweislich am 21. Juli 2020 übernommen (Übernahmebestätigung internationaler Rückscheinbrief). Nachdem binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist keine Lenkerauskunft erteilt wurde, lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67…
…wurde durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben, insbesondere in die Anzeige mit den Fotos und in Ihre Angaben. Dazu wird festgestellt: Einer Aufforderung zur Glaubhaftmachung Ihrer Einwendungen leisteten Sie keine Folge. Der bloße Einwand einer Ladetätigkeit ist nicht geeignet, die Durchführung einer Ladetätigkeit glaubhaft erscheinen…
Besch.: Mittlerweile sind es 10 Jahre, dass die Gesellschaft keine Tätigkeit ausübt. V.: Das ist der Sachverhalt laut Aktenlage: Säumnisdatum 8.3.2024 Erinnerung 8.3.2024, Nachfrist 29.4.2024, Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00, elektronisch zugestellt, gelesen 19.8.2024…
…V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen. III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4…
…eingearbeitet, sondern vielmehr auch inhaltlich überprüft worden. Dies habe auch zu den von Seiten des Steuerberaters vorgenommenen Ausbuchungen von Rechnungen geführt, bei welchen kein Zahlungseingang bzw. Zahlungsfluss stattgefunden habe. Da der Beschwerdeführer über die Vorgangsweise hinsichtlich der einzelnen Rechnungslegung nicht in Kenntnis gesetzt worden sei…
…der Primärschuldnerin eingezahlt worden. Diese Einzahlung wäre Bedingung für die Hintanhaltung der Vormännerhaftung und für die Abberufung als Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Aus der beiliegenden Aufstellung der Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin sei ersichtlich, dass es keine Benachteiligung des Finanzamtes gegeben habe. Im Gegenteil, es seien die…
…13.6.2016 und wurde mit Bescheid vom 6.5.2016 festgesetzt. Auf Grund der Insolvenzeröffnung am Datum1 hatten die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer daher keine Verfügungsgewalt mehr über das Vermögen der Primärschuldnerin. Demgemäß erfolgte die Haftungsinanspruchnahme für die Körperschaftssteuer 2015 über € 13.500…
…habe, das anzeigelegende Organ beim Fahrzeug angetroffen zu haben, sei davon auszugehen, dass sie sich bereits vom Fahrzeug entfernt habe und könne somit auch keine Rede davon sein, dass die Abgabe unverzüglich nach dem Abstellen entrichtet wurde. Da der mittels "Handyparkschein" angegebene Abstellbeginn unrichtig sei…
…worden. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, ob gegen diese Bescheide Beschwerde erhoben worden sei. Wiederaufnahmebescheide von bereits veranlagten Steuerbescheiden seien der Beschwerdeführerin nicht zugegangen und sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, die unzutreffenden Behauptungen des Finanzamtes zu widerlegen. Das rechtliche Gehör sei vom Finanzamt Österreich…