…seien. Daher stehe auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug zu. In der weiteren Folge wurde von der belangten Behörde die Berufung als Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und darauf verwiesen, dass nunmehr die Anwendbarkeit der (unechten) Steuerbefreiung für gemeinnützige Sportvereinigungen beansprucht werde. Ohne weitere inhaltliche Äußerung dazu…
…Hilfsbetrieb Der unentbehrliche Hilfsbetrieb werde in § 45 Abs. 2 BAO wie folgt beschrieben: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb müsse in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein. Der Zweck dürfe nicht anders als durch diesen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. Der Geschäftsbetrieb dürfe zu anderen abgabepflichtigen Betrieben…
…Hilfsbetrieb Der unentbehrliche Hilfsbetrieb werde in § 45 Abs. 2 BAO wie folgt beschrieben: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb müsse in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein. Der Zweck dürfe nicht anders als durch diesen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. Der Geschäftsbetrieb dürfe zu anderen abgabepflichtigen Betrieben…
…Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die ein gezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden." Gemäß § 41 Abs…
…Hilfsbetrieb Der unentbehrliche Hilfsbetrieb werde in § 45 Abs. 2 BAO wie folgt beschrieben: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb müsse in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein. Der Zweck dürfe nicht anders als durch diesen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. Der Geschäftsbetrieb dürfe zu anderen abgabepflichtigen Betrieben…
…Hilfsbetrieb Der unentbehrliche Hilfsbetrieb werde in § 45 Abs. 2 BAO wie folgt beschrieben: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb müsse in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein. Der Zweck dürfe nicht anders als durch diesen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. Der Geschäftsbetrieb dürfe zu anderen abgabepflichtigen Betrieben…
…4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer, der Verein (im Folgenden Bf.) ist ein im Jahr 2007 gegründeter gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, eine Sportanlage zu errichten und zu betreiben sowie Sportveranstaltungen durchzuführen und zu organisieren. Die finanziellen Mittel dazu sollen laut…
Dem stillen Gesellschafter stehen - gemäß den vertraglichen Vereinbarungen - obligatorische Ansprüche am Gewinn (und am Verlust) des Unternehmens zu (vgl Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, Rz 2/966 ff mwN). Hinsichtlich seiner geleisteten Einlage behält er einen obligatorischen Rückforderungsanspruch. Der stille Gesellschafter ist hinsichtlich seiner…
…kurz: Bf.) ist im Vereinsregister ***X***, eingetragen. Nach eigenem Verständnis ist die Bf. gemeinnützig und war aufgrund einer stattgebenden Beschwerdevorentscheidung betreffend die Jahre 2010 - 2012 der Ansicht, das Finanzamt teile diese Auffassung. Daher hat die Bf. für die Streitjahre 2015 - 2018 keine Körperschaftsteuer-Erklärungen eingereicht. …
…worden seien, sei anzunehmen, dass es sich um umsatzsteuerbare Entgelte (mit Leistungsaustausch) handelt. Mit der Abgabe der Erklärung zur Option zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften (2006) habe der Bf. auf die Liebhabereivermutung gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG verzichtet. Eine Steuerbefreiung gemäß § 6…
…Hilfsbetrieb Der unentbehrliche Hilfsbetrieb werde in § 45 Abs. 2 BAO wie folgt beschrieben: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb müsse in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein. Der Zweck dürfe nicht anders als durch diesen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. Der Geschäftsbetrieb dürfe zu anderen abgabepflichtigen Betrieben…
…Auflösung des Vereins enthalten. Danach bedürfe es eines Beschlusses der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Im Falle einer Auflösung sei ein Abwickler zu bestellen und das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen - soweit möglich - einer Organisation mit gleichen oder ähnlichen gemeinnützigen Zwecken, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe, zuzuführen. …
…Hilfsbetrieb Der unentbehrliche Hilfsbetrieb werde in § 45 Abs. 2 BAO wie folgt beschrieben: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb müsse in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein. Der Zweck dürfe nicht anders als durch diesen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. Der Geschäftsbetrieb dürfe zu anderen abgabepflichtigen Betrieben…
…Hilfsbetrieb Der unentbehrliche Hilfsbetrieb werde in § 45 Abs. 2 BAO wie folgt beschrieben: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb müsse in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein. Der Zweck dürfe nicht anders als durch diesen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. Der Geschäftsbetrieb dürfe zu anderen abgabepflichtigen Betrieben…
…gemeinnützige Zwecke verfolgende Körperschaften vorsieht – abgesehen davon, dass Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen auch keine für das Finanzgericht verbindliche Rechtsquelle darstellen – nicht zum Erfolg zu verhelfen (vgl. etwa das Erkenntnis VwGH, 19.09.2013, 2010/15/0117). Zur Einstufung einer Tätigkeit als umsatzsteuerlich unbeachtliche „Liebhaberei…
…die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 34 bis 38 BAO), davon ausgegangen, dass die im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 45 Abs. 1 und 2 BAO ausgeübten Tätigkeiten unter die Regelung des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 (Liebhabereibetätigung) fallen (Rz 463 ff…
…nbsp; § 16: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd …
…da die außerordentliche Generalversammlung bestimmt, wem das Vereinsvermögen zugewendet wird. Das Bundesfinanzgericht stellt daher fest, dass der Bf. kein gemeinnütziger Verein im Sinne der §§ 34 ff BAO idgF ist. Das Beschwerdebegehren ist daher bereits aus den oben angeführten Gründen abzuweisen. 6. Wird – wie im Beschwerdefall…
…Ziel auf die individuelle persönliche Entwicklung der einzelnen Person gerichtet sei, könne darin kein gemeinnütziges Ziel erkannt werden. Außerdem heiße es in den Statuten unter dem Punkt "Vereinszweck": "…durch die Erlernung der ***1***-Meditationstechnik (nach ***2***)…". Hierbei handle es sich um eine Tätigkeit…
…und wohl auch nach der Ansicht des Spruchsenates] hat der belangte Verband tatsächlich eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) [also eine Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, die nicht typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei,] ausgeübt; ein Unternehmen im Sinne des …