…Immunitäten zu wie den rangmäßig vergleichbaren Angehörigen der ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich. Dem Bf als leitendem Beamten stehen daher die in Artikel 22 und 23b angeführten Privilegien und Immunitäten zu. Er gehört zum Kreis der völkerrechtlich privilegierten Personen. Dies ist auch durch die Ausstellung…
…Einkünften der österreichischen Einkommensbesteuerung unterliegt. Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung bestehen für ausländische Diplomaten in Österreich Sonderregelungen auf Basis des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl 66/1966); s Huemer Die unbeschr StPfl natürl Personen…
…5 vorgesehenen einkommensteuerlichen Privilegien kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die privilegierten Personen von den im österreichischen Einkommensteuerrecht jeweils für beschränkt Steuerpflichtige nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften ganz oder teilweise ausgeschlossen sind. Das Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend das Internationale Institut für angewandte Systemanalyse BGBl…
…Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert. Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die insbesondere auf steuerlichem Gebiet privilegiert sind, sind von bestimmten Sozialleistungen…
…die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 vorrangig anzuwenden sind. Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die insbesondere auf steuerlichem Gebiet privilegiert sind, sind von bestimmten Sozialleistungen wie die Familienbeihilfe ausgeschlossen. Ausnahmen gelten für österreichische Staatsbürger und Personen, auf die die Verordnung (EG…
…nicht unterliegen. Ihre Privilegien, Vorrechte und Immunität sind jenen von diplomatischen Vertretungen nachgebildet und werden aus denselben Gründen, "um damit dem Zentrum zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, daß die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig…
…des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten." Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966) sieht neben den Immunitäten und Privilegien jeweils auch eine Befreiung dieser Personen von der sozialen Sicherheit des Empfangsstaates vor, welche gleichzeitig…