…bebauten Grundstücks gewertet". Im Erkenntnis VwGH 24.4.2024, Ro 2022/15/0020 (zu § 30 EStG 1988 nach dem 1. StabG 2012 ergangen), führt der Gerichtshof aus, dass für die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 dem "begünstigten Eigenheim" Grund und Boden…
…welchem Umfang Grund und Boden einer Baulichkeit zuzuordnen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Entnahme eines gemischt genutzten Gebäudes im Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, 98/15/0019, behandelt. Demnach bildet bei einem bebauten Grundstück das Gebäude mit Grund und Boden ein einheitliches…
…beträgt die Gesamt-Grundstücksfläche 1046 m². Der Bf. hält davon 566 m², das sind 54 % von 1046 m². Um einen "Hälftevergleich" durchführen zu können, wird von den Anschaffungskosten für Grund und Boden i.H.v. 282.960 € der Anteil des Bf. errechnet, d.s…
…Sumpfgebiet bekannt sei und daher die Bewertung nach der ortsüblichen Bewertung der umliegenden Bauparzellen erfolgt sei, wobei für die 160 m2 gemeindeamtlich bestätigten Hochwasserbereich der ortsübliche landwirtschaftliche Preis von 0,7267 € herangezogen worden sei. Grundlage für die Ermittlung der Bodenwerte bebauter und unbebauter Grundstücke…
…im außerbetrieblichen Bereich der Grundanteil grundsätzlich pauschal mit 40% der Anschaffungskosten des bebauten Grundstückes anzusetzen. Von diesem gesetzlich vorgegebenen pauschalen Aufteilungsverhältnis (Grundanteil 40%, Gebäudeanteil 60%) kann ohne entsprechenden Nachweis eines niedrigeren Grund- und Boden-Anteiles (zB durch ein der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegendes Gutachten…
…Laufzeit des Baurechtes ihrem Ende nähert. Nach Abs. 4 kann - abweichend von Abs. 3 - dem Grundstückseigentümer neben dem Wert des Grund und Bodens auch ein Anteil am Gebäudewert zugerechnet werden, wenn eine besondere Vereinbarung besteht, wonach beim Erlöschen des Baurechtes das Gebäude ohne entsprechende Entschädigung…
…Nutzung. Die Aufteilung des Kaufpreises einer bebauten Liegenschaft hat nach der ständigen Rsp. des VwGH nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen. Hierzu ist jeweils der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte…
…1 und 9 ermittelte Wert, ist auf Antrag der gemeine Wert zugrunde zu legen. (11) Mindestens sind als Einheitswert eines bebauten Grundstückes, wenn sich gemäß Abs. 1 bis 10 ein geringerer Wert ergibt, sieben Zehntel des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund und Boden gemäß…
…Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, deren Wert und Zweckbestimmung gegenüber dem Wert und der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind." § 1 BWAG lautet wie folgt: "§ 1. Gegenstand der Bodenwertabgabe. Gegenstand der Bodenwertabgabe sind die unbebauten Grundstücke gemäß § 55 des Bewertungsgesetzes 1955…
…Bodenwert konnte somit im Zuge der Fortschreibung berichtigt werden. Gemäß § 51 BewG 1955 gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. Gemäß § 53 BewG 1955 ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist, und…
…eine Produktionshalle und einen Verkostungsraum vor dem Prüfungszeitraum als Superädifikat errichtet. 2015 wurde ein Nebengebäude in ein Büro umgebaut. Von der Beschwerdeführerin wird auch eine Maschinenhalle und ein altes Presshaus mit Gewölbekeller genutzt. Für den vom Alleingesellschafter an die Beschwerdeführerin überlassenen Grund und Boden sowie…
…der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß § 55 zu bewerten wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten…
…Grundfläche). I. Verfahrensgang Verwaltungsbehördliches Verfahren Wesentliche Feststellungen des Finanzamtes und des BFG im Erstverfahren Die Gesellschafter der Bfin haben die bebaute Liegenschaft am 3.10.2011 um einen Gesamtkaufpreis von € 238.000,00 erworben. Ein gesonderter Ansatz für Grund und Boden bzw. das Gebäude…
…der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß §§ 55 zu bewerten wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten…
…auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. (3) In den landwirtschaftlichen Betrieb kann ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen einbezogen werden, soweit er mit dem Betrieb zusammen bewirtschaftet wird. (4) In einen landwirtschaftlichen Betrieb sind auch Wirtschaftsgebäude oder…
…auch dann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. (3) In den landwirtschaftlichen Betrieb kann ein Anteil des Eigentümers an anderen Flächen einbezogen werden, soweit er mit dem Betrieb zusammen bewirtschaftet wird. (4) In einen landwirtschaftlichen Betrieb sind auch Wirtschaftsgebäude oder…
…der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß § 55 zu bewerten wäre. Dabei sind insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten…
…Gegenstand einer Außenprüfung und wurde wie folgt rechtlich gewürdigt: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gebe für die richtige Zuordnung der Anschaffungskosten bzw. Veräußerungserlöse bebauter Grundstücke grundsätzlich die Anwendung der Verhältniswertmethode vor. Demnach sei das Verhältnis des Verkehrswertes des Gebäudes zu jenem des Grund und Bodens im maßgeblichen…
…sei. Sämtliche verfahrensgegenständlichen Wohneinheiten befänden sich in der Stadt ***W***. Demnach sei zwingend nach der GrundanteilV 2016 der dafür vorgesehene Aufteilungsschlüssel heranzuziehen. Im konkreten Fall wären 30% als Anteil für Grund- und Boden gem § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG iVm § 2 Abs…
…der AfA-Bemessungsgrundlage im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seit 1.1.2016 von den Anschaffungskosten bebauter Grundstücke grundsätzlich 40 % als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden seien. Es könne daher auch rückwirkend zu geänderten Aufteilungsverhältnissen zwischen Grund und Boden bzw Gebäude kommen…