…S., geb xxx1234, welche im Wintersemester 2013 als außerordentliche Hörerin mit dem Studium der Wirtschaftsuniversität Wien begonnen hat, Familienbeihilfe und Kindergeld. Der Antrag auf Familienbeihilfe innerhalb der Zeit vom 1.9.2013 bis 31.7.2014 wurde mit Bescheid vom 2.9.2013 abgewiesen, da…
…belangte Behörde: Finanzamt FA; mitbeteiligte Partei: Bundesminister für Finanzen, der erhobenen und zur hg. GZ. RR/7100001/2017 protokollierten außerordentlichen Revision vom 29. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG…
…Entscheidung auszusetzen. Die endgültige Entscheidung liege in der Angelegenheit der Arbeitnehmerveranlagung mit dem Erkenntnis des BFG vom 22.04.2014 aber noch nicht vor, da wegen dem falschen Ergebnis bei der Steuer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werde. Letztendlich beantragte der Bf. die…
…Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom14.6.2017 wird verwiesen. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin stellt im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen innerhalb ihrer Berufssparte keine außerordentliche Erschwernis dar. Die Beschwerdeführerin erhielt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Erschwerniszulage von monatlich 89,40 € (Jänner und Februar) bzw…
…Rechtsmittel eingebracht. Die Bf. teilte zunächst mit Anbringen vom 15.10.2024 mit, dass F nach Beendigung seines Bachelorstudiums der molekularen Biotechnologie im Juli 2024 nunmehr an der Universität Wien das außerordentliche Studium der Japanologie begonnen habe, nachdem das Projekt, an welchem er angestellt mitarbeiten…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28.6.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5.6.2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht…
…Adr***, vertreten durch Moser Rechtsanwalts-GmbH, Plankengasse 2, 1010 Wien, über den Antrag des Revisionswerbers in der eingebrachten außerordentlichen Revision vom 17.09.2024 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 02.05.2024, GZ RV/7102643/2016, betreffend Umsatzsteuer 2011, Umsatzsteuer 2012, Umsatzsteuer 2013 und…
…Bundesfinanzgerichts vom 9.2.2021, RV/7101032/2017, zugestellt am 12. Februar 2021, betreffend (ErfNr. ***2***) erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision…
…Bundesfinanzgerichts vom 9.2.2021, RV/7101347/2020, zugestellt am 12. Februar 2021, betreffend (ErfNr. ***2***) erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes X . betreffend Einkommensteuer 2004 zu Recht erkannt: Die Berufung, nunmehr Beschwerde, wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den Antrag vom 15. September 2016 der RW, vertreten durch Rechtsanwalt RA, der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 3. August 2016, RV/7106397/2015, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: I. Gem…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin NN in der Beschwerdesache SS, -straße, a-, gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom 29.04.2011, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise…
…2***, Rechtsanwalt, ***3*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***Bf1*** über seinen Antrag vom 20.10.2020, seiner außerordentlichen Revision vom 20.10.2020 gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 08.09.2020, GZ RV/5101714/2018, betreffend Zurückweisung des Antrages gemäß § 299…
…diesem Zeitpunkt bestehenden Abgabenrückstand in der Höhe von 80.776,63 Euro in monatlichen Raten zu 300 Euro zu entrichten. Obwohl sie gegen die Steuerbescheide der Jahre 2008 bis 2010 eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe, wolle sie mit der Abstattung des Rückstandes beginnen…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über den Antrag vom 16. Dezember 2015 der Bf. , vertreten durch Rechtsanwalt Ra , der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 5. November 2015, RV/ 7770999 /2014, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: I. Gem…
…3 VwGG unzulässig. Begründung Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof mit außerordentlicher Revision angefochtenen Erkenntnis vom 14.3.2019 hat das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Revisionswerbers A gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt Innsbruck als Organ des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom 11.10…
…befand der Spruchsenat die verhängte Geldstrafe von € 12.000,00 bei einem Einkommen des Beschuldigten von € 1.200 netto monatlich schuld- und tatangemessen. Eine außerordentliche Strafminderung sei angesichts des langen Deliktszeitraumes nicht in Betracht gekommen. Der Beschuldigte und der Amtsbeauftragte meldeten Beschwerde an…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 01.06.2015, StNr., betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende***Ri***, den Richter ***24*** und die fachkundigen Laienrichter ***25*** und ***26*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Birgit Kravagna, Bakk.LL.M., RA, Hamburgerstraße 11, 1050 Wien…
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder…