…einer Beteiligung von 28,34 % an K und Erwerb einer Beteiligung von 39 % am H, Türkei. Alle diese Beteiligungen seien von der O indirekt über Zwischenholdinggesellschaften erworben worden. Es sei daher auch erforderlich gewesen, die Geschäftsräumlichkeiten und den Personalstand auszuweiten. Betreffend die G sei auszuführen…
…zu diesem Zweck über einen Großmutterzuschuss eine entsprechende Eigenkapitalausstattung. Derartige Großmutterzuschüsse sind im Bereich der b-Gruppe nicht unüblich, da viele Beteiligungen über Zwischenholdinggesellschaften (manchmal auch auf mehreren Stufen) gehalten werden, um wirtschaftlich zusammengehörige Gesellschaften zu bündeln, aber von anderen Beteiligungsgruppen zu trennen (unterschiedliche Zuständigkeiten…
und RV/5101529/2014, RV/5100371/2015, RV/5100404/2015, RV/5101408/2015, RV/5101446/2015, RV/5100271/2017, RV/5100289/2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache über die Beschwerden vom 2. April 2014 gegen die Bescheide…
Es ist für das Bundesfinanzgericht undenkbar, dass bei der Bildung eines weltweiten Joint-Ventures zwischen zwei weltweit agierenden Konzernen, die sich bereits im Jahr 2006 auf dieses Joint-Venture geeinigt hatten, die Verrechnungspreisthematik nicht be- bzw verhandelt wird. Insofern muss sowohl ***XY*** als auch ***AB…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Juni 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 3. Juni 2013 und vom 10. Juni 2013 betreffend Umsatzsteuer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Michael Rauscher und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Franz Glashüttner, Dr. Christian Haid und Mag. Bruno Sundl im Beisein der Schriftführerin Anita Eberhardt über die als Beschwerden zu erledigenden Berufungen der A2-GmbH als Rechtsnachfolgerin…
Bereits daraus ist ersichtlich, dass weder im Oktober 2006 noch im Jänner 2007 jene gesellschaftsrechtliche Struktur bestand, auf die sich die Beurteilung / Genehmigung durch die Europäische Kommission bezieht. Aus dem historischen Handelsregisterauszug der ***Bf1-Mutter-B.V.***, der der Beschwerde vom 24.10.2016 als…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Andrea Ebner, die Richterin Mag. Aloisia Bergauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sophia Grassl und Mag. Markus Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere 4, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 23. März 2022 (Eingang: 24. März 2022) gegen die…
In einer Mail vom 25.5.2004 teilte MS, der Treasurer der WMG in den Drittstaaten, mit, dass die Bf von dem nach Ausschüttung verbleibenden Kaufpreis 75 Prozent von TWM leihen sollte und 25 Prozent des Preises von gerundet 6.500.000 Euro erlassen werden…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Markus Knechtl LL.M., die Richterin Mag.a Gertraud Hausherr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Denk und Mag Markus Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- gesellschaft m…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Andrea Ebner, die Richterin Mag. Aloisia Bergauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sophia Grassl und Mag. Markus Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat über die als Beschwerden zu erledigenden Berufungen der X-GmbH, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Kudlichstraße 41, 4020 Linz, vom 26.05.2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Andrea Ebner, die Richterin Mag. Aloisia Bergauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sophia Grassl und Mag. Markus Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Am Belvedere…
Im Beschwerdefall waren Gesellschafter der ***A GmbH*** zum Zeitpunkt des Ankaufs der Anteile an der nunmehrigen Zielgesellschaft ***B GmbH*** ***Z*** und ***Y*** zu je 50 %. Die ***A GmbH*** ***B GmbH*** erbrachte aufgrund von Managementverträgen Leistungen insbesondere auch im Bereich der Finanzierung und Unternehmensstrategie. Seit 13…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache A Austria Holding GmbH, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 20.5.2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes…
Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Abgabenverfahren nimmt in dem Maß zu, in dem die amtswegigen Ermittlungsmöglichkeiten aus Gründen eingeschränkt sind, die der Sphäre des Steuerpflichtigen zugehören. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug besteht gemäß § 115 Abs. 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht - die eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht mitumfasst (VwGH…
Darüber hinaus sei nach den Feststellungen der BP das der Bf. gewährte Darlehen der ***A-BV*** in Form des "Loan Agreements vom 8. Juli 2009" nicht fremdüblich gestaltet, da weder Zahlungen für Kapital noch für Zinsen erfolgt seien und auch bei endfälligen Darlehen die voraussichtliche…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Andrea Ornig und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Michael Rauscher, Dr. Bernhard Koller und Mag. Petra Kühberger im Beisein der Schriftführerin Claudia Schmölzer über die als Beschwerden zu erledigenden Berufungen der Y2-GmbH als Rechtsnachfolgerin…
***Z*** hat sich dabei auf Ebene der ***H Privatstiftung*** die beherrschende Stellung des Stifters durch Vorbehalt von Einflussnahme- und Gestaltungsmöglichkeiten gesichert. So hat sich der Stifter auf Lebenszeit als Stiftungsvorstand mit Einzelzeichnungsberechtigung (nach außen) eingesetzt; das bindende Vorschlagsrecht bei Neubenennung eines Stiftungsvorstandes vorbehalten; ein Änderungsrecht…