…Die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz sei daher jedenfalls zumutbar (Verweis auf VwGH 15.9.2011, 2008/15/0239; VwGH 31.7.2013, 2009/13/0132). II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird…
…in den Streitjahren 2011 und 2014 am Familienwohnsitzort mit Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte berufstätig war, er selbst eine Ordination am Familienwohnort geführt hat und seine Kinder dort wohnhaft waren. Betreffend die weitere Voraussetzung der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnort war im…
…etwa wenn die Rückkehr nach der Nachtschicht erfolgen müsse und die Rückkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei (vgl. UFS vom 19.05.2003, RV/3910-W/02). Hingegen machen gelegentliche Überstunden die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz bei einer Entfernung von 92 km nicht…
…zumutbar (zeitliche Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz -Wegstrecke vom Familienwohnsitz an die Zweitunterkunft ca. 154 KM bei einer Fahrzeit ca .1 Stunde 30). Die Bfin. hat sich immer vor Beginn des Schuljahres aufgrund des mit ihr abgeschlossenen Mietvertrages bei der Meldebehörde angemeldet bzw…
…täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz und kommt bei Zumutbarkeit zu dem Ergebnis, dass die zweite Wohnsitzgründung auf einer persönlichen Vorliebe beruht, deren Kosten nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden kann. Wird einem Arbeitnehmer aber unabhängig von seinen persönlichen Vorlieben ein Wohnsitz am Beschäftigungsort infolge der…
…entweder, die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus privaten Gründen, denen ein erhebliches (objektives) Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann. Das erste Kriterium (der Nichtzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz) bzw…
…oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann. Nach Rz 342 LStR 2002 ist die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120…
…an den Familienwohnsitz unzumutbar sein. Zum anderen muss auch die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort oder in dessen Nahebereich unzumutbar sein (Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 74 zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG). Wann (Un-)Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr…
…oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann. Nach Rz 342 LStR 2002 ist die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120…
…in C zum Familienwohnsitz in B mit dem eigenen PKW als unzumutbar erscheinen zu lassen. Im Falle der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz kann es in weiterer Folge dahingestellt bleiben, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zugemutet werden konnte. (Der Bf…
…dass der Dienstvertrag am 31.01.2010 mit Zeitablauf endet und sie daher zum Hauptwohnsitz zurückkehren muss. Die Verlegung des Hauptwohnsitzes an den Tätigkeitsort ist daher im Lichte der Rechtsprechung des VwGH unzumutbar. Neben der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes, muss auch die tägliche Rückkehr…
…die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr von der Arbeitsstätte zum Familienwohnsitz zu bejahen. Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort: Die Anerkennung der Werbungskosten der doppelten Haushaltsführung sei im Erstbescheid deshalb abgewiesen worden, da die Behörde von der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ausgegangen sei…
…Familienwohnsitzes mit Kaufvertrag vom 16. Mai 2014 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles hingegen nicht relevant, weil die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes für jedes Jahr gesondert zu prüfen sind. Da für den Bf. im Streitjahr sowohl die tägliche Rückkehr an…
…oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann. Nach Rz 342 LStR 2002 ist die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120…
…VwGH vom 10.02.2016, 2013/15/0236 wird zur Zumutbarkeit ausgeführt: "Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der belangten Behörde genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 2011, 2008/15/0239, wonach die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar sei, wenn zumindest im Regelfall…
…in E zum Familienwohnsitz in G mit dem eigenen PKW als unzumutbar erscheinen zu lassen. Im Falle der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz kann es in weiterer Folge dahingestellt bleiben, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zugemutet werden konnte. (Der Bf…
…heimgefahren. Da die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zumutbar gewesen sei, seien die Aufwendungen für die Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig. Der an diese letztgenannte Adresse zugestellte Vorhaltsbericht, kam allerdings mit dem Vermerk "non-existent adress" zurück. Daraufhin wurde abermals der Bf…
…Familienwohnsitz aufzuzeigen, waren diese doch vielmehr darauf gerichtet, die - im Übrigen ausschließlich auf privaten Beweggründen beruhende - Beibehaltung der Eigentumswohnung in Bratislava zu rechtfertigen. Die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind aber bereits auf Grund der im Beschwerdefall festgestellten Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz…
…die Bf ihre Kleinwohnung nach Gründung eines Familienwohnsitzes in Lochau allein deshalb beibehalten hat, weil eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zumutbar war. Angesichts dessen ist es nicht weiter von Belang, inwieweit sich die Bf an den Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung beteiligt hat (Wiesner…
…Begründung nicht anerkannt: Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten sei, dass eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zumutbar sei. Dies sei grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Arbeitsort mehr als 120 km entfernt sei…