…die Geldstrafe in Höhe von 40 Euro am 21.1.2014 einbezahlt, sodass ihm die Vollstreckungsverfügung zugegangen sein muss, ein allfälliger Zustellmangel damit gemäß § 7 Zustellgesetz geheilt und durch diese Zahlung das Kernthema des vorliegenden Verfahrens ohnehin erledigt ist. Zur Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Revision Gegen…
…die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist. Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs-…
…ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die Parteien haben sich am 3. 6. 2026 auf die Reduktion der Zwangsstrafe von 2.000 € auf 1.000 € geeinigt. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen…
…sich im Monat Dezember im Ausland, sodass die Steuerklärungen erst per 31.1.2011 gelegt werden könnten. Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde ein Vorlageantrag mit der Begründung eingebracht, dass keinerlei Steuernachforderung bestehe, sodass die Vorschreibung einer Zwangsstrafe rechtswidrig sei, da dem Fiskus keinerlei Nachteil erwachsen…
…eine Anwendung der Bestimmung des § 25 FinStrG nicht in Betracht. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Zulässigkeit…
…16. April 2013 wurde der Bf wegen Abgabenhinterziehung von Körperschaftsteuer 2009 iHv € 9.885,23, Kapitalertragsteuer 2009 iHv 17.000,00 und Umsatzsteuer für 2009 iHv € 27.000,00 nach § 33 Abs 1 FinStrG rechtskräftig zu einer Geldstrafe von € 21.200,00…
…Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die zu lösende Rechtsfrage (Festsetzung eines Säumniszuschlages bei Nichtentrichtung der Geldstrafe…
…Der Bf. müsse Verbandszeug und Medikamente bezahlen. Er bitte daher um einen Ratenaufschub bis auf weiteres, da er nicht auch noch seine Wohnung verlieren wolle. Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen…
…einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere Sanktion zu verhängen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe…
…X gemäß § 217 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) einen ersten Säumniszuschlag "von der Geldstrafe (nach dem Finanzstrafgesetz) 04/2013" mit 2% von € 3.500,00, das sind € 70,00, festgesetzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als "Einspruch" bezeichnete) Beschwerde des…
…nimmt § 171 Abs. 1 FinStrG auf eine nachfolgende Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines (mündlichen) Bescheides, hier das vom Spruchsenatsvorsitzenden am 5. Dezember 2019 verkündete Straferkenntnis, nicht Bezug. Die am 5. Dezember 2019 unmittelbar nach Verkündung rechtskräftig gewordene Geldstrafe samt pauschalen Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1…
…daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt…
…angespannte Einkommenssituation) auf einen Wert von € 2.300,00 zu reduzieren; welcher jedoch gegen das Verböserungsverbot des § 161 Abs. 3 1. Satz FinStrG verstieße, sodass im Ergebnis die von der Finanzstrafbehörde im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochene Geldstrafe (unverändert) beizubehalten war. Gleiche Überlegungen (mit Ausnahme jener…
…Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Im Ansuchen um Ratenzahlung vom 10. September 2025 führte Herr ***Bf1*** (kurz: Beschwerdeführer) aus, dass er aktuell nicht in der finanziellen Situation sei, die Geldstrafe…
… 50 VwGVG wird der Antrag auf Herabsetzung der Geldstrafe auf ein Mindestmaß als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerde führende Partei einen Kostenbeitrag in Höhe von EUR 29,60 binnen zwei Wochen nach Zustellung…
…a FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 780,00 bestimmt. Die Geldstrafe und die Kosten wurden am 17.3.2025 fällig. Am 24.1.2025 hat der Bf. einen Antrag auf Ratenzahlung eingebracht und monatliche Ratenzahlungen von € 200,00 angeboten. Das Ratenansuchen…
… 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser…
… 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser…
…Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 3/2019 bis 12/2019 Umsatzsteuer vorsätzlich nicht entrichtet oder keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Aus diesem Grund wurde er mit Erkenntnis des BFG vom 29.1.2025 mehrerer vorsätzlicher Finanzvergehen für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe in Höhe…
…1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden…