…VfSlg. 10253/1984) - Höhe von 1 vH der Bemessungsgrundlage zu unterwerfen. Demnach erweist sich die Berechnung der Gebühr wie in der Berufungsvorentscheidung vom 8.3.2013 als rechtmäßig. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die…
…nicht geändert hat. Der gerichtliche Vergleich ist für sich selbst nicht gebührenpflichtig [§ 33 TP 20 GebG - (außergerichtliche) Vergleiche]. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das…
…Vertragsparteien das volle Leistungsgebot zu richten, ohne dass dieser Vorgangsweise beachtliche Billigkeitsgründe entgegengestünden. Die Bf. hat auch keine solchen Gründe vorgebracht. Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der…
…November 2018 teilte der Notar die Vereinbarung gemäß § 33 TP 20 GebG dem Finanzamt mit. In der Präambel hielten die Parteien fest, dass positiv zu erbringende Leistungen oder eine Zugewinngemeinschaft oder eine Unterhaltsregelung in bestimmter betraglicher Höhe nicht vereinbart werden und somit die Judikatur des…
… 15 Abs. 3 GebG nicht zur Anwendung kommen. Die Beschwerde war daher aus den angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen. 4. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung…
…Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise statt gegeben. Die Immobilienertragsteuer wird mit 2.722,00 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ergeben sich aus dem dem Erkenntnis beigelegten Berechnungsblatt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs…
…sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit dem Einkommensteuerbescheid 2012 versagte das Finanzamt dem Beschwerdeführer die Berücksichtigung…
…Satz 2 GrEStG idF des Art. 5 AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, ist die ausschließliche Zugrundelegung des Grundstückswertes als Bemessungsgrundlage ausdrücklich auch für die als unentgeltlich geltenden Erwerbe innerhalb des Familienverbands gemäß § 26a GGG sowie für Erwerbe von Todes wegen und nach § 14 Abs…
…in der Sitzung am 10. April 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz …
…Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen. Selbst die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung könnte zu keinem im Spruch anders lautendem Bescheid führen und es wird deshalb aus Gründen der Verfahrensökonomie von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs…
…123, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Notariatsakt vom 1. Juli 2011 errichteten der Beschwerdeführer (Bf.) und Frau Y eine Vereinbarung über…
…17. März 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Denise Schimonek zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I…
…vom 06.12.2010 hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2013/14 aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs…
…Bescheid hat zu lauten: Die Grunderwerbsteuer wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 lit a GreStG mit 2 v.H. von der Bemessungsgrundlage in Höhe von € 117.200,- festgesetzt mit € 4.102,00. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
…Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens: Die Beschwerdeführer gaben in der elektronischen Abgabenerklärung für die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2012 an…
…Die Festsetzung kann gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. c GrEStG 1987 idF. BGBl. I Nr. 163/2015 gilt ein…
… 101 Abs. 3 und 4 BAO) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft AStrasse 4, PLZ Ort (in der Folge kurz Bf.) mit den jeweils…
…Juni 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 23. Mai 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015** ***/**** ** ***/**** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen: zu versteuerndes Einkommen: € 41.730,67 Einkommensteuer…
…Bezüge | 271,02 | Einkommensteuer | 10.890,53 | Anrechenbare Lohnsteuer | -10.804,61 | Festgesetzte Einkommensteuer 2012 (gerundet) | € 86,00 Zur Zulässigkeit der Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig…
…Österreich vom 2. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. …