…Der Verwaltungsgerichtshof hat seine aufhebende Entscheidung ua. wie folgt begründet: Die belangte Behörde hat daher zu Recht geprüft, ob der in den Bescheiden vom 12. Dezember 2007 herangezogene Wiederaufnahmsgrund vorlag. Ihrer Ansicht, dies sei nicht der Fall gewesen, weil sich die nunmehr berücksichtigten zweiten Lohnzettel…
…§ 303 TZ 7 mwN). Hinsichtlich der Umstände, auf die der Antrag gestützt werde, sei auszuführen, dass das Vorbringen zur Fristversäumnis nicht auf einem tauglichen Wiederaufnahmegrund gerichtet sei. Wenn, wie vom Antragsteller behauptet, ein Verfahrensfehler im abgeschlossenen Verfahren vorliege, indem ihm keine Frist zur Vorlage von…
…entschieden worden ist (Vorfragentatbestand) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Welcher gesetzliche Wiederaufnahmegrund durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen wird und daher als solcher herangezogen werden soll…
…Wiederaufnahme rechtfertigenden neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Bescheiderlassung existent gewesen, jedoch später hervorgekommen gekommen sein (nova reperta). Erst später entstandene Umstände (nova producta) stellen keine Wiederaufnahmegründe dar. Weiteres Wiederaufnahmeerfordernis ist, dass die erst nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel…
…die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die hier maßgeblichen Bestimmungen §§ 289 und 303 BAO zum von der Abgabenbehörde herangezogenen Wiederaufnahmsgrundes nicht geändert hat, kann die zur vorangegangenen Rechtslage ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs herangezogen werden. Nach der stRsp des VwGH (Vgl VwGH 20.7.1999, 97/13/0131…
…dem Vermerk "AG Euro vierzigtausend". Mit Bescheid vom 17.11.2017 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuer 2014 mit der Begründung, dass keine Wiederaufnahmegründe vorliegen, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der steuerliche Vertreter am 4.12.2017 mittels FinanzOnline mit der Begründung…
…das Jahr 2012 und 2013 jeweils am 05.08.2014. Am 14.02.2016 brachte der Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für 2011-2013 ein und führte er als Wiederaufnahmsgrund an, dass er am 16.09.2015 das Finanzamt Graz-Stadt informiert hätte…
…sei. Es handle sich dabei aber bloß um eine rechtliche Ausführung. Zusätzliche Informationen seien weder der Niederschrift noch den Bescheiden zu entnehmen. Die Begründung für den Wiederaufnahmsgrund sei nicht schlüssig nachvollziehbar, da dem Verein die Versteuerung mit 10% (gemäß § 10 (2) 4 UStG) zustehe. Es…
…Verwendung einer Standard-begründung des Bundesweiten Fachbereiches Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteurer 2013, 2014 und 2015 erlassen. Als Wiederaufnahmsgrund wurden dabei die "nunmehr vorliegenden Lohnzettel vom Bundesministerium für Landesverteidigung" angeführt, welche "neue Tatsachen und Beweismittel" darstellen. Dem bescheiderlassenden FA waren zum Zeitpunkt…
…23.2.2005, 2001/14/0007, VwGH 10.8. 2005, 2005/13/0082). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später neu hervorkommen. Das Hervorkommen ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (zB VwGH 18. 9.2003, 99/15/0120…
…b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen." Als Wiederaufnahmsgrund kommt im gegenständlichen Fall lediglich § 303 Abs. 1 lit. b BAO in Frage…
…für das Jahr 2014 ab und führte begründend aus, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 rechtskräftig sei und ein Judikat des Höchstgerichtes keinen Wiederaufnahmegrund darstelle. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung…
…am 25.1.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet ab und führte zusätzlich in der Begründung den Wiederaufnahmegrund näher aus. Dagegen richtet sich die fristgerechte Vorlage vom 26.2.2018. Das Finanzamt legte die Vorlage am 20.3…
…Der Antrag sei außerhalb der Jahresfrist des § 299 BAO (Einkommensteuerbescheid vom 08.04.2015 (Antrag vom 04.05.2018) erfolgt. Ein Judikat des Höchstgerichtes stelle keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch…
… 30.6.2005, 2002/15/0201). Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind zum Beispiel auch neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. September 2024 betreffend Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt…
…Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Die Wiederaufnahmsgründe sind in der Begründung anzuführen. Dies ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil…
…Den alleinigen Verweis eines Wiederaufnahmebescheides auf einen berichtigten Lohnzettel (auch in Zusammenschau mit den Sachbescheiden) beurteilte das Bundesfinanzgericht wiederholt nicht als hinreichenden Wiederaufnahmegrund. Der erkennende Einzelrichter schließt sich dieser Beurteilung an. Hier ist sowohl der Begründung des Wiederaufnahmebescheides wie auch der des Sachbescheides nur zu…
… Zusammengefasst ergebe sich sohin, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Wiederaufnahmsverfahrens vorlägen, da die Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes noch nicht verstrichen sei, da die Antragstellerin erst nach dem 1. Juni 2015 aufgrund des Finanzstrafverfahrens entsprechende Recherchen angestellt und die erforderlichen…
…bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Diese ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären…