…Magistrat der Stadt Wien unter Berücksichtigung eines Heizkostenzuschlages und abzüglich der von der Bf. entrichteten Aufwandspauschale sowie der Heizgebühr für die gg. Werkswohnung ein Sachbezugswert iHv 3.937,92 Euro errechnet, wobei der Hinzurechnungsbetrag mit 25% diese Wertes, das sind 984,48 Euro ermittelt wurde…
…vorgeschrieben. Begründend hat das Zollamt ausgeführt: Mit Schreiben vom 8. April 2008 habe die Fa. A- bei der Marktgemeinde F den Antrag um Ausstellung einer Abbruchgenehmigung für das Objekt F. (ehemalige Werkswohnungen/Baracken) gestellt. Die Marktgemeinde F habe mit Bescheid vom 22. April 2008, Zl…
…dass der Bereitschaftsdienst keine zwingende Voraussetzung für eine Dienstwohnung sein sollte, es fehle aber die Begründung für diese Beurteilung. Gemäß Einkommensteuerrichtlinien 2000 (RZ 500) sei die Beurteilung einer Werkswohnung als Dienstwohnung denkbar, "wenn sich die Dienstwohnung im Betriebsgebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und…
…ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, 88/14/0204). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Schaffung von Werkswohnungen (Dienstwohnungen) bei Betrieben kleinerer und mittlerer Größe nicht üblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, 88/14/0058), wenn sich…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., über die Beschwerde vom 29. April 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom 23. April 2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 09.04.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 17.03.2015, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht: Die Beschwerde wird gemäß § 279…
Straße2 PLZ2Ort2 www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Name in der Beschwerdesache Titel Vorname1 Vorname2 Nachname, Straße, PLZ Ort, vertreten durch steuerl.Verrtr. GmbH, Straße1, PLZ1 Ort1, gegen die Bescheide des FA XX vom 27.04.2005…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Februar 2013 gegen die Bescheide des ***2*** (nunmehr FAÖ) vom 28. Jänner 2013 betreffend Umsatzsteuer 2009 und 2010, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt…