RIS AI
4 Treffer1528 msnur geltende Fassungen
BFG RV/4100134/2012Gewinn einer Betriebsstätte in Russland
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis01.08.2017Teil 1/2

…Aus der Schilderung der Tätigkeit vor Ort geht hervor, dass es sich bei der Tätigkeit der Betriebsstätte nicht um eine Routinetätigkeit gehandelt hat. Vertreter des FA: Warum war eine Unterstützung der anderen Werklieferer durch [Bf] vor Ort notwendig? Insbesondere in der Person des Herrn Mag…

BFG RV/4100367/2017Keine Einkommensteuerpflicht (Abzugsteuer), wenn keine Gestellung von Arbeitskräften vorliegt, sondern Werkverträge erfüllt werden
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis19.08.2021Teil 2/2

6. Die zur Fertigung gestellten Zeichnungen und Unterlagen werden der Auftraggeberin nach Ausführung des/der Werk-/Montageleistungen unverzüglich zurückgegeben. 7. Für die Erteilung der Genehmigung zum Betreten der Werksanlagen der Auftraggeberin wird N vor Beginn der Arbeiten ein Verzeichnis des eingesetzten Personals mit den erforderlichen…

BFG RV/5100232/2017Werkvertrag oder Gestellungsvertrag?
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis25.10.2019Teil 2/2

Es liegt also offensichtlich keine organisatorische Eingliederung der ausländischen Arbeitskräfte vor. Dienst- und Fachaufsicht übt keiner der leitenden Angestellten der Beschwerdeführerin aus, es ist keine unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe der Beschwerdeführerin gegeben. Zeitablauf und Arbeitsort werden praktisch nicht mit dem Personal der…

BFG RV/7400027/2022Haftung Kommunalsteuer und DGA, Vorfrage Dienstverhältnis, vertretbare Rechtsmeinung betreffend schuldhafte Pflichtverletzung
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis26.01.2023Teil 2/3

Die Abänderung des angefochtenen Bescheides laut Spruch betreffend Kommunalsteuerrückstand für das Jahr 2015 wird durch einen offensichtlichen Irrtum begründet. Der Rückstand für 2015 beträgt laut Kontoauszug 3.391,22 Euro und 33,99 Euro, also insgesamt 3.425,21 Euro und nicht 3.459,04…