…die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel höchstens dreimal so lange dauern würde als die Fahrtzeit mit dem Kraftfahrzeug. Laut Fahrplanabfage VMOBILE und Google Maps sei die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels von frühmorgens bis spätabends möglich und auch zumutbar iSd EStG 1988…
…die mögliche Wegzeit mit dem Massenbeförderungsmittel um das Dreifache der Fahrtzeit mit dem Pkw nicht. In diesem Fall liegt keine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit vor. Es war daher lediglich das kleine Pendlerpauschale für einfache Fahrtstrecken ab 60 km mit einem Monatsbetrag von 168,00 €…
…Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. (VwGH 24.04.2014, 2010/15…
…€) als Werbungskosten. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung gab das Finanzamt der Beschwerde insoweit teilweise Folge als die beruflich veranlassten Telefonkosten (676,00 €) in Abzug gebracht wurden und die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels (17.292,23 €) begünstigt besteuert wurden. Die Krankenversicherungsbeiträge wurden mit 5…
…Wohnort würden dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei seien die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…die Bf weiter ausführt, dass die Entfernung vom Wohnort ***Bf-Adr*** bis zum Bahnhof ***B*** 1,6 km und die Wegzeit ca 20 Minuten betrage und es vom Westbahnhof bis zur TU 2,8 km Fußweg und ca 37 Minuten Gehzeit seien, wird darauf verwiesen…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…Berechnung der Wegzeit auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Dies stehe in klarem Widerspruch zur Feststellung des Finanzamtes. Anhand eines Beispieles versuchte der Abgabepflichtige darzustellen, dass allein durch die Nichtberücksichtigung von Fahrzeiten innerhalb des Heim…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetztes 1992 anzuwenden.…
…da es diesen Schultyp, innerhalb Österreichs, außer in Mödling/NÖ lediglich in Kuchl/SALZBURG gibt. Am 2. 8. 2012 erließ das Finanzamt den Erstbescheid, berücksichtigte den Pauschalbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für ein Kind und führte in der Begründung, betreffend das zweite Kind…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…zum ca. 1,5 km entfernten Bahnhof in der gleichen Gemeinde (lt. Routenplaner) miteinzubeziehen sind, sodass die Wegzeit, bestehend aus Fußweg und Fahrzeit, mehr als Stunde betragen würde. Dies mit der Folge, dass die Ausbildungsstätten in Wien nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen, eine…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…