…zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht als Vorsteuer abzugsfähig. Es ist möglich, die Verbringungsnachweise zu erbringen und damit kann eine Rechnungsberichtigung durchgeführt werden.“ Die Beschwerde betr. Vorsteuererstattung 1-12/2017, die die Bf. im Wesentlichen damit begründete, dass die Lieferungen seitens der Rechnungsaussteller mangels UID…
…BF1StNr1*** über die Beschwerde vom 29. Jänner 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 25. Jänner 2024 betreffend Vorsteuererstattung 3-12/2022 zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erstattung erfolgt mit 305,47 Euro. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche…
…ein deutsches Unternehmen, brachte für 2023 einen rechtzeitigen Vorsteuererstattungsantrag auf elektronischem Weg ein. Dieser wurde im Ergebnis mit Bescheid vom 16.07.2024 für 12/2023 abgewiesen, weil als Vorsteuervergütungsbetrag die Rechnungsbruttobeträge beantragt worden waren. In der (zunächst mangelhaften und nach Aufforderung verbesserten) Beschwerde vom…
…Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Bf. brachte mit 25.06.2019 einen Antrag auf Vorsteuererstattung für 2018 ein. Dieser wurde vom Finanzamt im Ergebnis abgewiesen mit dem Hinweis auf das Vorliegen von Katalogleistungen und auf § 3a Abs. 6…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21.2.2011 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 14.2.2011 betreffend Erstattung von Vorsteuern gem. VO BGBl 222/2009 für den Zeitraum…
…die Zeiträume 01-12/2012, 01-03/2013, 04-06/2013, 07-09/2013, 01-12/2013 und 01-03/2014, sowie betreffend Vorsteuererstattung für die Zeiträume 1-12/2012, 01-03/2013, 04-06/2013, 07-09/2013, 10- 12/2013, 01-12/2013…
…es in Hong Kong keine vergleichbare MwSt-Belastung gibt. Wie die Bf. zu Recht ausführt, wurden dem Finanzamt im Zuge des Antrags auf Vorsteuererstattung sämtliche Eingangs-Rechnungen über Roaminggebühren - wie in der Verordnung vorgesehen - im Original vorgelegt. Daraus ist zu erkennen, dass Kunden der Bf…
…Ungarn, über die Beschwerde vom 18.1.2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. Dezember 2020 betreffend Umsatzsteuer 2019 (Vorsteuererstattung 1-12/2019) Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß der…
…Oktober 2019 betreffend Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-12/2018 zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern für den Zeitraum 1-12/2018 erfolgt mit 3.359,03 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach…
…die Beschwerde vom 15.2.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 13.2.2018, betreffend Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung 1-12/2016) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erstattung der…
…vom 11.03.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 25.01.2016, betreffend Vorsteuererstattung für 1-10/2015 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid vom 25.1.2016 wird abgeändert. Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern…
…und eine Leistungsortverlagerung der Umsätze der Bf. ins Inland bewirkt. Die Anwendung des Vorsteuererstattungsverfahrens ist demnach ausgeschlossen. Von einer Leistungsortverlagerung in das Inland ist in unionsrechtskonformer Interpretation jedenfalls dann auszugehen, wenn die Leistung im Drittland keiner der inländischen Umsatzsteuerbelastung vergleichbaren Steuerbelastung unterliegt (vgl. Ruppe/Achatz…
…gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 22.08.2014 betreffend Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-12/2013 zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern erfolgt mit (-) 6.631,93 € (Gutschrift). Eine Revision…
…279/1995) im Vorsteuererstattungsverfahren zu beantragen. Rechtzeitig wurde am 13.10.2017 Beschwerde erhoben und auf die Begründung zum Vorlageantrag vom 12.10.2016 das Jahr 2014 betreffend verwiesen und gleichzeitig auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet. In der Begründung des österreichischen Vertreters der BF…
…Die Beschwerdeführerin (BF), ein deutsches Unternehmen, brachte mit 26.9.2013 rechtzeitig einen elektronischen Antrag auf Vorsteuererstattung für das Jahr 2012 ein. Mit Bescheid vom 4.11.2013 wurde der Antrag abgewiesen und die Erstattung mit 0,00 Euro festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass Rechnungen…
…in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 12.05.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt (belangte Behörde) vom 07.03.2016 betreffend Vorsteuererstattung für 1-12/2014 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird…
…Beschwerde vom 15.02.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 10.02.2016, betreffend Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung 01-12/2014) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers…
…über die Beschwerde vom 14.09.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26.08.2015 betreffend Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-12/2014 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Vorsteuern werden mit 378,09…
…vom 18.09.2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als belangter Behörde vom 22.08.2014, betreffend Vorsteuererstattung für den Zeitraum 1-12/2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erstattung der…
…7.2.2014 und 7.10.2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7.11.2013 und 30.9.2014 betreffend Vorsteuererstattung für 1-12/2012 und 1-12/2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet…