Aignerstraße 10 5026 Salzburg-Aigen www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache Bw., Adresse1 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 26. Mai 2011 betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse_alt, (Adresse_neu) über die Beschwerde vom 22.3.2010 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Baden Mödling vom 8.3.2010, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Februar 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 22. Februar 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt…
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. 2. Abschnitt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. April 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer 2019, Einkommensteuer 2020, Einkommensteuer 2021, Einkommensteuer 2022…
§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 20. Oktober 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 3. Oktober 2024, GZ. MA67/***1***/2024, wegen der Verwaltungsübertretung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin *** in der Beschwerdesache Bf, Straße, Postleitzahl Ort, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 07.10.2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Heidemarie Winkler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 9. April 2025, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 2. April 2025, GZ.: MA67…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschuldigten DI Dr B wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom 03.06.2019, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 09.05.2019, MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache der Bf , in Adr , vom 15. April 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom 9. April 2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder_2,´_3_und_4 in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_Adresse über die Beschwerden vom 24. April 2009 bzw. 27. Oktober 2009 bzw. 8. Februar 2011 bzw. 7. November 2011 gegen die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 20. August 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 1. August 2024, GZ. MA67/***1***/2024, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 5…
Zunächst ist zum Hinweis auf den geltenden Datenschutz festzuhalten, dass im Sinne des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen grundsätzlich zulässig ist. Nach dem Geschäftsmodell der Haftungspflichtigen ist es dieser als Diensteanbieterin jedoch nicht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, Beschwerdeführerstraße 1, Stadt,, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Deutschland, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 02.01.2017 gegen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom 4. September 2019, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom 26. August 2019, MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung…
…Form eines Straferkenntnis am 02.Juli 2020 zugestellt. Damit sind zwischen Einspruch und Zustellung der Ablehnung knapp acht Monate vergangen. Als Beschuldigter habe ich das Recht auf zeitnahe Abwicklung oder zumindes zumutbare Verfahrensdauer. So ein Einspruch sollte spätestens nach drei Monaten dem Angezeigten zugestellt werden…
…Bf. Nachstehendes aus: Sie bestreite ausdrücklich, dass sie keinen Parkschein gelöst habe. Aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer (bald zwei Jahre) habe sie aber den ursprünglichen Parkbeleg nicht mehr. Die Behörde habe aber bislang keinerlei Beweise für die angebliche Parkometerverkärzung darlegen können. Außerdem mache sie Verjährung geltend…